-
Beratung bei der Betriebsübernahme (Dokument-Nr.: 7119)
-
Die geregelte Unternehmensnachfolge (Dokument-Nr.: 1470)
-
Unternehmensnachfolge als Chance nutzen (Dokument-Nr.: 1945)
-
Recht und Steuer (Dokument-Nr.: 2774)
-
Unternehmens-Nachfolgebörse (Dokument-Nr.: 2773)
HERAUSFORDERUNG UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Rechtliche Regelungen zur Unternehmensnachfolge
B. Unternehmensübertragung zu Lebzeiten
- Verkauf gegen Einmalzahlung
- Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen
- Vorweggenommene Erbfolge (Schenkung)
- Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
- Betriebsaufspaltung
- Weitere Möglichkeiten zur Übertragung auf einen Nachfolger des Unternehmers
- Management-Buy-Out (MBO)
- Management-Buy-In (MBI)
- Die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung
- Die Vermietung
- Die Stiftung
C. Die Unternehmensübertragung im Todesfall
I. Die Nachfolge in Einzelunternehmen
II. Die Erbengemeinschaft als Nachfolgerin
III. Die Nachfolge in einer BGB-Gesellschaft
IV. Die Nachfolge in einer OHG
D. Zwölf Regeln zum Unternehmertestament
E. Gestaltungsalternativen bei Errichtung eines Testaments
A. Einleitung
In Deutschland müssen in den nächsten fünf Jahren rund 500.000 Unternehmer ihre Nachfolge regeln, in Baden-Württemberg rund 50.000. Dabei gestaltet sich der Generationswechsel für den einzelnen Unternehmer schwierig, denn es ist nicht leicht, an den Rückzug aus dem mit Mühen aufgebauten eigenen Unternehmen zu denken. Es kostet Überwindung, sich von seinem Lebenswerk zu lösen und einem anderen seinen Platz zu überlassen. Schlimmer noch ist aber der Gedanke, dass der Fortbestand des Unternehmens bedroht sein könnte, für das man so hart gearbeitet hat.
Dabei stellt das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nur eine Ursache für die Unternehmensnachfolge dar. Auch Krankheit, plötzlicher Tod oder einfach der Wunsch, sich beruflich zu verändern oder kürzer zu treten, erfordern eine Regelung.
Gleichzeitig ist der Generationswechsel aber auch mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden. Es stehen Arbeitsplätze auf dem Spiel, und die gesamte wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ist gefährdet. Jährlich müssen über 2.000 Familienbetriebe schließen, weil die Nachfolge gar nicht oder nicht eindeutig genug geregelt ist. Dies trifft selbst langjährig erfolgreiche Unternehmer mit guter Kapitalausstattung und ausreichender Liquidität.
Nur ca. 40 Prozent der Unternehmer zwischen 45 und 55 Jahren haben überhaupt Maßnahmen zur Nachfolgeregelung in ihrem Unternehmen geplant. Weit weniger als die Hälfte aller Unternehmer haben ein Testament, und viele Testamente sind aus formalen Gründen unwirksam (z. B. maschinengeschriebenes Testament). Viele Unternehmer, die ein Testament haben, kennen die konkreten Konsequenzen hieraus nicht (z.B. Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente).
Für die Regelung der Unternehmensnachfolge gibt es keine Patentrezepte oder Standardlösungen. Jeder Unternehmer sollte ein individuelles Nachfolgekonzept erstellen.
Bestandsaufnahme:
Grundlage jeder Nachfolgeplanung ist eine umfassende objektive Bestandsaufnahme. Objektiv bedeutet dabei, dass die Betrachtungen nicht nur aus Sicht des Unternehmers geschehen, sondern auch aus der Sicht eines "objektiven" Dritten. Es ist erforderlich, alle relevanten Firmeninformationen zusammenzustellen.
Dazu gehören:
- Unternehmensziele,
- Firmenstatus inkl. Finanzstatus,
- aussagefähige Kostenrechnungen,
- ein Organigramm,
- eine Zusammenstellung der Marktchancen und -risiken,
- eine Stärken- und Schwächenanalyse,
- eine Zusammenstellung des spezifischen Unternehmens-Know-hows,
- ein Anforderungsprofil bezüglich des Nachfolgers und
- eine Zusammenstellung der persönlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmers und der zu versorgenden Angehörigen.
Im Folgenden wollen wir einige Möglichkeiten der Übergabe, sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tode, darstellen. Die unterschiedlichen Varianten und deren Konsequenzen sollten allerdings auf jeden Fall mit einem sachkundigen Vertragsjuristen, mit einem Steuerberater und natürlich mit der Familie bzw. Personen Ihres Vertrauens diskutiert werden.
B. Unternehmensübertragung zu Lebzeiten
Mögliche Formen sind:
- der Verkauf gegen Einmalzahlung
- der Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rente, Raten oder dauernde Lasten
- die Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
- eine schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
- die Kombination einzelner Formen
Auch bei der familieninternen Nachfolge sollte die Auswahl des Kandidaten nach objektiven Kriterien erfolgen. Der Nachfolger sollte alle Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die notwendig sind, um ein Unternehmen zu führen. Die erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens sollte im Vordergrund stehen. Gegebenfalls muss sich der gewünschte Nachfolger noch qualifizieren. Eine Möglichkeit ist, den gewünschten Nachfolger Berufserfahrung in einem fremden Unternehmen sammeln zu lassen. Dies setzt allerdings eine langfristige Planung voraus.
1. Verkauf gegen Einmalzahlung
Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante werden klare Eigentumsverhältnisse geschaffen. Der Veräußerer ist unabhängig vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit vom Geschick und der Solvenz seines Nachfolgers. Der Käufer hat dagegen freie Verfügungsgewalt. Es ergeben sich sowohl für den Verkäufer wie auch für den Käufer entscheidende Vorteile:
- Der Verkäufer kommt durch die Zahlung des Käufers mit Sicherheit zu seinem Geld. Diese Summe kann er nach seinen eigenen Bedürfnissen bei seiner Bank gewinnbringend anlegen oder verrenten lassen. Für den Veräußerungsgewinn ergeben sich ggf. Steuervergünstigungen.
- Der Käufer kann im Unternehmen uneingeschränkt Entscheidungen treffen und über das Betriebsvermögen verfügen, ohne vom Verkäufer abhängig zu sein. Je nach Lage des Einzelfalls können zur Finanzierung des Kaufpreises zinsgünstige Existenzgründungsdarlehen des Bundes und der Länder in Anspruch genommen werden.
Probleme können sich dann ergeben, wenn der Substanzwert des Betriebes hoch ist, z. B. wenn wertvolle Grundstücke und Gebäude vorhanden sind. Dann kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden, der den gesamten Kaufpreis finanzieren kann. Der Substanzwert entspricht dem Gegenwartswert des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens. Er gleicht dem Preis, den ein Erwerber für Grundstück, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Geräte und Warenlager im heutigen Zustand bezahlen müsste.
Insbesondere kommt somit bei Kleinunternehmen eine entgeltliche Betriebsveräußerung in Betracht, wobei für diese Konzeption in aller Regel steuerliche Gründe ausschlaggebend sind. Einerseits kann dabei der Einkommensteuerfreibetrag des Veräußerers gem. § 16 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, andererseits darf der Erwerber die aufgedeckten stillen Reserven abschreiben. Als stille Reserven bezeichnet man die Differenz zwischen dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Buchwert eines Wirtschaftsgutes und seinem Verkehrswert. Stille Reserven müssen beim Verkauf zwingend aufgedeckt, d.h. realisiert werden. Zum Beispiel erzielen Grundstücke und Gebäude häufig deutlich höhere Verkaufserlöse, als sie "zu Buche stehen".
Selbst bei größeren mittelständischen Unternehmen wird gelegentlich die entgeltliche Übertragung erwogen, weil der Übergeber die Tarifvergünstigungen des § 34 EStG in Anspruch nehmen kann. Empfehlenswert ist die Gestaltung jedoch im allgemeinen nur, wenn die stillen Reserven auf kurzfristig abschreibbare Wirtschaftsgüter entfallen und das Unternehmen eine gesicherte starke Ertragserwartung für die Zukunft hat.
2. Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen (Rente, Raten oder dauernde Lasten)
Der Vorteil für den Nachfolger hierbei ist, dass er den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen muss und somit gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist. Der Nachteil für den Unternehmer dabei ist, dass er von dem Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist.
Verkauf gegen Rente
Beim Verkauf eines Betriebes gegen Zahlung einer Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das zu übertragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt des ausscheidenden Unternehmers zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente oder als Zeitrente ausgestaltet werden.
- Leibrenten sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen und von der Lebensdauer einer Person abhängen. Sie erlöschen mit dem Tod der Nutznießer.
- Bei der Zeitrente wird die Laufzeit fest vereinbart. Sie beträgt mindestens zehn Jahre.
Bei Verkauf gegen Rentenzahlung kann der Verkäufer wählen, ob er den Veräußerungsgewinn sofort oder im Zeitablauf versteuern möchte. Dieses Wahlrecht zwischen sofortiger Versteuerung oder Versteuerung im Zeitablauf hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab:
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war erforderlich, dass die Bezüge "wagnisbehaftet" waren. Dies war bei einer Leibrente stets der Fall. Bei einer Zeitrente bestand das Wahlrecht nur dann, wenn diese eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren hatte und primär der Versorgung des Berechtigten diente.
In den neuen Einkommensteuerrichtlinien erwähnt die Finanzverwaltung dieses Wahlrecht nur noch für den Fall, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb gegen Leibrente veräußert. Die Zeitrente ist dort nicht mehr erwähnt. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber in "Hinweise 139 Abs. 11" auf ein bestehendes Wahlrecht auch im Falle einer Veräußerung gegen Raten hin, vorausgesetzt, die Raten sind länger als 10 Jahre zu zahlen und dienen eindeutig der Versorgung des Veräußerers. Möglicherweise will die Finanzverwaltung mit der Neufassung von Abschnitt 139 Abs. 11 EStR i.V.m. Hinweise 139 Abs. 11 sagen, dass sich zwar an der bisherigen Verwaltungspraxis nichts ändert, es aber der Rechtsprechung überlassen bleiben soll, das Wahlrecht auf die Veräußerung gegen lebenslange Bezüge zu beschränken.
Der Steuerpflichtige muss das Wahlrecht zur laufenden Besteuerung ausdrücklich und spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung ausüben. An die Ausübung seines Wahlrechtes ist der Steuerpflichtige für die Folgejahre grundsätzlich gebunden.
