Verschiedene finanzielle Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) erleichtern die Einstellung und die Beschäftigung von arbeitssuchenden Menschen. Darunter fallen auch Arbeitsplatz erhaltende Maßnahmen. Die "einfache" Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für den ersten Arbeitsmarkt wird jedoch nicht über diese Förderprogramme unterstützt. Bei näherem Infobedarf ist es hilfreich, sich zusätzlich mit der örtlichen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen.
- Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
- Eingliederung von Arbeitslosen über 50 Jahre
- Eingliederung von Arbeitslosen über 50 Jahre (II)
- Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen
- Förderung Älterer und Geringqualifizierter
- Einstellung von schwerbehinderten Menschen
- Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
- Förderung von schwerbehinderten Menschen
1. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose unter bestimmten Bedingungen einstellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck: Eingliederung von erwerbsfähigen Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit. Voraussetzung ist, dass
- der Arbeitslose das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens ein Jahr arbeitslos (langzeitarbeitslos) ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
- der Arbeitslose auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen der Arbeitsagentur erhalten hat,
- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne diese Förderung nicht möglich ist und
- zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitslosen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
Art der Förderung: Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate; eine Verlängerung (ggf. bei einer Reduzierung der Förderhöhe um bis zu zehn Prozentpunkte) ist ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet möglich, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist
Konditionen (gültig ab 1. April 2008): Der Zuschuss richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen und kann bis 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, für die Kosten einer begleitenden Qualifizierung pauschal bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich je Arbeitnehmer bis zu zwölf Monate sowie einmalig für weitere notwendige Kosten in besonders begründeten Einzelfällen für besonderen Aufwand beim Aufbau der Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.
Antragstellung: Der Antrag auf Förderung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Quelle: § 16e SGB II - Leistungen zur Beschäftigungsförderung. Siehe auch das Merkblatt ”JobPerspektive– der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
Bemerkungen: Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne Förderung vermittelt werden kann oder wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass er eine solche Arbeit aufnehmen könnte.
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2. Eingliederung von Arbeitslosen über 50 Jahre
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck: Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben, können einen Eingliederungsgutschein erhalten. Ein Anspruch besteht, wenn sie darüber hinaus mindestens zwölf Monate beschäftigungslos sind. Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und neben ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufstockend Leistungen der Grundsicherung erhalten oder unmittelbar vor ihrem Übertritt in den Rechtskreis SGB II einen mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten. Arbeitnehmern, die in den Rechtskreis SGB II eintreten, ohne vorher Arbeitslosengeld I bezogen zu haben, kann kein Eingliederungsgutschein gewährt werden.
Art der Förderung: Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Berücksichtigungsfähig sind hierbei die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
Konditionen (gültig ab 1. Januar 2008): Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und liegt zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Ein Vorrangverhältnis zwischen dem Eingliederungsgutschein und dem Eingliederungszuschuss nach § 421f SGB III (sh. Blatt 8.5) existiert nicht.
Antragstellung: Der Antrag auf Förderung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Quelle: § 223 SGB III; Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl I Nr. 14 vom 11. April 2008, S. 681).
Bemerkungen: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Rechtsgrundlage des § 223 SGB III entfällt zum 31. März 2012 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011).
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3. Eingliederung von Arbeitslosen über 50 Jahre (II)
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck: Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn
- diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung teilgenommen haben oder
- deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
Art der Förderung: Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.
Konditionen: Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen: 30 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für 12 bis 36 Monate.
Berücksichtigungsfähig sind die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
Antragstellung: Der Antrag auf Förderung muss nach vorangegangener Beratung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Quelle: § 421f SGB III - Eingliederungszuschuss für Ältere.
Bemerkungen: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Richtlinien gelten für Maßnahmen, die bis zum 31. März 2012 begonnen wurden.
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4. Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck: Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist sowie von
schwerbehinderten Menschen und ihnen von den Agenturen für Arbeit gleichgestellten behinderten Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen).
Die Förderung soll bestimmte Defizite (z. B. lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen.
Art der Förderung: Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.
