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IHK24

Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

Abgrenzung zur Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung (GewO):
Für welche Tätigkeiten ist eine Unterrichtung und für welche die Sachkundeprüfung erforderlich?

Die Einführung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt zu Abgrenzungsproblemen. Nur "wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will" muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
Die drei Tätigkeitsgebiete

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

  • Schutz vor Ladendieben und

  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken

hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet. Für die übrigen Tätigkeiten reicht die Teilnahme an einer Unterrichtung aus. Die Unterrichtung muss - je nachdem ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung angestrebt wird - 40 oder 80 Stunden umfassen.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.

Im Folgenden finden Sie eine erste unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter. Es ist letztendlich entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.

1. Keine Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34a GewO:

  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers

  • ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen

  • Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind

  • Babysitter

  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern

  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und -verweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)

  • Hostessendienst

  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.

  • Parkplatzeinweiser/-ordner-; soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll

  • reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)

  • Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen

Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn "fremde" Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Folglich muss das im Kaufhaus angestellte Personal keine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben.
Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34a GewO vor, eine Unterrichtung ist nicht erforderlich.

2. Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die nicht der Sachkundeprüfung unterliegen:

  • Geld- und Werttransporte

  • Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird

  • Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)

  • Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)

  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen, inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang

  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion

  • Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss

  • Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)

  • Bewachungspersonal direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen

  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten

  • nach Dienstschluss: "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um Firmengebäude (abgezäunt)

  • Personenschützer (unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum)

  • Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit

  • Museum: Bewachung im Stand - ab und zu wird in den Nebenraum gewechselt; Hauptleistung ist die Bewachung von wenigen Museumsräumen in abwechselnder Reihenfolge; (dürfte nicht unter die Sachkundeprüfung fallen, anders dagegen bei Kontrollgängen).

  • Konzerte, wenn die Wachpersonen nicht nur auf dem Fleck steht, grundsätzlich die Haupttätigkeit aber nicht als Kontrollgang vom Auftraggeber festgelegt ist, sondern an bestimmten Konfliktpunkten, wie z. B. vor dem Backstagebereich, Eingangsbereich etc.

Hier muß die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.

3. Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:

3.1 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr

  • Öffentlicher Verkehrsraum: Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Rathaus und anderen öffentlichen Gebäude.

  • Kontrollgänge: Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden; Revierfahrer gehören folglich nicht dazu. Kontrollgänge müssen die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), dürfte nicht als Kontrollgang eingeordnet werden.

  • Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr: Private Räumlichkeiten oder privates Gelände, das der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, allgemein zugänglich macht, z. B. jedermann zugängliche Empfangshallen, Aufenthaltsräume z. B. Empfangshallen in Flughäfen, Aussichtsterrassen (soweit für jedermann und ohne Flugticket zugänglich), Schulgebäude, Krankenhäuser, z. T. Universitäten, z. T. Kongresshallen - soweit frei zugänglich, Gerichte, Sportanlagen aller Art - soweit frei zugänglich, Einkaufszentren, Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.

  • Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
    - Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
    - Kontrollgänge in Fußgängerzonen
    - Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
    - sog. Citystreifen
    - Kontrollgänge in Kaufhäusern
    - Kontrollgänge in Ladenpassagen

3.2 Schutz vor Ladendieben, so genannte Ladendetektive, Kaufhausdetektive oder Einzelhandelsdetektive
(nicht, wenn der Detektiv vom Kaufhausinhaber angestellt ist!)

3.3 Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, so genannte Diskotürsteher
(Zugangskontrollen bzw. gegebenenfalls Zutrittsverweigerung)

  • Diskothek ist eine Gaststätte (Gaststättenerlaubnis) mit Musikaufführungen,
    damit eine besondere Betriebsart, die sich wie folgt kennzeichnen lässt (regionale Verschiedenheiten!): Großdimensionierte Musikanlage, Plattentheke, Tanzfläche, Lichtorgel, DJs, überdurchschnittlich laute Musikbeschallung,
    Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer normalen Essgewohnheit entsprechenden Nahrungsaufnahme entgegenstehen, geringes Angebot an Speisen,
    schneller Wechsel der Besucher, überwiegend Jugendliche / jugendliche Erwachsene

  • Nicht erfasst sein dürften
    - Veranstaltungen in Gaststätten, bei denen zwar Musik läuft, jedoch das typische "Diskothekentanzen" nicht gegeben ist
    - Bar mit Zugangskontrolle
    - Tanzbälle
    - Faschingsveranstaltung eines Vereins etc.

Wichtig: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist! Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden!
Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.

DOKUMENT-NR. 13111

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