Verkauf gegen Raten
Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die dem Nachfolger die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im voraus eindeutig festgelegten Zeitraum, der nicht länger als zehn Jahre sein darf. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung muss der Verkäufer den Veräußerungserlös sofort versteuern.
Verkauf gegen dauernde Lasten
Dauernde Lasten bestehen aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren und unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleich bleibenden Leistungen voraussetzen. So können sich die Leistungen z. B. nach dem Umsatz oder dem Gewinn des Unternehmens richten, oder die jeweilige Höhe kann von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten oder Berechtigten abhängig sein. Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern.
Verkauft der Inhaber das Unternehmen gegen wiederkehrende Leistungen in Form von Rente, Rate oder dauernder Last, so muss er einige Jahre warten, bis der Kaufpreis ganz getilgt ist. Da er vom unternehmerischen Geschick seines Nachfolgers abhängig ist, ist es ratsam, die Forderungen abzusichern. In Frage kommt eine dingliche Absicherung über Grundstücke und Gebäude oder über einen Eigentumsvorbehalt. Ist dies nicht möglich, kann der Veräußerer eine Bankbürgschaft über einen Teil der künftigen Zahlungen vereinbaren.
Eine zwingende Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung als realisiert anzusehen ist, besteht nach herrschender Lehre nur dann, wenn der Wert des Veräußerungspreises nicht annähernd bestimmbar ist, z.B. weil die wiederkehrenden Bezüge umsatz- oder gewinnabhängig sind. Problematisch wird das Ganze jedoch dann, wenn sich die Höhe der dauernden Last am Verkehrswert des Unternehmens orientiert. Ist die dauernde Last aus der künftigen Unternehmensentwicklung abgeleitet und unter diesem Aspekt zeitlich befristet, so besteht die Gefahr, dass - wie im Falle der Zeitrente - der Veräußerer den Veräußerungsgewinn sofort zu versteuern hat.
3. Vorweggenommene Erbfolge (Schenkung)
Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die unentgeltliche Vermögensübertragung zu Lebzeiten des Unternehmers auf den oder die voraussichtlichen Erben, also eigentlich eine Schenkung.
Für den ausscheidenden Unternehmer entsteht dadurch kein Veräußerungsgewinn, den er versteuern muss. Die Schenkung ist besonders ratsam, wenn im Unternehmen hohe stille Reserven (zum Begriff siehe oben) vorhanden sind. Bei einer Veräußerung des Betriebes käme es sonst wegen dieser Reserven zu hohen Gewinnen und womöglich entsprechend hohen Steuerzahlungen.
Sind mehrere Geschwister vorhanden und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der Nachfolger eventuell mit Ausgleichszahlungen an seine Geschwister rechnen.
Bei der Schenkung eines Unternehmens an ein Mitglied der Familie ist zu beachten, dass ein Schenkungsvertrag grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 518 BGB). Allerdings heilt die Übergabe des Vermögens diesen Formmangel, d. h. sobald die Schenkung vollzogen ist, ist sie trotz fehlender notarieller Beurkundung wirksam. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung in jedem Fall notwendig, § 313 BGB. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Hier ist der Notar immer erforderlich.
Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden, zum Beispiel:
- Nachfolger übernimmt Versorgungsleistungen gegenüber dem Erblasser
- Nachfolger verpflichtet sich, die Ansprüche der Miterben auszugleichen, z. B. Pflichtteilsansprüche oder Ausgleichszahlungen
- Nachfolger zahlt dem Erblasser einen Teilkaufpreis
- Nachfolger verpflichtet sich, bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers zu übernehmen
- Nachfolger wird als Mitgesellschafter aufgenommen oder
- die Verpachtung des Unternehmens an den Nachfolger mit Vererbung im Todesfall
4. Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
a) Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen
Die Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen kann sich unter verschiedenen rechtlichen Bedingungen vollziehen. Im folgenden soll nur die unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters dargestellt werden:
aa) A betreibt ein Einzelunternehmen und möchte dieses in eine Personengesellschaft einbringen. Dabei soll sein Sohn S unentgeltlich beteiligt werden.
Nach § 6 Abs. 3 EStG kommt es zwingend zu einer Buchwertfortführung, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird. Streng genommen ist dieser Tatbestand bei der unentgeltlichen Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen nicht gegeben. Es wird weder ein Betrieb noch ein Teilbetrieb übertragen, auch kein bereits vorhandener Mitunternehmeranteil; vielmehr wird lediglich das bisherige Einzelunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft fortgeführt. Trotzdem hat die Finanzverwaltung bisher eine Buchwertfortführung für zulässig erachtet. Eine Neufassung der Regelung des § 6 Abs. 3 EStG soll nun vorsehen, dass es auch dann zwingend zu einer Buchwertfortführung kommt, wenn eine natürliche Person in ein bestehendes Einzelunternehmen unentgeltlich aufgenommen wird.
bb) Abwandlung: A betreibt sein bisheriges Einzelunternehmen auf einem selbst genutzten Grundstück. Er möchte eine Personengesellschaft errichten und hieran seinen Sohn beteiligen. Das Grundstück möchte er jedoch alleine behalten.
§ 6 Abs. 3 EStG findet hier keine Anwendung, da S am Grundstück nicht beteiligt werden soll. Es wird nicht der ganze Betrieb übertragen, vielmehr wird das Grundstück zurückbehalten. Soweit in den Wirtschaftsgütern, die auf die Personengesellschaft übertragen werden, stille Reserven vorhanden sind, entsteht ein laufender steuerpflichtiger Gewinn.
Abhilfe: A gründet zunächst alleine eine GmbH & Co. KG und überträgt seinen Betrieb ohne das Grundstück; dieses wird Sonderbetriebsvermögen seiner neuen GmbH & Co. KG. Die weiteren Gestaltungsschritte ergeben sich sodann aus Beispiel cc) "Umgehung".
cc) Abwandlung: A und B haben eine GmbH & Co. KG errichtet, an der sie zu jeweils 50 Prozent beteiligt sind. A ist ferner Alleineigentümer eines Grundstücks, welches er der GmbH & Co. KG verpachtet und auf welchem diese ihr Unternehmen betreibt. A möchte nunmehr von seinem 50-prozentigen KG-Anteil 20 Prozent an seinen Sohn übergeben; das Grundstück möchte er behalten.
Der 50-prozentige Anteil des A an der GmbH & Co. KG ist ein Mitunternehmeranteil. Da sein Grundstück an die Gesellschaft verpachtet ist, ist dieses Sonderbetriebsvermögen, und die darin gebildeten stillen Reserven sind steuerlich verhaftet. Eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EstG war bis 31. Dezember 2000 in diesem Falle nicht möglich, da S nicht mit der gleichen Quote wie am Geschäftsanteil des A auch an dessen Grundstück beteiligt wird. S müsste also auch einen Anteil von 40 Prozent an dem Grundstück erhalten. Mit Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2001 – rückwirkend zum 01. Januar 2001 – ist die gleichzeitige quotale Beteiligung am Grundstück nicht mehr erforderlich, allerdings darf S seine Beteiligung mindestens 5 Jahre nicht verkaufen oder aufgeben, ansonsten muss A nachträglich die stillen Reserven versteuern.
Umgehung: Bevor A seinen Sohn an der AB-GmbH & Co. KG beteiligt, errichtet er eine neue Grundstücks-GmbH & Co. KG. Auf diese neue Grundstücks-GmbH & Co. KG überträgt er zivilrechtlich wirksam (notarieller Einbringungsvertrag und Auflassung) das Grundstück. Dieser Vorgang löst keine Grunderwerbsteuer aus (vgl. § 5 Abs. 2 GrEStG).
Die Grundstücks GmbH & Co. KG verpachtet nun - wie bisher A - das Grundstück an die AB-GmbH & Co. KG. Nach einer gewissen "Schamfrist" überträgt sodann A die gewünschte 20-prozentige Beteiligung an S. Da im Zeitpunkt der Schenkung des Gesellschaftsanteils an der AB-GmbH & Co. KG das Grundstück nicht mehr Sonderbetriebsvermögen des A darstellt, sondern nunmehr Betriebsvermögen der Grundstücks-GmbH & Co. KG ist, verursacht die Schenkung des Kommanditanteils an S keine Realisierung stiller Reserven.
b) Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe "in Etappen" erfolgen kann. Sie gestattet die Übertragung von Verantwortung, ohne die Unternehmensführung zunächst völlig aus der Hand zu geben. Der oder die Nachfolger werden an dem Betrieb zunächst nur als Mitunternehmer oder als stille Gesellschafter beteiligt. Diese Gestaltung kommt sogar bei Minderjährigen in Betracht, wobei besondere Vorsorgeregeln eingehalten werden sollten.
Eine frühzeitige Beteiligung eines Familienmitglieds am Unternehmen bietet allen Beteiligten die Chance, zu prüfen, ob der auserwählte Nachfolger über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt.
5. Betriebsaufspaltung
Charakteristik einer Betriebsaufspaltung ist die gleichzeitige Beteiligung an zwei Gesellschaften/Unternehmen. Der Hauptanwendungsfall der Betriebsaufspaltung ist die Aufspaltung eines Unternehmens in eine Betriebs-GmbH und ein Besitzunternehmen, das in jeder beliebigen Rechtsform, nämlich als Einzelunternehmen, OHG, KG, GbR, Bruchteilsgemeinschaft oder als Kapitalgesellschaft geführt werden kann.
Die Betriebsaufspaltung ist ein Zustand, der sich als "Doppelunternehmen" bezeichnen lässt und dadurch gekennzeichnet ist, dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Betätigung - nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern - durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Verpächter (Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Gewerbebetrieb wird. Diese Umqualifizierung des Verpachtungsunternehmens in eine gewerbliche Betätigung hat ihren Grund darin, dass die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen Betätigungswillen haben, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung der gewerblichen Betätigung gerichtet ist. Tatbestandlich ist hierzu eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen verschiedenen Rechtsträgern erforderlich.
Das Betriebsunternehmen wird in den meisten Fällen als Betriebs-GmbH geführt. Es ist aber auch möglich, das Betriebsunternehmen als Personengesellschaft zu führen. Hier spricht man dann von einer mitunternehmerschaftlichen Betriebsaufspaltung, auf welche noch später einzugehen sein wird.
Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen materielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen etc. oder immaterielle Wirtschafsgüter, z.B. Erfindungen, Marken etc. auf schuldrechtlicher oder dinglicher Rechtsgrundlage (z.B. Pacht, Nießbrauch, Erbbaurecht) der Betriebsgesellschaft überlässt. Die überlassenen Wirtschaftsgüter müssen bei der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, d.h. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse müssen diese Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszweckes der Betriebs-GmbH erforderlich sein. Die Nutzungsüberlassung kann dabei entgeltlich, z. B. Miete oder Pacht, oder auch unentgeltlich, z.B. Leihe, oder teilentgeltlich sein. Die Gewinnerzielungsabsicht, welche sonst bei der Abgrenzung von gewerblicher Betätigung zur Liebhaberei eine entscheidende Rolle spielt, ist beim Besitzunternehmen regelmäßig gegeben, weil Ausschüttungen aus der Betriebs-GmbH zuzüglich der Wertsteigerungen an den Anteilen der Betriebs-GmbH und die für die Überlassung gezahlten Nutzungsentgelte austauschbar sind. Zu hohe Nutzungsentgelte führen allerdings aus Sicht der Betriebsgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Zu der sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung hinzukommen. Die Betriebsgesellschaft und das Besitzunternehmen müssen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen sein. Dieser tritt am klarsten bei einer Beteiligungsidentität zutage, d.h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.
Er ist aber auch vorhanden bei einer so genannten Beherrschungsidentität, d.h., wenn eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaftergruppe, welche über die Mehrheit der Stimmrechte im Besitzunternehmen verfügt, auch die Mehrheit der Stimmrechte in der Betriebs-GmbH besitzt.
Die Betriebsaufspaltung kombiniert steuerliche Vorteile eines Personenunternehmens (z.B. unmittelbare Verlustzurechnung, Erbschaftsteuer nach dem Substanzwertverfahren) mit steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft (z.B. gewerbesteuerliche Abzugsfähigkeit der Geschäftsführervergütungen, Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, niedriger Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent auf nicht ausgeschüttete Gewinne). Sie ermöglicht in begrenztem Umfange, wertvolle Teile des Betriebsvermögens, z.B. Grundbesitz, aus der Haftmasse für laufende Verbindlichkeiten herauszuhalten.
Gerät die Betriebskapitalgesellschaft wirtschaftlich in eine Krise, so besteht allerdings die Gefahr, dass der Pacht- bzw. Mietvertrag als eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung angesehen wird. Darüber hinaus wird im Regelfall wegen der notwendigen personellen und sachlichen Verflechtung umsatzsteuerlich von einer Organschaft ausgegangen. Die Betriebs-GmbH ist in der Regel Organgesellschaft, und das Besitzunternehmen ist Organträger. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer, welche durch die geschäftlichen Aktivitäten der Organgesellschaft ausgelöst wird, nicht bei dieser, sondern beim Organträger erhoben wird. Ist die Betriebs-GmbH nun aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, die Umsatzsteuer zu begleichen, so schuldet der Organträger gleichwohl die Umsatzsteuer dem Finanzamt.
Die Betriebsaufspaltung tritt in der Praxis in zwei Arten auf:
a) Echte Betriebsaufspaltung
Bei der echten Betriebsaufspaltung gründen die Träger des bisherigen einheitlichen Personenunternehmens eine Kapitalgesellschaft, zumeist eine GmbH, deren Anteile von den Gesellschaftern des Besitzunternehmens gehalten werden. Der Betrieb des Unternehmens wird in Zukunft von der neu gegründeten Kapitalgesellschaft (GmbH) geführt. Die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Anlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente) und vermietet oder verpachtet es an die Betriebskapitalgesellschaft. Handelsrechtlich treten dieselben Rechtsfolgen wie bei der Betriebsverpachtung (siehe unten) ein: die GmbH darf mit Zustimmung der Personen-Gesellschafter die Firma - also den Namen - der Handelsgesellschaft (mit dem Rechtsformzusatz GmbH) gemäß § 22 Abs. 2 HGB fortführen. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse werden gemäß § 613 a BGB auf die GmbH übergeleitet. Die ertragssteuerlichen Auswirkungen bestehen darin, dass alle Vermögensgegenstände der Personengesellschaft Betriebsvermögen bleiben mit dem Recht der Buchwertfortführung; im Unterschied zur Betriebsverpachtung unterliegen die von dem Besitzunternehmen bezogenen Pachtzinsen der Gewerbesteuer. Hingegen werden die Bezüge der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht – wie etwa bei einer GmbH & Co. KG – als gewerbesteuerpflichtiger Vorausgewinn, sondern als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG behandelt, so dass insoweit keine Gewerbesteuer anfällt.
b) Unechte Betriebsaufspaltung
Dagegen werden bei der unechten Betriebsaufspaltung zwei von Anfang an rechtlich selbständige Gesellschaften gegründet.
Beispiel: A und B sind zu jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Zu einer Betriebserweiterung ist der Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Betriebsgebäudes erforderlich. Da die GmbH nicht über genügend eigene Mittel verfügt, erklären sich die Gesellschafter A und B sowie die finanzkräftige Ehefrau C des Gesellschafters A bereit, den Grunderwerb und die Baumaßnahmen auf eigene Rechnung durchzuführen. Zu diesem Zwecke errichten sie eine BGB-Gesellschaft, an welcher A, B und C zu jeweils 1/3 beteiligt sind. Nachdem das Gebäude errichtet ist, wird der Grundbesitz sodann an die GmbH verpachtet.
Die Wirkungen einer Betriebsaufspaltung – die ja auf dem Bestehen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auf der Ebene des Besitzunternehmens und der Betriebs-GmbH beruhen – können in einem solchen Falle durch Vertragsgestaltungen auch vermieden werden. Vereinbaren die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nämlich, dass zu allen Beschlüssen Einstimmigkeit erforderlich ist, so können A und B ihren beim Betriebsunternehmen vorhandenen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auf der Ebene der Besitz-GdbR rechtlich nicht durchsetzen.
Der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages ist für die Besitzgesellschaft wegen seiner zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen (Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb) kein laufendes Geschäft mehr, sondern gehört zu den außergewöhnlichen Geschäften, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Eine faktische Beherrschung durch die Betriebs-GmbH scheidet nunmehr aus.
Die Rechtsprechung bezüglich gleichgerichteter Interessen von Eheleuten hat der BFH seit geraumer Zeit aufgegeben. Gleichgerichtete Interessen der Eheleute werden grundsätzlich nur noch dann angenommen, wenn diese eine sog. "Innen-BGB-Gesellschaft" bilden. Hiervon kann bei der hier angenommenen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden.
Die Rechtsprechung behandelt die echte und die unechte Betriebsaufspaltung gleich.
c) Steuerberatermodell
Hier überträgt das aufzuspaltende Unternehmen alle Vermögensgegenstände auf die neu zu gründende Betriebs-GmbH, jedoch mit Ausnahme der wertvollen Teile des Anlagevermögens und des Geschäftswertes, die an die Betriebs-GmbH verpachtet werden. Die Problematik des Steuerberatermodells liegt darin, dass der Geschäftswert immer am Betrieb "klebt", also auch ungewollt auf die Betriebs-GmbH übergehen kann, insbesondere, wenn alle anderen Wirtschaftsgüter auf die Betriebs-GmbH übergegangen sind.
d) Mitunternehmerschaftliche Betriebsaufspaltung
Von einer mitunternehmerschaftlichen Betriebsaufspaltung spricht man, wenn die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird. Problematisch ist in der Praxis oftmals die Abgrenzung der mitunternehmerschaftlichen Betriebsaufspaltung von den Regelungen über das Sonderbetriebsvermögen.
Beispiel: A und B betreiben eine Betriebs GmbH & Co. KG unter der Firma AB GmbH & Co. KG. Daneben sind A, B, C zu jeweils gleichen Teilen an einer Grundstücks-GmbH & Co. KG beteiligt, welche ihr einziges Grundstück an die AB GmbH & Co. KG vermietet.
Zwischen der AB GmbH & Co. KG und der Grundstücks-GmbH & Co. KG besteht eine mitunternehmerschaftliche Betriebsaufspaltung. Das Grundstück ist für die Betriebsführung der AB GmbH & Co. KG notwendig (sachlich Verflechtung), und aufgrund ihrer Gesellschafterstellung beherrschen A und B beide Gesellschaften (personelle Verflechtung).
Abwandlung: A und B sind wie im Ausgangsfall an der AB GmbH & Co. KG zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Das Grundstück gehört A alleine.
In diesem Fall finden nicht die Regelungen über die mitunternehmerschaftliche Betriebsaufspaltung Anwendung, sondern das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen des A i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der AB GmbH & Co. KG.. Grundstück und Anteil des A an der AB GmbH & Co. KG bilden seinen Mitunternehmeranteil.
6. Weitere Möglichkeiten zur Übertragung auf einen Nachfolger des Unternehmers
Nach der im Erbrecht geltenden Testierfreiheit kann der Erblasser den Inhalt seiner Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings werden nahe Angehörige automatisch durch gesetzliche und - außer per notariellem Erbvertrag - nicht abdingbare Pflichtteilsregelungen berücksichtigt.
Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB)
Der Erblasser kann mittels einer Teilungsanordnung bestimmen, dass ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu entscheiden hat. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht alt genug sind, oder wenn noch nicht feststeht, welches Kind einmal Nachfolger sein wird.
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer außer seinem Erbteil ein Vermögensteil zugewendet wird, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Einräumung eine Übernahmerechts
Der Erblasser kann dem Erben per Vermächtnis ein Übernahmerecht einräumen. Somit hat der Erbe das Recht, das Unternehmen gegen Zahlung einer vom Erblasser festgesetzten Gegenleistung für die übrigen Erben zu erwerben.
Schenkungsversprechen auf den Todesfall, § 2301 BGB
Um das Interesse der jüngeren Generation am Unternehmen zu erhalten und diese zur weiteren Mitarbeit zu motivieren, wird auch das Schenkungsversprechen auf den Todesfall praktiziert. Diese Gestaltung unterliegt gemäß § 2301 BGB den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen, so dass die Erbvertragsform, also notarielle Beurkundung, einzuhalten ist.
Hinweis: Ausführliche Informationen zu den Möglichkeiten der Vermögensübertragung durch Testament und Erbvertrag finden Sie in unserem Skript: "Vermögensübertragung auf die nächste Generation: Erbrechtliche Regelungen", das wir Ihnen gerne auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung stellen.
