An Finanzierungshilfen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg stehen unter anderem zur Verfügung
- Mittel aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt, die als zinsgünstige Kredite vergeben werden,
- Kredite des ERP-Sondervermögens, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Mittelstandsbank) ausgereicht werden,
- Eigenmittelprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Mittelstandsbank),
- Bürgschaften oder Garantien zur Wirtschaftsförderung.
Bei der Antragstellung beziehungsweise Inanspruchnahme von staatlichen Mitteln der Gewerbeförderung sind im allgemeinen bestimmte Bedingungen und Vorschriften zu beachten. Diese haben wir Ihnen nachfolgend in Form von Grundsätzen wiedergegeben.
Grundsatz 1: Förderungswürdigkeit
Bei der Vergabe der Fördermittel sollen nur solche Vorhaben berücksichtigt werden, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des geförderten Unternehmens steigern und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Grundsatz 2: Investitionsfinanzierung
Die Fördermittel werden in der Regel nur für die Finanzierung von Investitionen mit langfristigem Finanzierungsbedarf zur Verfügung gestellt, soweit konkret in den Programm-Richtlinien angegeben ausnahmsweise auch für die erforderlichen Betriebsmittel.
Grundsatz 3: Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Darlehen und Zuschüsse dürfen nur für den vorgesehenen und im Antrag angegebenen Zweck eingesetzt werden. Dies wird von der Hausbank und der die Kredite beziehungsweise die Zuschüsse ausgebenden Institution überwacht. Bei bestimmungswidriger Verwendung sind die gewährten Darlehen oder Zuschüsse zurückzuzahlen.
Grundsatz 4: Subsidiarität
Staatliche Finanzhilfen werden im Allgemeinen nur dann gewährt, wenn die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne diese Förderung wesentlich erschwert wäre oder unterbleiben würde. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse des Unternehmens zu berücksichtigen.
Grundsatz 5: Eigenbeteiligung
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sich der Antragsteller in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln an der Finanzierung seines Vorhabens beteiligt. Die Gesamtfinanzierung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme muss gesichert sein.
Grundsatz 6: Keine Nachfinanzierung
Die Antragstellung muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen: das heißt es dürfen noch keine Aufträge im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben vergeben worden sein. Nachfinanzierungen oder Umschuldungen werden nur ausnahmsweise in speziell hierfür vorgesehenen Programmen gefördert.
Grundsatz 7: Antragseinreichung bei der Hausbank
Im Allgemeinen sind die Anträge auf öffentliche Förderung (soweit nichts anderes angegeben) bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (= Hausbank) einzureichen, das die Weiterleitung an die antragsbearbeitende Institution vornimmt. Die zur Verfügung gestellten Darlehen werden ebenfalls über die Hausbank ausgereicht. Antragsvordrucke sind üblicherweise bei den Hausbanken vorrätig.
Grundsatz 8: Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Folgende Unterlagen müssen im Allgemeinen beigelegt werden:
- Beschreibung des Unternehmens,
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre,
- Beschreibung des Vorhabens,
- Investitions- und Finanzierungsplan,
- Rentabilitätsvorschau,
- Besicherungsvorschlag.
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen komplett sind. Erforderlichenfalls kann ein Fachgutachten verlangt werden.
Grundsatz 9: Subventionserhebliche Tatsachen
Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder die Belassung einer Fördermaßnahme abhängig sind, gelten als subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Hierzu gehören insbesondere die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die Verwendung der Förderung. Vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche Angaben sowie das Unterlassen von Angaben, die der Gewährung eines Darlehens oder Zuschusses entgegenstehen, können strafrechtlich verfolgt werden.
Grundsatz 10: Ausschluss der Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung desselben Vorhabens ist in der Regel nicht möglich; dagegen können Förderungsmaßnahmen aus verschiedenen Programmen in aller Regel kumuliert werden. Insbesondere trifft dies bei Programmen des Bundes einerseits und des Landes andererseits zu.
Grundsatz 11: Bankübliche Absicherung
Soweit nicht im einzelnen darauf hingewiesen, müssen die Förderdarlehen nach banküblichen Gesichtspunkten abgesichert werden. Soweit dies im Einzelfall ganz oder teilweise nicht möglich ist, können unter Umständen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beziehungsweise des Landes in Anspruch genommen werden.
Grundsatz 12: Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Auf die Gewährung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Da sich die Zusagen von Finanzierungshilfen nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden öffentlichen Haushaltsmittel richten, sollte die Antragstellung jeweils möglichst rasch erfolgen.
Grundsatz 13: Besteuerung der erhaltenen Zuschüsse und Darlehen
Die Investitionszuschüsse sind bei der einkommenssteuerlichen Bewertung der bezuschussten Wirtschaftsgüter wertmindernd zu berücksichtigen. Alternativ können diese als außerordentlicher Ertrag versteuert werden. Darlehen sind dagegen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer als Dauerschuld zuzurechnen; die bezahlten Zinsen erhöhen als Dauerschuldzinsen den Gewinn aus Gewerbebetrieb.