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Existenzgründung im Güterkraftverkehr (Dokument-Nr.: 1107)
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Abgrenzung gewerblicher Güterkraftverkehr
(PDF, 32 KB) (Dokument-Nr.: 1111)
I. Voraussetzungen des Werkverkehrs
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
Werkverkehr darf erlaubnis- und versicherungsfrei durchgeführt werden.
II. Werkverkehrsdatei
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Bei der Anmeldung, die formlos - somit auch telefonisch - erfolgen kann, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Die Meldepflicht gilt entsprechend bei Änderung der genannten Daten bzw. bei Beendigung des Werkverkehrs.
In Baden-Württemberg ist die Außenstelle des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
BAG
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Tel. 0711 61555-70
Fax 0711 61555-88
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