II. Nachfolge außerhalb der Familie
Wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie gefunden wird, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Der Vorteil besteht darin, dass sich der neue Eigentümer bereits im Unternehmen auskennt. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme deutlich reduzieren. Ein möglicher Nachteil könnte darin bestehen, dass durch "Betriebsblindheit" kaum Innovationen im Unternehmen zu erwarten sind.
Davon spricht man, wenn ein Unternehmen von externen Managern übernommen wird. Der Nachteil besteht darin, dass die Einarbeitung Zeit braucht. Der Vorteil liegt darin, dass mit dem neuen Eigentümer in der Regel auch neue Impulse in das Unternehmen kommen. Möglich ist auch eine Mischform aus MBO und MBI, vor allem dann, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können.
3. Die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung
Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn der Unternehmer zwar die Unternehmensführung abgeben, das Eigentum an dem Unternehmen aber behalten will. Es stehen ihm drei Alternativen offen:
- Die Betriebsverpachtung
- Der Einsatz eines Fremdgeschäftsführers
- Die Gründung einer Aktiengesellschaft
a) Die Betriebsverpachtung
Diese Möglichkeit eignet sich besonders dann, wenn der Unternehmer Kinder hat, die als Nachfolger in Frage kommen, aber noch zu jung oder unentschlossen sind. Sofern die Eltern die Vermögenssubstanz noch nicht aus den Händen geben wollen, die Betriebsführung aber bereits auf die nächste Generation übergehen soll, kommt eine Verpachtung in Betracht. Anders als beim Verkauf des Unternehmens muss der Unternehmer bei der Verpachtung nicht sein Eigentum an dem Betrieb aufgeben, sondern bleibt Eigentümer des Unternehmens.
Die Vorteile der Verpachtung liegen insbesondere darin, dass der Unternehmer laufende Einnahmen erzielt, die er zu seiner eigenen Versorgung einsetzen kann. Außerdem hat er nach Ablauf des Pachtvertrages die Möglichkeit, den Betrieb wieder selbst zu führen oder über das weitere Geschehen zu bestimmen. So können z.B. nach Ablauf des Pachtvertrages die eigenen Kinder den Betrieb übernehmen. Für den Pächter ist vorteilhaft, dass er den Pachtzins als Betriebsausgabe absetzen kann.
Die Nachteile ergeben sich daraus, dass der Eigentümer praktisch keinen Einfluss auf die Betriebsleitung hat, sondern lediglich regelmäßige Pachtzahlungen erhält. Der Betrieb kann unter Umständen vom Pächter "heruntergewirtschaftet" werden. Die Verpachtung kann damit nur eine Übergangslösung sein.
Gegenstand des Pachtvertrags sind nicht nur die Geschäftsräume, sondern alle dem Betrieb zuzuordnenden Werte, wie z. B. das Anlagevermögen, das Inventar und die Kunden- und Lieferantenbeziehungen. Der Pächter tritt in allen unternehmensbezogenen Verträgen an die Stelle des Verpächters, insbesondere tritt er auch in bestehende Arbeitsverträge ein, § 613 a BGB. Der künftige Geschäftsbetrieb des Unternehmens findet ausschließlich auf Rechnung und auf Gefahr des Pächters statt.
Mit Einwilligung des Verpächters darf der Pächter das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführen, § 22 HGB. Bei Firmenfortführung haftet der Pächter gemäß § 25 BGH für alle vom früheren Inhaber begründeten Verbindlichkeiten.
Steuerlicher Exkurs: Verpachtet der Unternehmer seinen ganzen Gewerbebetrieb, so hat er nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht. Er kann bei der Verpachtung oder später erklären, dass er den Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben wolle. Mit dieser Erklärung ist die Verpachtung eine Betriebsaufgabe mit der Folge, dass alle verpachteten Wirtschaftsgüter zwingend in das Privatvermögen übergehen. In diesem Falle hat der Unternehmer die in seinem Betrieb verhafteten stillen Reserven zu versteuern. Es entsteht ein so genannter Aufgabegewinn, der wie bei der Betriebsveräußerung unter Umständen nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 34 EStG tarifbegünstigt zu versteuern ist.
Gibt der Unternehmer keine derartige Erklärung ab, so gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend. Er wird nur in anderer Form - nämlich als Verpachtungsunternehmen - genutzt, solange der Unternehmer nicht erklärt, dass er den Betrieb aufgeben möchte.
Sachliche Voraussetzung für eine steuerlich wirksame Betriebsverpachtung mit der Folge, dass keine stille Reserven zu realisieren sind, ist jedoch, dass alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes einheitlich verpachtet werden müssen und dass im Unternehmen des Pächters kein wesentlicher Strukturwandel stattfindet. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den vorübergehend eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses identitätswahrend wieder aufzunehmen und selbst fortzuführen.
b) Der Einsatz eines Fremdgeschäftsführers
Diese Möglichkeit eignet sich als Übergangslösung für den Fall, dass das Unternehmen trotz eines fehlenden Familiennachfolgers im Besitz der Familie bleiben soll. Leitet ein Fremdgeschäftsführer das Unternehmen, so bleiben Kapital und Aufsicht in den Händen des Betriebsinhabers. Der Geschäftsführer erhält als Angestellter ein Gehalt und typischerweise zusätzliche Tantieme-Vergütungen. Die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt. Es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch fällt Schenkungssteuer an.
c) Die Gründung einer Aktiengesellschaft (Going Public)
Es besteht die Möglichkeit, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die Börseneinführung eines Unternehmens ist jedoch an Mindestvoraussetzungen geknüpft:
- Jahresumsatz bei produzierenden Unternehmen höher als Euro 25 Millionen,
- gute Ertragssituation,
- etablierte Marktstellung und
- gute Perspektiven für die Unternehmensentwicklung.
Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber auf der Seite des übergebenden Unternehmers im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen. Dieser Aufgabegewinn ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 i.V.m. § 34 EStG tarifbegünstigt.
Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen zu erhalten, eignet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Unter einer Stiftung versteht man ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, welches einem bestimmten Zweck dient und diesem Zweck durch den Willen des Stifters gewidmet ist (Beispiele: Grundig, Bertelsmann, Zeiss). Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keinen Eigentümer oder Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Sie dient der langfristigen Sicherung der Unternehmenskontinuität. Ihre rechtliche Selbstständigkeit ist in §§ 80-88 BGB definiert. Charakteristisch ist dabei die juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen. Die Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also faktisch "enterbt". Das Unternehmen zerfällt nicht im Laufe der Zeit und Generationen in einzelne Erbteile, sondern bleibt als Stiftung in seiner Einheit erhalten.
Die Stiftung kann vielfältig ausgestaltet werden, da das Gesetz nur sehr wenig zwingend vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung der Stiftung erfolgt als:
- Familienstiftung oder
- als gemeinnützige Stiftung.
Neugründungen von Familienstiftungen sind äußerst selten, da die Nachteile gegenüber den übrigen Gestaltungsformen im allgemeinen überwiegen. Durch die Weggabe des Stiftungsvermögens besteht kein unmittelbarer Einfluss mehr auf die Vermögenssubstanz.
Gemeinnützige Stiftungen erlauben folgende Steuervorteile:
- den erbschafts- und schenkungsfreien Vermögensübergang gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG,
- den Spendenabzug beim Stifter,
- die Befreiung von der laufenden Besteuerung mit Ausnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und
- Zuwendungen zum Lebensunterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen mit maximal 1/3 des Einkommens der Stiftung gemäß § 58 Nr. 5 AO.
Praktische Fälle sind die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen für mildtätige Zwecke, zur Erhaltung von Kunstschätzen und/oder zur Förderung des kulturellen Lebens. Insbesondere vermögende Familien und kinderlose Unternehmer ziehen es nämlich häufig vor, gemeinnützige Zwecke zu fördern, anstatt ihr Lebenswerk dem Zugriff des Fiskus auszusetzen – die Steuerbelastung in der Steuerklasse IV beträgt bereits bei Euro 512.000,-- steuerpflichtigen Erwerbs Euro 148.400,-- Erbschaftssteuer !
Auch das Angedenken nach dem Ableben des Stifters spielt dabei nicht selten eine Rolle. Bei namhaften Stiftungsbeträgen sind die Gemeinden häufig bereit, dem Stifter Straßen und Plätze zu widmen. Stiftungen haben oft über Jahrhunderte hinweg im kulturellen und im karitativen Bereich Bedeutung. Der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Stiftungen gehören neben den großen deutschen Stiftungen wie Volkswagen, R. Bosch, A. Krupp von Bohlen und Halbach sowie F. Thyssen auch eine Vielzahl weiterer öffentlicher und privater Stiftungsträger an.
Besonders interessant ist die sog. Doppelstiftung. Dies ist eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Dabei werden alle Gesellschaftsanteile, die nicht der Sicherung des Unterhalts der Familie dienen sollen, auf eine steuerbefreite, gemeinnützige Stiftung übertragen. Die restlichen Anteile überträgt der Familienunternehmer auf die Familienstiftung, die insoweit unternehmerische Verantwortung trägt, als das Stimmrecht für die von der gemeinnützigen Stiftung gehaltenen Anteile ausgeschlossen wird.
| Stiftungen des bürgerlichen Rechts | ||
| gewöhnliche bürgerlich-rechtliche Stiftung | Familienstiftung | "Gemeinnützige" Stiftung |
| Nach privatrechtlichen Grundsätzen errichtete Stiftung mit beliebigem Zweck | Zum Wohle einer (oder mehrerer) Familien errichtete Stiftung | Stiftung, die die Voraussetzungen der "Steuerbegünstigten Zwecke" der §§ 51 ff. AO erfüllt |
| Unternehmensverbundene Stiftungen | ||
| Unternehmensträger-Stiftung | Beteiligungsträger-Stiftung | Komplementär-Stiftung |
| Die Stiftung betreibt ein Unternehmen unmittelbar selbst. | Die Stiftung hält Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften | Die Stiftung ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft |
| z. B. Carl Zeiss Stiftung | z. B. Dietmar Hopp bei SAP | z. B. Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co.KG |
C. Unternehmensübertragung im Todesfall
I. Die Nachfolge in Einzelunternehmen
Stirbt der Unternehmer, so fällt sein Einzelunternehmen in den Nachlass. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes als Ganzes auf den oder die Erben über und wird von dem oder den Erben fortgeführt.
