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Verkaufsoffene Sonntage 2012 im Bezirk der IHK-Rhein-Neckar (Dokument-Nr.: 6901)
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Ladenöffnungsgesetz
(PDF, 49 KB) (Dokument-Nr.: 25207)
Die Läden können an Werktagen 24 Stunden geöffnet sein. Sie müssen geschlossen sein:
Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Sonderregelungen
Für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren gelten folgende Sonderregelungen:
Verkauf von frischer Milch, Bäcker-, Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen
Apotheken
Apotheken dürfen während der "Dienstbereitschaft" an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel, Kranken- und Säuglingspflegemittel, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel und Desinfektionsmittel verkaufen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der auf die offenen Apotheken hinweist.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen Ersatzteile, Betriebsstoffe und Reisebedarf verkaufen. Unter Reisebedarf versteht man nach § 2 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG): Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Toilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Personenbahnhöfe
Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen dürfen an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf (siehe oben) verkaufen.
Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten
Sofern in von der Landesregierung festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Gemeinden Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien, sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.
Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar sind dafür folgende Orte oder Ortsteile festgelegt:
Heidelberg
Neckar-Odenwald-Kreis:
Adelsheim
Buchen
Mosbach (nur die Stadtteile Mosbach und Neckarelz)
Neckarzimmern
Neunkirchen
Schwarzach
Waldbrunn
Walldürn (nur die Stadtteile Walldürn und Rippberg)
Rhein-Neckar-Kreis:
Eberbach (nur die Stadtteile Eberbach und Friedrichsdorf)
Gaiberg
Heiligkreuzsteinach
Neckargemünd
Schönau
Schönbrunn (nur der Ortsteil Allemühl)
Schwetzingen
Wilhelmsfeld
Sonn- und Feiertagsöffnung aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Nach § 8 LadÖG können die Gemeinden zulassen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die Öffnung muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Die Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
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