Konditionen: Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen:
maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal zwölf Monate; für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen maximal 70 Prozent für maximal 24 Monate; nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Prozentsatz um mindestens zehn Prozentpunkte vermindert.
maximal 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für max. 36 Monate; bei Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, max. 60 Monate; bei Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, maximal 96 Monate. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Prozentsatz um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich vermindert. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten. Für Menschen über 50 Jahre ist der Prozentsatz erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Zusätzlich können Zuschüsse in o. g. Höhe zum pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden. Berücksichtigungsfähig sind die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
Antragstellung: Der Antrag auf Förderung muss nach vorangegangener Beratung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Quelle: §§ 217 ff. SGB III - Eingliederungszuschuss.
Bemerkungen: Es handelt sich um Ermessensleistungen der örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.
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5. Förderung Älterer und Geringqualifizierter
Antragsberechtigte: Schwerpunktmäßig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die an- und ungelernte, gering qualifizierte und ältere Arbeitskräfte aus der eigenen Belegschaft für Weiterbildungsmaßnahmen freistellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet, aber unterschiedliche, individuelle Ausgestaltung in den einzelnen Bezirken der Arbeitsagenturen.
Verwendungszweck:
Fall 1: Förderung der beruflichen Weiterbildung von gering qualifizierten Beschäftigten über die reine arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierung hinaus:
für Qualifizierungsmaßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen (betriebliche oder überbetriebliche Umschulung, Vorbereitung auf die Externen-Prüfung),
Teilqualifizierungen z. B. CNC-Maschinenbediener (Fräsen, Drehen), vier Monate inklusive ein Monat Praktikum; Schulungen der Qualitätssicherung, Einführung in die EDV etc.
Fall 2: Förderung von älteren Beschäftigten (ab 45 Jahre) im Unternehmen (unter 250 Mitarbeitern) für die Qualifizierung, wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Gehaltes freistellt,
eine zertifizierte Bildungsmaßnahme besucht wird und
die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein ausgehändigt hat.
Voraussetzung ist hierbei jeweils, dass bedingt durch die Teilnahme an der Weiterbildung
die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann und
der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt erhält.
Bezieher von Kurzarbeitergeld können nun ebenfalls gefördert werden.
Art der Förderung: Zuschüsse nach § 235c SGB III (Fall 1) bzw. nach § 417 Abs. 1 SGB III (Fall 2).
Konditionen (gültig ab 1. Mai 2011):
Fall 1: Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden (plus der darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge). Die Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbeadrfs und des Arbeitsausfalls individuell festgelegt; bei innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen maximal 50 Prozent.
Fall 1 und 2: Erstattung der Lehrgangskosten und ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten.
Antragstellung: Der Antrag muss vorab bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Die Antragstellung ist abhängig von der Leistungsart.
Quelle: Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (WeGebAU)”; siehe auch das Faltblatt „Beschäftigen und Qualifizieren" (Stand: Mai 2011).
Bemerkungen: Ausgenommen sind Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist oder die laut Tarifvertrag gefördert werden können.
Eine Förderung von Maßnahmen mit kurzer Dauer (insbesondere von unter 7 Tagen) kann im Hinblick auf Mitnahmeeffekte und die arbeitsmarktrechtliche Verwertung grundsätzlich nicht erfolgen.
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6. Einstellung von schwerbehinderten Menschen
Antragsberechtigte: Arbeitgeber nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV, die schwerbehinderte Menschen mit besonderem Förderbedarf in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis einstellen.
Regionaler Bereich: Baden-Württemberg.
Verwendungszweck: Gefördert wird die Teilhabe am Arbeitsleben von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die zur Erlangung und zum Erhalt eines Arbeitsverhältnisses auf die berufsbegleitende Unterstützung durch Integrationsfachdienste angewiesen sind. Die Förderung soll insbesondere solche schwerbehinderte Menschen unterstützen, die in einer Schule oder Werkstatt für behinderte Menschen gezielt und in Kooperation mit dem Integrationsfachdienst auf ein Arbeitsverhältnis vorbereitet wurden. Darüber hinaus kann auch eine Förderung erfolgen, wenn dadurch die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen oder die dauernde Abhängigkeit von laufenden Sozialleistungen vermieden werden kann.