II. Erbengemeinschaft als Nachfolgerin
Die Fortführung eines Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist schon allein deshalb schwierig, weil sich mehrere Personen, die sich nicht willentlich zusammengeschlossen haben, häufig schwer tun, sich auf eine gemeinsame "Marschrichtung" zu verständigen. Hinzu kommt, dass das Unternehmen und die Erbengemeinschaft eigentlich konträre Ziele verfolgen. Während die unternehmerische Tätigkeit auf Kontinuität angelegt ist, besteht das Ziel der Erbengemeinschaft (auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. § 2042 BGB) in der Auseinandersetzung. Durch die Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgehoben. Das zum Nachlass gehörende Unternehmen mit all seinen Bestandteilen wird zunächst Teil des Gesamthandsvermögens der Erbengemeinschaft (§ 2032 Absatz 1 BGB). Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelunternehmen von einer Erbengemeinschaft ohne Wechsel der Rechtsform, z. B. in OHG oder KG, zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden kann. Die Miterben werden zwar gemäß § 31 HGB in das Handelsregister eingetragen. Die Erbengemeinschaft erlangt jedoch keine rechtliche Selbständigkeit im Sinne des § 124 HGB. Dies führt zu erheblichen Problemen. So unterliegt die Führung des Einzelunternehmens nun den Regelungen über die Erbengemeinschaft. Daraus folgt z.B., dass Schulden, die sich aus der Fortführung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft nach dem Erbfall ergeben, im Rahmen der Nachlassverwaltung von den Erben aus ihrem Vermögen zu tragen sind. Damit ein Einzelunternehmen nicht durch eine Erbengemeinschaft geführt werden muss und folglich die geschilderten Probleme vermieden werden, sollte möglichst zu Lebzeiten des Unternehmers eine Gesellschaft gebildet werden. Dabei sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthalten, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen und sich auf das Ausscheiden sowie auf die Nachfolge von Gesellschaftern beziehen. Hierbei muss grundsätzlich zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden werden.
Zu den Personengesellschaften gehören:
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR bzw. BGB-Gesellschaft),
- die offene Handelsgesellschaft (OHG) und
- die Kommanditgesellschaft (KG).
Die BGB-Gesellschaft ist der Grundtyp der Personengesellschaften. Diese sind auf eine kleine Mitgliederzahl hin angelegt, und der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter. Der Unterschied zwischen einer OHG und einer KG besteht darin, dass es in der KG zwei Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich Komplementäre bzw. persönlich haftende Gesellschafter (phG) und Kommanditisten. Die Komplementäre haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt; die Haftung eines Kommanditisten ist dagegen auf den Betrag einer bestimmten im Handelsregister eingetragenen Vermögenseinlage (sog. Haftsumme) beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB).
Zu den Kapitalgesellschaften gehören:
- die Aktiengesellschaft (AG) und
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Kapitalgesellschaften werden die Gesellschaften genannt, deren Organisationsgefüge auf dem Erfordernis eines Mindestkapitals beruhen (vgl. § 1 Abs. 2, § 7 AktG; § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 GmbHG). Die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge bildet regelmäßig die Grundlage für die Entscheidungsverhältnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft.
III. Die Nachfolge in einer BGB-Gesellschaft
Bei einer BGB-Gesellschaft führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, da ein Zusammenschluss, der auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter beruht, im Zweifel nur auf Lebenszeit eingegangen wird (§ 727 BGB). Mit dem Tod des Gesellschafters wandelt sich die Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft um, deren alleiniger Zweck die Liquidation der Gesellschaft ist. Dies ist bei der BGB-Gesellschaft allerdings vertraglich abdingbar.
IV. Die Nachfolge in einer OHG
Bei einer OHG, die aus mehr als zwei Gesellschaftern besteht (eine "Ein-Mann-Personengesellschaft" gibt es grundsätzlich nicht !), führt der Tod eines der Gesellschafter nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB - wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist - zum bloßen Ausscheiden des Gesellschafters. Der "Gesellschaftsanteil" des verstorbenen Gesellschafters - also eigentlich der vermögenswerte Inbegriff der aus dem Ausscheiden folgenden Rechte und Ansprüche des Verstorbenen gegen die verbleibende Gesellschaft - fällt zwar ungeteilt in dessen Nachlass. Seine Erben werden aber weder einheitlich als Gemeinschaft noch einzeln mit ihren Erbquoten entsprechenden Teil-Anteilen Gesellschafter.
Aus § 131 Abs.3 Ziff.1 HGB ergibt sich, dass das Ausscheiden eines verstorbenen OHG-Gesellschafters unter dem Vorbehalt einer anderen Regelung im Gesellschaftsvertrag steht. Demnach können die Gesellschafter dieses Ausscheiden vermeiden, indem sie im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft im Fall des Todes mit dem oder den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt bei der BGB-Gesellschaft, für welche § 727 BGB beim Tode eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung vorsieht, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält.
Dafür gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:
1. Die Fortsetzungsklausel nach § 736 Abs. 1 BGB
Durch die Aufnahme dieser Klausel wird die Auflösung der BGB-Gesellschaft bei Versterben eines Gesellschafters verhindert. Ist im Gesellschaftsvertrag eine derartige Klausel vereinbart, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Mit dem Eintritt des Todes scheidet der betroffene BGB-Gesellschafter in diesem Falle – wie bei der OHG - automatisch aus der Gesellschaft aus (§ 736 BGB, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die Erben rücken nicht etwa in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen nach. Vielmehr entsteht mit dem Tod des Gesellschafters – wie bei jedem Ausscheiden – lediglich ein Abfindungsanspruch (§§ 738 – 740 BGB), der gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergeht.
Dieser Abfindungsanspruch führt unter Umständen dazu, dass die Gesellschaft einen erheblichen Teil ihres Vermögens verliert. Um diesen Kapitalabfluss erträglicher zugestalten, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte, bis zu einem gewissen Grade reduzierte Abfindungssumme oder eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum vereinbaren. Der völlige Ausschluss von Abfindungszahlungen dürfte allerdings in aller Regel unzulässig und unwirksam sein, selbst wenn dadurch der Fortbestand der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern gesichert werden soll. Selbst schlichte sog. Buchwertklauseln, wonach bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs lediglich vom Buchwert des Gesellschaftsvermögens (also ohne Berücksichtigung von stillen Reserven, good will u. dergl.) auszugehen sein soll, sind vom BGH bereits in vielen Fällen – weil gegen Treu und Glauben verstoßend – als unwirksam angesehen worden.
Durch eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag wird festegelegt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden und eine bestimmte Person das Recht haben soll, in die Gesellschaft einzutreten. Bei den Personen-Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf es wegen § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB der Fortsetzungsregelung nicht, es wird also nur das Eintrittsrecht angeordnet. Dieser Eintritt vollzieht sich dann durch den Aufnahmevertrag zwischen dem in der Klausel Benannten und den übrigen Gesellschaftern, also durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Die Vereinbarung einer Eintrittsklausel ist ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB), d.h. der Begünstigte hat einen Anspruch auf Aufnahme gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus und sein Abfindungsanspruch aus §§ 738 ff. BGB geht gemäß § 1922 BGB auf seine Erben über, nicht etwa auf den begünstigten Dritten. Dies führt dazu, dass der eintretende Gesellschafter infolge der Auszahlung des Abfindungsguthabens an die Erben des Ausgeschiedenen mit seinem Eintritt keinen Kapitalanteil (= Rechengröße, die Aufschluss über den Wert der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen geben soll) erhält und dass die Gesellschaft wirtschaftlich geschwächt wird, wenn der Eintretende nicht zur Leistung einer entsprechenden Einlage verpflichtet wird – was allerdings in der Regel wohl nicht dem Willen des Erblassers entsprechen wird. Eine Eintrittsklausel ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn zugleich der Abfindungsanspruch der Erben ausgeschlossen und damit der Anteilswert zunächst den überlebenden Gesellschaftern zugewandt wird, die ihrerseits durch die Eintrittsklausel dazu verpflichtet werden, dem Eintretenden den Kapitalanteil des verstorbenen Gesellschafters zu verschaffen.
Anstelle des Ausschlusses des Abfindungsanspruchs besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Erblasser dem Eintrittsberechtigten den Abfindungsanspruch durch letztwillige Verfügung zuwendet: ist der Eintrittsberechtigte ohnehin Miterbe, so kann der Erblasser z.B. eine entsprechende Teilungsanordnung treffen (§ 2048 BGB). Soll der Eintrittsberechtigte dagegen nicht zu den Erben gehören, so kann der Erblasser diesem durch Vermächtnis (§ 2174 BGB) den Anspruch auf das Abfindungsguthaben zuwenden.
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll (sog. Nachfolgeklausel). Die Gesellschaft besteht dann fort und mangels Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters entsteht kein Abfindungsanspruch. Vielmehr wird die Gesellschafterstellung als solche vererblich gestellt. Im Gegensatz zur Eintrittsklausel wird dem Nachfolger also nicht ein Anspruch auf Eintritt, sondern der Gesellschaftsanteil selbst zugewendet. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Eintritts- oder eine Nachfolgeklausel vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der als Nachfolger Benannte automatisch, d. h. ohne weiteren Vollzugsakt, in die Gesellschaft einrücken soll.
a) Die sog. einfache Nachfolgeklausel
Die sog. einfache Nachfolgeklausel sieht vor, dass der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters bei seinem Tod auf alle seine Erben übergehen soll. Von diesem Fall geht § 139 HGB aus. Unproblematisch ist diese Regelung dann, wenn ein Alleinerbe Nachfolger wird. Der Erbe tritt in diesem Falle mit dem Erbteil automatisch in die volle Gesellschafterstellung des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wenn der Erbe, das nicht will, muss er die gesamte Erbschaft ausschlagen (§ 1953 BGB). Problematisch wird es allerdings, wenn der verstorbene Gesellschafter von einer Erbengemeinschaft beerbt wird. Denn hier kommt es zu einer Kollision zwischen erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Entgegen § 1922 Abs. 1 BGB wird nicht die Erbengemeinschaft als solche Gesellschafterin, da sich die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (§ 2059 BGB) nicht mit dem Wesen einer Personengesellschaft verträgt. Statt dessen werden alle Miterben Gesellschafter, wobei der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf die Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Es erfolgt praktisch eine Aufspaltung der vererbten Mitgliedschaft, so dass unter Umständen ein großer Kreis von Gesellschaftern entstehen kann. Zu empfehlen ist einem solchen Falle, in den Gesellschaftsvertrag eine Vertreterklausel aufzunehmen, die bestimmt, dass die Erben die volle Gesellschafterstellung erhalten, jedoch zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte einen gemeinsamen Vertreter bestimmen müssen. Dennoch bleibt der Nachteil, dass sich der Kreis der Gesellschafter in unerwünschtem Maße vergrößert. Oftmals verfügen Erben auch nicht über die zur Fortführung der Gesellschaft nötigen Fähigkeiten.
b) Die sog. qualifizierte Nachfolgeklausel
Bestimmt die Nachfolgeklausel, dass nicht alle Erben in die Gesellschafterstellung einrücken sollen, sondern nur einer bzw. einzelne von ihnen, so spricht man von einer qualifizierten Nachfolgeklausel. Die Beschränkung auf einzelne Nachfolger vermeidet gegenüber der einfachen Nachfolgeklausel den Nachteil, dass die Gesellschafterzahl infolge der Aufspaltung des Gesellschaftsanteils unkontrollierbar ansteigt.
