. .
Illustration

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Die Sachkundeprüfung

1. Was sind die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung?
2. Welche Ausnahmen gibt es bei dem Sachkundenachweis?
3. Wer ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig?
4. Wie sieht die schriftliche Prüfung aus?
5. Wie sieht die mündliche Prüfung aus?
6. Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
7. Mit welchen Berufsqualifikationen wird der „Versicherungsfachmann, -frau IHK“ gleichgestellt?
8. Gilt der BWV-Ausweis als Berufsqualifikation?
9. Ist der Bankfachwirt als Berufsqualifikation für die Sachkunde anerkannt?
10. Was ist unter dem Begriff „Studium gemäß § 4 Abs. 2 VersVermVO zu verstehen?

1. Was sind die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung?

  • Entsprechend dem Rahmenstoffplan „Versicherungsfachmann, -frau IHK“ (entspricht dem „Versicherungsfachmann, -frau BWV“)

2. Welche Ausnahmen gibt es bei dem Sachkundenachweis?

  • Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, brauchen keine Sachkundeprüfung, wenn Sie sich bis zum 01.01.2009 registrieren lassen oder die Erlaubnis beantragt haben. Unerheblich ist, ob die Registrierung als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater erfolgt.
  • Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen keine Unterbrechungen dar.
  • Die Berufserfahrung kann voraussichtlich durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

    • Gewerbeanmeldung bei Selbständigen,
    • Arbeitgeberbescheinigung bei Angestellten,
    • Arbeitszeugnis,
    • Agenturverträge oder
    • Provisionsvereinbarungen

3. Wer ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig?

  • Die IHKs sind zuständig, ohne spezielle regionale Beschränkung. Der Prüfling kann also frei wählen.
  • Prüfling kann bei der IHK seines Geschäftssitzes, seines Wohnsitzes, seiner Ausbildungsstätte oder bei der IHK, der ein Versicherungsunternehmen oder Vermittlerunternehmen zugehörig ist, mit dem er zusammenarbeitet, zur Sachkundeprüfung antreten.

4. Wie sieht die schriftliche Prüfung aus?

  • schriftliche Prüfung am Computer, dauert 160 Minuten, praxisbezogene Aufgaben, versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse werden geprüft
  • Aufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich

5. Wie sieht die mündliche Prüfung aus?

  • Simulation eines Kundengesprächs, Rollenspiel
  • Nur ein Prüfling darf geprüft werden
  • Grundlage ist ein Fallbeispiel
  • Prüfungsdauer 20 Minuten

6. Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?

  • Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet
  • Prüfung darf unbegrenzt wiederholt werden, allerdings vom zweiten Prüfungsversuch an zwischen den Wiederholungsversuchen mindestens ein Jahr Abstand liegen
  • IHK erteilt Bescheinigung über erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung und Titel „geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK“

7. Mit welchen Berufsqualifikationen wird der „Versicherungsfachmann, -frau IHK“ gleichgestellt?

  • Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft
  • Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
  • Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
  • Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn einer abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
  • Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
  • Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn eine abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
  • Abschlusszeugnis als Bank oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
  • Abschlusszeugnis als Investmentfondkaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
  • Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Zeugnisse sind als Kopie vorzulegen.

Berufserfahrung kann durch Gewerbeanmeldung bei Selbständigen, Arbeitgeberbescheinigung bei Angestellten, Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Provisionsvereinbarung nachgewiesen werden, jeweils in Kopie

8. Gilt der BWV-Ausweis als Berufsqualifikation?
Der so genannte BWV-Ausweis ersetzt nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nicht die Sachkundeprüfung. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV Prüfung abgelegt wurde. Der BWV Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

9. Ist der Bankfachwirt als Berufsqualifikation für die Sachkunde anerkannt?
Nein – der Bankfachwirt ist nach BMWi bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden, da der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen hier nicht in dem Maße gegeben sei, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 VersVermVO der Fall ist.

10. Was ist unter dem Begriff „Studium“ gemäß § 4 Abs. 2 VersVermVO zu verstehen?
Gemäß BMWi orientiert sich der Begriff des Studiums an den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes. Danach muss das Studium mit einer Berufsqualifikation abgeschlossen sein. Reine Weiterbildungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des Studiums.