ALG-II-Empfänger können von ihrer Arbeitsagentur für den Schritt in die Selbständigkeit das Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z. B. für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.
Einstiegsgeld = Zuschuss
Der Fallmanager kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses und weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Das Einstiegsgeld kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Gründung einer eigenen Existenz verwenden. Bei der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitsuchenden. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt ihren Agenturen eine Orientierung an den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II (z. B. 60 Prozent bei einem Paar). Allerdings handelt es sich hier um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Antragsunterlagen
Sofern eine Beurteilung des Unternehmenskonzeptes notwendig ist, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Unternehmenskonzept/Businessplan
- Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
- Rentabilitätsvorschau für drei Jahre
- Nachweis kaufmännischer, fachlicher Kenntnisse
- Lebenslauf/Werdegang
- Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)
Förderdauer
Die Förderung ist auf maximal 24 Monate begrenzt.
Fördervoraussetzungen
Existenzgründer, die ausschließlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und ab dem Tag der Gründung kein Rechtsanspruch von 90 Tagen auf ALG I vorhanden ist. Die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes mit einer Beurteilung von einer fachkundigen Stelle, wie Industrie- und Handelskammer wird meist gefordert. Die Gewährung und Bemessung des Einstiegsgeldes ist Ermessensleistung der jeweiligen ARGE. Keine Kombinierbarkeit mit dem Gründungszuschuss.
Details
Antragsberechtigte Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos sind oder waren und eine selbstständige hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen oder bereits ausüben. |
Verwendungszweck Zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft entfällt. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen ausreichende Einnahmeüberschüsse erwartet werden können (z. B. anhand eines vorgelegten Geschäftskonzepts mit einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau). Zudem soll auch die Möglichkeit bestehen, einen Wechsel aus vormaliger Erwerbstätigkeit in eine selbstständige Tätigkeit zu fördern, wenn begründete Aussicht darauf besteht, dass mit dem erzielten Einkommen künftig die Hilfebdürftigkeit beendet wird. |
Art der Förderung Zusätzlicher anrechnungsfreier Zuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 2b EStG) in Form von „Einstiegsgeld“ für höchstens 24 Monate, in Bewilligungsabschnitten von in der Regel 6 Monaten, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht. Bei Personen, die bereits seit längerem selbstständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird i. d. R. ein Zeitraum von 12 Monaten angemessen sein. |
Konditionen Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft (berücksichtigungsfähige Familienangehörige) berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Die Höhe der Förderung beträgt für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst grundsätzlich 50 % der Regelleistung. Sie kann auf bis zu 100 % der Regelleistung aufgestockt werden. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung, es besteht kein Rechtsanspruch. |
Antragstellung Vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der örtlich zuständigen Stelle („ARGE“). |
Quelle § 16b SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) |
Bemerkungen Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Einstiegsgeld können zur Beschaffung von Sachgütern Zuschüsse (max. 5 000 €) und / oder Darlehen gewährt werden, soweit diese notwendig und angemessen sind (§ 16c SGB II). Sachgüter sind bspw. Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefon, Kopierer, Einrichtung etc.), Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen (Homepage, Werbemittel, Schaufensterdekorationen etc.), Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsmittel, Material-, Waren- oder Ersatzteillager, Konzessionen. Zur Unterstützung der Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle kann zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. auch eine Einschätzung durch die IHK) verlangen. Eine Nebenerwerbs-Selbstständigkeit wird nicht gefördert - bei der Gewerbeanmeldung entsprechend die Vollerwerbs-Selbstständigkeit angeben. |
Links zum Gesetzestext
§16 SGB II
Gründungsförderung auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) |