Ist nur einer von mehreren Erben im Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt, so nimmt er diese Position auch dann in vollem Umfange ein, wenn ihm erbrechtlich nur eine geringere Quote zusteht. Zu beachten ist allerdings, dass der bzw. die Miterben, die in die Gesellschafterstellung nachfolgen, im Ergebnis nicht mehr erhalten dürfen, als ihnen ihrer Erbquote zufolge zusteht. Ist dies aber der Fall, so sind sie den übrigen Miterben zum Ausgleich verpflichtet. Die Rechtsprechung stützt diese Ausgleichspflicht auf § 242 BGB. Möchte der Erblasser die Ausgleichspflicht vermeiden, so kann er seinem Erben ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB in Höhe des Wertes des Gesellschaftsanteils zuwenden. Dabei ist der bedachte Miterbe bezüglich des vermachten Gegenstandes Vermächtnisnehmer. Er braucht sich den vermachten Gegenstand nicht auf sein Erbteil anrechnen zu lassen.
1. Die Nachfolge des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär)
Stirbt der Komplementär einer KG, so scheidet er mit seinem Tode aus der Gesellschaft aus und diese wird - wie auch die OHG - allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt; die Erben des Komplementärs haben im Gegenzug einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch. Aufgrund der ähnlichen Interessenlage wie bei der OHG sind die dort dargestellten gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen auch auf die KG anwendbar. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des § 139 HGB. Danach kann - bei vereinbarter Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben - der Erbe, auf den durch die Erbfolge die Komplementärstellung übergegangen ist, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen kann, dass ihm die übrigen Gesellschafter die Stellung eines Kommanditisten einräumen.
2. Die Vererbung der Kommanditistenstellung
Der Tod des Kommanditisten führt dagegen grundsätzlich nicht (nur) zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern - sofern der Gesellschaftsvertrag nicht für diesen Fall die Auflösung vorsieht - zu deren Fortsetzung mit den Erben des Verstorbenen (§ 177 HGB). Der Kommanditanteil des Verstorbenen geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB ohne weiteres auf die Erben über. Wird der Kommanditist von einer Erbengemeinschaft beerbt, so erwirbt jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Ist der Erbe bereits Kommanditist der KG, so findet eine Zusammenlegung der Kommanditanteile statt. Die Haftsumme dieses Erben erhöht sich damit um die Haftsumme des Verstorbenen. Ist der Erbe bereits Komplementär der Gesellschaft, kann er nicht daneben Kommanditist sein. Er bleibt vielmehr Komplementär mit entsprechend erhöhtem Gesellschaftsanteil. Die Kommanditistenstellung des Verstorbenen fällt als solche ersatzlos weg.
3. Die Nachfolge in einer Kapitalgesellschaft
Bei Kapitalgesellschaften können die Anteile grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, geht der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters bei dessen Tod nach § 15 Abs. 1 GmbHG auf die Erben über. Um den Eintritt von Erben zu verhindern, bleibt nur die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils vorzusehen (Einziehungsklausel) oder die Erben zu verpflichten, den Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen der übrigen Gesellschafter, abzutreten (Abtretungsklausel).
4. Die Fortführung eines Handwerksbetriebs
Bei der Fortführung eines Handwerksbetriebs durch die Erben nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers gilt § 4 der Handwerksordnung:
Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter oder der Nachlasspfleger den Betrieb ein Jahr lang fortführen. Über den Zeitraum von einem Jahr seit dem Tod des selbständigen Handwerkers hinaus darf der Betrieb jedoch nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, in der Regel also von einem Handwerksmeister.
D. Zwölf Regeln zum Unternehmertestament
1. Ein Unternehmen kann nur durch ein klug konzipiertes Unternehmertestament erhalten werden. Die Testamentserrichtung ist so wichtig wie der Abschluss einer Lebensversicherung.
2. Die Erbengemeinschaft ist eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, die auch wegen der jederzeitigen Übertragbarkeit (und Pfändbarkeit !) der Erbanteile und wegen der persönlichen Haftung als Unternehmensform ungeeignet ist und den Bestand des Unternehmens bedrohen kann.
3. Die Konzeption eines Unternehmertestaments verlangt die sachverständige Beratung und Betreuung durch einen Vertragsjuristen und einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Jedes Testament bedarf der regelmäßigen Überprüfung mindestens in Abständen von fünf Jahren.
4. Das Unternehmertestament muss gewährleisten:
- inhaltliche Richtigkeit,
- klare Rechtsfolgen und
- zuverlässiges Auffinden (z.B. bei Verwahrung durch einen Anwalt oder Notar).
5. Nachfolgerbestimmungen, die sich über mehrere Generationen erstrecken, sind gefährlich. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge beeinträchtigt die Kreditaufnahme und erschwert betriebliche Dispositionen wegen der unter Umständen erforderlichen Nacherbenzustimmung.
6. Zur Weiterführung des Unternehmens sind über den Tod hinaus reichende Vollmachten (postmortale Vollmachten), Testamentsvollstreckung und - möglicherweise - die Einsetzung eines Beirates sinnvoll.
7. Neben dem Testament sind vorsorgliche Erbfolgemaßnahmen anzuraten, z.B.
- Modifizierungen der ehelichen Zugewinngemeinschaft,
- Maßnahmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
- Pflichtteilsverzichte des oder der weichenden Erben und
- Überprüfung der Nachfolge- und Abfindungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen.
8. Oberste Richtschnur sind die betriebswirtschaftlichen Daten zur Wahrung der Unternehmenskontinuität, somit
- die Erhaltung der Liquidität,
- eine klare Unternehmensführung mit Entscheidungskompetenz und
- die Optimierung und Sicherung der vorgegebenen Unternehmensstruktur.
9. Die Bedeutung der steuerlichen Beratung ist erheblich gestiegen, da der Bundesfinanzhof die Einheitstheorie aufgegeben hat und somit regelmäßig außer der Erbschaftssteuer zusätzlich Einkommenssteuer anfallen kann, insbesondere bei
- Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlungen,
- Teilungsanordnungen des Erblassers mit Ausgleichszahlungen,
- Vermächtnissen mit Beschwerungen,
- Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen und
- Betriebsaufspaltungen (z.B. bei Wegfall des einheitlichen Betätigungswillens).
10. Eine steuerschädliche Gewinnrealisierung wird in jedem Fall vermieden, wenn der für das Unternehmen oder für die Unternehmensbeteiligung ausgewählte Nachfolger zum Alleinerben berufen wird. Die übrigen Familienangehörigen sollten in diesem Fall aus steuerlicher Sicht nur mit Vermächtnissen bedacht werden. Die Aufdeckung stiller Reserven kann auch verhindert werden, wenn einem Miterben als Vorausvermächtnis ein Einzelunternehmen zugewendet wird, oder wenn ein Personengesellschaftsanteil aufgrund einfacher Nachfolgeklausel auf alle Miterben übergeht, ggf. mit dem Übernahmerecht zugunsten eines bestimmten Miterben, also dem Recht, die den übrigen Miterben zugeflossenen Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich zu übernehmen.
11. Beim frühzeitigen Unternehmertestament, wenn also wegen der Ausbildung der Kinder die Unternehmensnachfolger noch nicht festgelegt werden können, kommt die erbvertragliche Erbeinsetzung des Ehegatten mit abänderbarer Schlusserben-Einsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge in Betracht, wobei der überlebende Ehegatte auch nur einen Abkömmling als Schlusserben oder Vermächtnisnehmer bestimmen kann.
12. Wenn der Ehegatte aus steuerlichen oder privaten Gründen nicht als zwischenzeitlicher Unternehmensinhaber in Betracht kommt, kann ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung durch Vermächtnisse mehreren Vermächtnisnehmern gemäß § 2151 BGB mit der Maßgabe zugewendet werden, dass der überlebende Ehegatte oder ein Dritter zu bestimmen haben, wer von den mehreren Vermächtnisnehmern das Unternehmen oder die Gesellschaftsbeteiligung erhält. Mehrere Abkömmlinge können bei einem Einzelunternehmen auch in der Weise zu Miterben und/oder Vermächtnisnehmern berufen werden, dass die Bedachten Gesellschaftsanteile an dem in eine Personengesellschaft umzuwandelnden Unternehmen (KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Stille, atypische stille Gesellschaft oder Betriebsaufspaltung) erhalten und ein Dritter den Unternehmensleiter bestimmt.
Abschließend bleibt festzustellen:
Eine frühzeitige Unternehmensnachfolgeplanung ist nicht nur eine sinnvolle, sondern mitunter auch eine äußerst komplizierte Sache. Dieses Skript kann natürlich nur einen ersten Überblick über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile geben. Gegebenenfalls sollten Sie daher entsprechenden fachkundigen Rat - am besten bei einem sachkundigen Vertragsjuristen Ihres Vertrauens – einholen.
Wir wollen Ihnen aber auch in diesem Skript noch einige Gestaltungsalternativen aufzeigen, bei denen verschiedene Möglichkeiten familiärer Situationen und deren unterschiedliche Berücksichtigung und Behandlung bei Errichtung eines Testaments bestehen:
E. Gestaltungsalternativen bei Errichtung eines Testaments
1. Gestaltungsvorgabe: Mitarbeitender oder mitbeteiligter Ehegatte, Kinder im Grundschulalter
Die häufigste Gestaltung besteht darin, dass sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben berufen, um dadurch den optimalen Schutz des Längerlebenden, auch gegenüber pflichtteilsberechtigten Kindern, zu erreichen. Vielfach wird dies auch mit der Schlusserben-Einsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge verbunden, um diese für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten abzusichern.
