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IHK24
Ausschuss für Verkehr: Grundlagen - Aufgabe - Arbeitsweise
- Aufgabe des Ausschusses für Verkehr ist, die IHK in ihrer verkehrspolitischen Arbeit so zu beraten und zu unterstützen, dass die IHK ihren Auftrag, die Gesamtinteressen der regionalen Wirtschaft zu vertreten und staatliche und kommunale Stellen in Verkehrsfragen zu beraten, wirkungsvoll wahrnehmen kann.
Die Verkehrsfragen, die im Ausschuss behandelt werden, betreffen sowohl den Güter- als auch den Personenverkehr, die Infrastruktur und deren Nutzung, Verkehrsangebote sowie ordnungspolitische Fragen des Verkehrs und reichen von Fragestellungen des internationalen Verkehrs bis zu kommunalen Verkehrsfragen für alle Verkehrsträger.
Der Ausschuss soll den Mitgliedern darüber hinaus die Möglichkeit geben, sich über neue Entwicklungen im Bereich Verkehr zu informieren, und er soll den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern fördern.
Unabhängig von den Beratungen in den offiziellen Sitzungen unterstützen die Mitglieder des Ausschusses für Verkehr die IHK durch Auskünfte und Informationen sowie ggfs. durch persönliches Auftreten bei Vertretung der Interessen der Wirtschaft. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stell-vertreter. Der Ausschuss tritt etwa 3 bis 4 mal pro Jahr zusammen. Die Mitglieder können Themen für die Sitzungen vorschlagen. Zu den Beratungen können auch externe Referenten eingeladen werden. Die Mitglieder erhalten die Möglichkeit, an Veranstaltungen der IHK insbesondere zu Verkehrsthemen aber auch an sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen.
Rechtliche Grundlagen:
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG),
§ 1 Abs. 1 (auszugsweise):
"Die Industrie- und Handelskammern haben ... die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken...; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten ..."
Satzung der IHK Rhein-Neckar:
§ 5 Abs. 1:
Die Vollversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben oder für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Bei ihrer Zusammensetzung sollen die bezirklichen Interessen berücksichtigt werden. In die Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind.
§ 5 Abs. 3 (auszugsweise):
Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich war. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

