Öffentliche Stellen müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen, gerechnet in der Regel ab Rechnungseingang (Art 5 Abs. 2 der Richtlinie). Längere Fristen können auch vertraglich nicht vereinbart werden. Ausnahmen sind vorgesehen für öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur betreiben und öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten. In diesen Bereichen kann die Zahlungsfrist auf bis zu 60 Tage verlängert werden (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie).
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt vom Grundsatz ebenfalls die 30 Tage-Regelung (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Sie entspricht § 286 Abs. 3 BGB. Vertragliche Verlängerungen sind nur bis zu 60 Tagen möglich. Darüber hinaus können Zahlungsziele nur bei ausdrücklicher Vereinbarung festgelegt werden und auch nur dann, wenn der Gläubiger hierdurch nicht grob benachteiligt wird (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie). Für die Abnahme oder eine Prüfung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung wird eine Höchstfrist von ebenfalls 30 Kalendertagen ab dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen festgelegt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Das deutsche Werkvertragsrecht sieht eine solche Frist bislang nicht vor. Die VOB geht von einer 12-tägigen Abnahmefrist aus.
Bei Überschreitung der genannten Zahlungsfristen können ohne vorherige Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von mindestens 40 Euro geltend gemacht werden. In der Richtlinie wird der Verzugszins auf acht Prozentpunkte festgelegt. Für deutsches Recht ergibt sich insoweit keine Änderung, weil § 288 Abs. 2 BGB ohnehin Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht.
Der DIHK ist skeptisch, ob die durch die Richtlinie eingeführten Änderungen tatsächlich zu einer nennenswerten Verbesserung der Zahlungsmoral führen werden. Wenn Unternehmen ihre Ansprüche nicht durchsetzen, liegt dies in der Regel einzig und allein daran, dass sie auf weitere Aufträge hoffen und die Geschäftsbeziehung nicht belasten wollen. Die neuen Verzugsregeln werden hieran, jedenfalls im B2B-Bereich, nichts ändern. Positive Effekte dürften sich allenfalls dort einstellen, wo die öffentliche Hand Schuldnerin ist.
Erfreulich ist, dass das Europäische Parlament davon abgesehen hat, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen noch wesentlich weitergehenden Strafschadensersatz als Verzugssanktion umzusetzen. Der DIHK hatte davor gewarnt, dass dies zu einem Systembruch nach dem Model der US-Amerikanischen Klageindustrie hätte führen können. Positiv ist auch, dass die Fristen nicht vollkommen starr sind, sondern Raum für gewisse Sonderregeln belassen.