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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Existenzgründung im Bewachungsgewerbe

Wer übt ein Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO aus?
Was muss bei einer selbstständigen Bewachungstätigkeit beachtet werden?
Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis
Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung
Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal
Sonstige Erlaubnispflichten
Zuständige Stellen und Behörden

Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.

Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.

Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor.

Was muss bei einer selbstständigen Bewachungstätigkeit beachtet werden?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt laut § 34 a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtungen oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten

Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.

Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal)
  • Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen)

Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
  • sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
  • Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO)
  • Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal)
  • Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften
  • Gewerbeab- bzw. –ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde
  • Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens
  • Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe
  • Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen, die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind

Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen)
  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung
  • Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen
  • Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des folgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Sonstige Erlaubnispflicht
Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer §§ 28 ff. i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.

Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig.

Zuständige Stellen und Behörden

  • Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den (beabsichtigten) Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.
  • Für die Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren: Die Industrie- und Handelskammer
  • Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist).
  • Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte
  • Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg: 0711 9410
  • Für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit: Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Berlin

DOKUMENT-NR. 19699

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