Empfehlenswert ist eine – im Kreis der ehelichen Abkömmlinge – abänderbare Schlusserben-Einsetzung, um genügend Anpassungsspielraum an eintretende Veränderungen zu haben, wobei dem überlebenden Ehegatten ein Vermächtnisrecht für die nach dem Ableben des Erstversterbenden eintretenden Vermögensmehrungen zugestanden werden kann.
Formulierungsvorschlag:
Wir, die Eheleute ........, errichten hiermit das folgende gemeinschaftliche Testament:
1. Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein.
2. Schlusserbeneinsetzung
Schlusserben, also Erben des Letztversterbenden von uns beiden, werden unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Stammanteilen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Der Überlebende von uns beiden ist jedoch berechtigt, die Schlusserbeneinsetzung innerhalb der gemeinschaftlichen Abkömmlinge einseitig abzuändern und zu ergänzen, insbesondere
a) die Erbquoten unter den Abkömmlingen zu ändern,
b) gemeinschaftlichen Abkömmlingen Vermächtnisse zuzuwenden,
c) einzelne Abkömmlinge auf den Pflichtteil zu setzen oder ihnen, falls die Voraussetzungen vorliegen, den Pflichtteil zu entziehen.
Sollte einer unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll er auch beim Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
Der Überlebende kann keine anderen Personen als unsere gemeinschaftliche Abkömmlinge zum Erben berufen.
3. Vermächtnisrecht
Der Überlebende von uns beiden ist trotz der vorstehenden Schlusserbeneinsetzung berechtigt, vermächtnisweise über diejenigen Vermögensgegenstände von Todes wegen zu verfügen, die er nach dem Ableben des Erstversterbenden von uns erwirbt. Dies gilt nicht für Surrogate von Vermögensgegenständen, die beim Ableben des Erstversterbenden von uns bereits vorhanden waren."
2. Gestaltungsvorgabe: Handwerksmeister(in) mit mehreren Kindern in der Ausbildung
Handwerksbetriebe werden traditionell als Einzelunternehmen geführt, da das Unternehmen seiner Struktur nach auf den Handwerksmeister ausgerichtet ist. Beim Ehegatten liegen meist die Ausbildungsvoraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht vor, so dass der überlebende Ehegatte den zur Fortführung des Handwerksbetriebes nach Ausbildung und sonstigen Fähigkeiten geeigneten Abkömmling auswählen soll.
Gestaltungsvorschlag:
Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben, Zuwendung des Handwerksbetriebes als Vermächtnis an alle gemeinschaftlichen Abkömmlinge mit Auswahl des Unternehmer-Nachfolgers durch den überlebenden Ehegatten. Zu beachten ist die Pflichtteilsproblematik.
Formulierungsvorschlag:
"§ 1 Erbeinsetzung
Ich setze meine Ehefrau / meinen Ehemann zu meiner Alleinerbin / meinem Alleinerben ein.
§ 2 Vermächtnis
Vermächtnisweise wende ich meinen Handwerksbetrieb mit allen Aktiven und Passiven allen unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu, wobei jedoch zu meiner Nachfolge in der Unternehmensführung nur Abkömmlinge in Betracht kommen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlangen.
Bei mehreren geeigneten Kindern entscheidet meine Ehefrau / mein Ehemann gemäß § 2151 BGB, ob mehrere oder nur ein Abkömmling zur Nachfolge berechtigt sind. Auch den Zeitpunkt der Nachfolge bestimmt meine Ehefrau / mein Ehemann.
Bis zur Übernahme des Unternehmens durch einen oder mehrere unserer Abkömmlinge verbleibt die Unternehmensführung - erforderlichenfalls unter Einsetzung eines angestellten Meisters - bei meiner Ehefrau / meinem Ehemann, der / dem auch die Erträge gebühren.
§ 3 Beschwerung
Ab dem Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung steht meiner Ehefrau / meinem Ehemann bis zu deren / dessen Lebensende eine vom Vermächtnisnehmer zu entrichtende Versorgungsrente zu, die nach den gegenwärtigen Wertverhältnissen monatlich Euro ....... beträgt.
Zum Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung errechnet sich somit die Rente nach folgender Formel:
Versorgungsrente = Betrag in Euro (Index zum Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung)/heutigen Index
(Der Index müsste selbstverständlich konkret und exakt bezeichnet werden !)
3. Gestaltungsvorgabe: Älterer Einzelunternehmer, Ehefrau und erwachsene Kinder sind zur Unternehmensfortführung nicht bereit oder geeignet
Gestaltungsvorschlag:
Sofern zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein geeigneter Nachfolger aus dem Familienkreis nicht ersichtlich ist und das Unternehmen sich seiner Struktur nach auch in der Rechtsform einer Gesellschaft fortführen lässt, empfiehlt sich zur Unternehmensnachfolge die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (oder - u.a. wegen der Haftungsbegrenzung - in eine Personengesellschaft, deren Komplementärin eine GmbH ist), also die Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG) oder die Durchführung einer Betriebsaufspaltung. Denkbar ist auch die Beteiligung der nicht zur Unternehmensführung geeigneten Abkömmlinge als atypische stille Gesellschafter.
In Betracht kommt somit die Einsetzung des Ehegatten und der Abkömmlinge zu den gesetzlichen Erbquoten und die Berufung des Ehegatten oder eines Dritten zum Testamentsvollstrecker, dem die Auflage obliegt, das Unternehmen entsprechend umzuwandeln und einen für die Unternehmensführung geeigneten Geschäftsführer anzustellen.
Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte, sofern dieser nicht dem Testament vollständig beigefügt wird, detailliert geregelt werden, insbesondere die Kapitalausstattung (z.B. Umwandlung des Kapitalkontos des Erblassers in Kommanditkapital, Begrenzung der Abfindungsansprüche ausscheidender Kommanditisten zur Unternehmenserhaltung und Einschränkung der Vererbung der Kommanditbeteiligung auf leibliche Abkömmlinge).
Formulierungsvorschlag:
"§ 1 Erbeinsetzung
Meine Erben sind meine Ehefrau und meine Kinder nach Maßgabe der gesetzlichen Erbquoten.
§ 2 Testamentsvollstreckung
Meine Ehefrau bestelle ich zur Testamentsvollstreckerin. Ich mache ihr zur Auflage, mein Unternehmen nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters in eine GmbH umzuwandeln."
WICHTIG: Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes gemäß § 2247 BGB muss auch das Gesellschaftsvertragsmuster eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Mindestens müssen die wesentlichen Gestaltungsgrundsätze angegeben werden.
4. Gestaltungsvorgabe: Geschiedener Einzelunternehmer mit Kindern in der Ausbildung; den Nachfolger aus dem Kreis der Abkömmlinge soll ein befreundeter Testamentsvollstrecker bestimmen, nachdem diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben. Bis dahin soll der Testamentsvollstrecker das Unternehmen leiten.
Gestaltungsvorschlag:
Die Fortführung als Einzelunternehmen wirft zunächst die Problematik auf, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung unter Lebenden zur Übernahme des Amtes verpflichtet werden sollte, weil die Unternehmensführung nicht beliebigen, vom Amtsgericht zu bestimmenden Testamentsvollstreckern übertragen werden kann.
Wegen der Unzulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung eines einzelkaufmännischen Unternehmens müsste dem Testamentsvollstrecker eine postmortale Vollmacht eingeräumt oder das Unternehmen treuhänderisch auf den Testamentsvollstrecker übertragen werden, wobei dem Testamentsvollstrecker, um ihn zur Übernahme des Amtes zu bewegen, eine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung zugestanden werden sollte - zumal den Testamentsvollstrecker bei der Treuhandlösung die persönliche Haftung für alle neu begründeten Verbindlichkeiten trifft.
Empfehlenswerter wäre in diesem Falle die Umstrukturierung des Unternehmens in eine (evtl. Ein-Mann-) GmbH (oder wenigstens unter Einbeziehung einer GmbH) möglichst noch zu Lebzeiten des Unternehmers. Dem Testamentsvollstrecker könnte - sogleich neben dem Unternehmer oder jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Erbfalls - die Geschäftsführung übertragen werden. Nach dem Abschluss der Berufsausbildung der Abkömmlinge könnte der Geschäftsführer dann die Bestellung des Geeignetsten zum Geschäftsführer bewirken.
Da die geschiedene Ehefrau nach einem Kind, das nach dem Antritt der Erbfolge seinerseits kinderlos verstirbt, pflichtteilsberechtigt wäre, wird vom Erblasser häufig gewünscht, die Kinder nur zum Vorerben und die Enkelkinder zu Nacherben zu bestellen. Wegen der bei dieser Lösung eintretenden Verfügungsbeschränkungen und der Einengung des Kreditspielraums wäre hier jedoch eine gesellschaftsvertragliche Regelung sinnvoller – evtl. dahin, dass eine Einziehung des Geschäftsanteils unter weitestmöglicher Beschränkung des Abfindungsanspruchs zulässig sein soll, wenn ein Gesellschaftsanteil im Erbwege auf andere Personen als Abkömmlinge übergeht.
Formulierungsvorschlag:
"§ 1 Erbeinsetzung
Erben sind meine Kinder zu gleichen Stammanteilen.
§ 2 Vermächtnisanordnung
Als Vorausvermächtnis wende ich mein Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven meinen Kindern zu gleichen Teilen mit der Maßgabe zu, dass der Testamentsvollstrecker mein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft und, wenn und solange ein zur Geschäftsführung geeigneter und bereiter Miterbe nicht vorhanden ist, in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln hat, für die folgende Vertragsbestimmungen gelten sollen:
a) An der nicht vermögensbeteiligten Komplementär-GmbH mit dem gesetzlichen Mindestkapital von Euro 25.000,-- sind die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten zu beteiligen. Für den Fall des Übergangs eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Erbwege auf eine Person, die nicht zum Kreise meiner Abkömmlinge gehört, ist ein Einziehungsrecht unter weitestmöglicher Beschränkung des Abfindungsanspruchs vorzusehen.
b) Das Kommanditkapital soll meinem auf volle Euro ... nach unten abgerundeten Kapitalkonto zu meinem Todeszeitpunkt entsprechen. Die Kommanditanteile werden im Verhältnis der Erbquoten gebildet und stehen meinen Abkömmlingen entsprechend zu.
c) Die ordentliche Kündigung der Kommanditgesellschaft ist auf die Dauer von dreißig Jahren ab meinem Tode ausgeschlossen.
d) Kommanditanteile können im Erbwege nur auf Abkömmlinge von mir übergehen. Sofern andere Personen Erben eines meiner Abkömmlinge werden, scheidet dieser mit seinem Ableben aus der Kommanditgesellschaft aus; diese wird dann nur von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
§ 3 Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung auf die Dauer von 30 Jahren ab meinem Ableben an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn X. Sofern dieser die Testamentsvollsteckung nicht antritt oder vor Ablauf der 30-Jahres-Frist ausscheidet, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Erfüllung der vorstehenden Vermächtnisse und Auflagen sowie die Übernahme der Geschäftsführung der oben genannten Komplementär-GmbH, solange keiner meiner Abkömmlinge zur Übernahme und Ausfüllung der Geschäftsführerstellung bereit und in der Lage ist.
Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung, die unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Tätigkeit an den in der Region üblichen Gehältern von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen zu bemessen ist.
I. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschaftssteuer wird fällig, wenn Vermögenswerte von Todes wegen von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen übergehen. Bei einer Schenkung unter Lebenden heißt diese Steuer Schenkungssteuer. Zur Einschätzung der steuerlichen Belastung muss man außer den Steuersätzen auch die Bemessungsgrundlage (nach steuerlichen Grundsätzen ermittelter Wert, auf den der Steuersatz angewandt wird) betrachten. Die Erbschaftssteuersätze hängen einerseits vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Andererseits nimmt die Belastung mit der Erbschaftssteuer zu, wenn der Verwandtschaftsgrad abnimmt.
Ausnahme: Betriebsvermögen wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad vererbt !
Einteilung der Erben / Beschenkten im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts:
Steuerklasse I:
1. Ehegatten
- Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge
- Eltern und Voreltern (im Erbfall)
Freibeträge:
- Der Ehegatte erhält einen
- allg. Freibetrag von Euro 307.000,-- (DM 600.000,--)
- Außerdem steht ihm darüber hinaus ein Versorgungsfreibetrag bis Euro 256.000,-- (DM 500.000,--) zu.
- Kindern und Abkömmlingen vorverstorbener Kinder steht ein Freibetrag von Euro 205.000,-- (DM 400.000,--) zu.
- Abkömmlingen von Kindern, Eltern und Voreltern steht ein Freibetrag von Euro 51.200,-- (DM 100.000,--) zu.
Steuerklasse II:
- Eltern und Großeltern (bei Schenkung)
- Geschwister
- Kinder von Geschwistern
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- Geschiedene Ehegatten
Freibetrag: Euro 10.300,-- (DM 20.000,--)
Steuerklasse III:
In den übrigen Fällen kommt die Steuerklasse III zur Anwendung.
Freibetrag: Euro 5.200,-- (DM 10.000,--)
Mehrere Schenkungen werden als einheitlicher Erwerb angesehen, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Schenkungen jeweils weniger als zehn Jahre beträgt. Sofern eine Schenkung und ein Erbfall in diesen Zeitraum fallen, werden auch sie zusammengerechnet. Bedeutung hat diese Regelung einerseits für den Freibetrag und andererseits - wegen der Progression im Erbschaftssteuertarif - auch für die Höhe des Steuersatzes !
Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer. Beim Verkauf eines Unternehmens kann es zu erheblichen einkommensteuerlichen Belastungen für den Veräußerer kommen. Dies resultiert daraus, dass der Unternehmer im Jahr der Veräußerung nicht nur den Jahresgewinn versteuern muss, sondern auch den Veräußerungsgewinn, der sich wie folgt errechnet:
Verkaufspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert des Betriebsvermögens bei Verkauf
= Veräußerungsgewinn
Der Veräußerungsgewinn entsteht, wenn sich im Unternehmen "stille Reserven" gebildet haben.
Stille Reserven entstehen nicht etwa nicht durch die Unterbewertung von Aktiva oder durch die Überbewertung von Passiva. Stille Reserven entstehen vielmehr ausschließlich dadurch, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahresabschluss mit ihren Anschaffungskosten vermindert um Abschreibungen angesetzt werden. Auf diese Art und Weise wird der Anschaffungswert eines Wirtschaftsgutes, solange es dem Unternehmen zugeordnet ist, Jahr für Jahr um die verrechnete Abschreibung gemindert. Man spricht hier von dem Buchwert des Wirtschaftsgutes. Im Zeitpunkt der Veräußerung oder im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe wird nunmehr für das veräußerte Wirtschaftsgut der Verkehrswert erzielt. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem dann erzielten Verkehrswert nennt man stille Reserven.
Mit der Überbewertung von Passiva haben stille Reserven ebenfalls nichts zu tun. Hier spricht man vielmehr von stillen Rücklagen. Wird z. B. für ein bestimmtes Risiko im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet und stellt sich später heraus, dass die Dotierung der Rückstellung zu hoch war, so ist die Differenz zwischen der zu hoch dotierten Rückstellung einerseits und der tatsächlichen Inanspruchnahme andererseits eine solche stille Rücklage. Die Gewinnerhöhung aus der Auflösung einer stillen Rücklage fließt aber leider gerade nicht in den möglicherweise privilegierten Veräußerungsgewinn gem. §§ 16 i.V.m. 34 EStG ein, sondern stellt laufenden steuerpflichtiger Gewinn dar.
Der Veräußerungsgewinn wird in dem Jahr besteuert, in dem die Veräußerung verwirklicht wurde. Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung und des Abschlusses des Kaufvertrags spielen dabei keine Rolle.
Handelt es sich um die Veräußerung eines Gewerbebetriebs im ganzen, die Veräußerung eines Teilbetriebs, die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder die Aufgabe eines Gewerbebetriebs hat der Gesetzgeber allerdings durch den § 16 EStG im Gegenzug einige Vergünstigungen geschaffen.
Damit eine umfassende und eine auf Ihre individuelle persönliche Situation zugeschnittene Beratung hinsichtlich der Nachfolgeregelung in Ihrem Unternehmen durch einen versierten Vertragsjuristen erfolgen kann, sollten Sie sich vor der Beratung mit den folgenden Fragen und Problemen auseinandersetzen.
I. Bestandsaufnahme
Zunächst sollten Sie einmal alle relevanten Firmeninformationen zusammenstellen:
- Unternehmensziele
- Firmenstatus inkl. Finanzstatus
- Aussagefähige Kostenrechnung
- Organigramm
- Aufstellung der Marktchancen und -risiken
- Stärken- und Schwächenanalysen
- Spezifisches Unternehmens-Know-how
- Anforderungsprofil des Nachfolgers
II. Vorstellungen
Sodann sollten Sie sich mit der Frage befassen:
- Wie stelle ich mir die Übergabe vor ?
- Soll das Unternehmen im Eigentum der Familie bleiben ?
- Welches Familienmitglied wäre zur Fortführung geeignet ?
- Wenn kein Familienmitglied bereit oder geeignet ist, das Unternehmen fortzuführen: welche Möglichkeiten der familienexternen Nachfolge kommen für mich in Frage ?
- Welche Erwartungen habe ich an meinen Nachfolger und welchen Anforderungen muss er gewachsen sein ?
- Wann soll der Nachfolger das Unternehmen übernehmen ? in Kürze, in ... Jahren
Wie soll das Unternehmen übergeben werden ?
- Fremdgeschäftsführung
Familiennachfolge
Verpachtung
Verkauf
- Fremdgeschäftsführung
- Welche Übergabeform favorisiere ich und warum ?
- Welche Planung habe ich hinsichtlich meiner Altersversorgung getroffen ?
- Welche Mittel stehen für den Lebensunterhalt zur Verfügung ?
(Für den Überblick über die benötigten Mittel ist eine Liste aller nötigen Ausgaben hilfreich) - Haben ich Angehörige, die ich finanziell unterstützen muss ?
- Möchte ich nach der Übergabe des Unternehmens weiter im Unternehmen aktiv tätig sein ?
Wenn ja, wie lange und in welcher Funktion ?
III. Ziele
Anschließend sollten Sie sich mit Ihren Zielen befassen: Welche Ziele verfolgen Sie mit der Übergabe ?
- Bestandssicherung des Unternehmens,
- die Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet sein,
- eine angemessene Altersversorgung soll gewährleistet sein,
- die Familie muss ein Einkommen haben,
- das Familienvermögen soll gesichert werden,
- die Vorteile aus der Übergabe sollen möglichst hoch sein,
- die Nachfolgeregelung sollte steuerlich und erbrechtlich möglichst günstig sein,
- die finanzielle Situation des Nachfolgers darf nicht überstrapaziert werden.
IV. Übergabeplanung
Schließlich sollten Sie sich an die Planung der Übergabe machen. Es sollte ein verbindlicher Zeit- und Ablaufplan für die Übergabe entworfen werden. Dieser sollte sämtliche Aspekte berücksichtigen und allen beteiligten Personen genügend Zeit einräumen, sich auf die spätere Übergabe einzustellen.
Auch sollte deutlich aus dem Plan hervorgehen, wann welche Maßnahmen parallel oder nacheinander durchgeführt werden und zu welchem Zeitpunkt diese spätestens abgeschlossen sein sollen. Der Plan sollte schriftlich fixiert sein und folgende Punkte behandeln:
- Übergabezeitpunkt (auch schrittweise möglich),
- Vorbereitung und Einarbeitung des Nachfolgers,
- Rechtzeitige Information der Mitarbeiter und deren Integration in den Übergabeprozess,
- Rechtzeitige Information der Geschäftspartner und Kunden,
- Finanzielle Übergabemodalitäten,
- Anpassung von Strukturen,
- Rechtliches und steuerliches Konzept der Übergabe und
- Persönliche Zukunftsplanung des Unternehmers nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Wir dürfen nochmals betonen, dass dieses Skript natürlich nur einen ersten Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile geben kann und will. Eine sinnvolle Unternehmensnachfolge bedarf einer gründlichen Planung und einiger Vorarbeit und sicherlich auch eines fachkundigen Rats, den Sie am besten bei einem sachkundigen Vertragsjuristen Ihres Vertrauens einholen sollten.
Zur Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung freigegeben von:
Rechtsanwälte Dr. Gramlich & Partner, Mosbach in Kooperation mit RA Roderich Scholz, Karl-Otto Scholz & Partner, Mosbach