Art der Förderung: Die Integrationspauschale bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Entgelts. Eine Förderung erfolgt nur, soweit vergleichbare Leistungen vorrangiger Leistungsträger erbracht werden und nicht ausreichen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.
Konditionen (gültig ab 1. Januar 2010): Zuschuss pro Person in Höhe von
- bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen: zwei Bruttomonatsentgelte zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, max. 4.000 Euro;
- bei mindestens für ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen: ein Bruttomonatsentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, maximal 2.000 Euro; ein weiteres Bruttomonatsentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, maximal 2.000 Euro, wenn dem bisher befristeten Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber unmittelbar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis folgt;
- 3.000 Euro für einen neuen Arbeitsplatz und bis zu 5.000 Euro bei Übernahme in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung (2.500 Euro bei einem befristeten Arbeitsverhältnis).
Antragstellung: Anträge sind vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die Integrationsfachdienste der örtlich zuständige Agentur für Arbeit an das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu richten.
Quelle: Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Aktion Arbeit für schwerbehinderte Menschen” einschließlich des Bundesprogramms „Job 4000”; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg (SM) vom 10. Dezember 2009 (GABl. Nr. 1 vom 27. Januar 2010, S. 15).
Bemerkungen:
Soweit erforderlich können ergänzend Förderleistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach internen Bearbeitungsgrundsätzen des KVJS bewilligt werden. Das Programm tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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7. Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die neue bzw. zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck: Behinderungsunabhängige Investitionskosten für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, ohne hierzu verpflichtet zu sein oder über die Pflichtquote hinaus;
behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, Ausstattung der Arbeitsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung, sonstige Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen; auch Ersatzbeschaffung und Beschaffungen zur Anpassung an die technische Entwicklung.
Voraussetzung ist
- die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen (zum Beispiel schwerbehinderter Menschen mit geistiger Behinderung) oder
- die Einstellung schwerbehinderter Menschen nach mehr als zwölf Monaten Arbeitslosigkeit oder
- die Einstellung im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen oder
- zur Sicherung einer bestehenden Beschäftigung.
Art der Förderung: Einmaliger Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten.
Konditionen: Förderung der behinderungsunabhängigen und behinderungsabhängigen Investitionskosten nach Lage des Einzelfalles (die durch die Behinderung bedingten Kosten werden auch durch die Träger der beruflichen Rehabilitation abgedeckt).
Antragstellung: Vor Beschaffung (Arbeitshilfen etc.) bzw. vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
Anträge sind an das Integrationsamt zu richten: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
Quelle: § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV); § 102 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Bemerkungen: Eine Bindungsfrist wird festgelegt.
Es muss das tarifliche oder das ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bestehen für Integrationsprojekte in Form von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Integrationsunternehmen oder von unselbständigen Integrationsbetrieben und -abteilungen öffentlicher und privater Arbeitgeber nach § 132 - 135 SGB IX.
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8. Förderung von schwerbehinderten Menschen
Antragsberechtigte: Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.
Regionaler Bereich: Gesamtes Bundesgebiet
Verwendungszweck: Besondere Förderung für (schwer-) behinderte Menschen für eine
- betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten oder schwerbehinderten Menschen in Ausbildungsberufen, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist (§ 235a - Ausbildung schwerbehinderter Menschen; § 236 - Ausbildung behinderter Menschen);
- behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht (§ 237 - Arbeitshilfen für behinderte Menschen);
- befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (§ 238 - Probebeschäftigung behinderter Menschen).
Art der Förderung:
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung;
- Investitionszuschüsse;
- Erstattung aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammen hängenden Kosten für die Probebeschäftigung, wie z. B. Lohn- / Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Konditionen:
- Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zu 100 Prozent der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
- Zuschüsse nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
- 100 Prozent bis zu einer Dauer von drei Monaten.
Antragstellung: Der Antrag auf Förderung muss nach vorangegangener Beratung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Quelle: § 235a SGB III - Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen; §§ 236 - 238 SGB III - Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen
Bemerkungen: Zu (1): Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine geförderte, abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden (§ 235a SGB III).
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