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Illustration

IHK24

Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter)

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?
2. Vergleich des Verfahrens und der Voraussetzungen:
3. Welche Folgen hat die Beantragung einer Erlaubnis bei der IHK?
4. Was ist bei der Beantragung einer Erlaubnis zu beachten?
5. Übersichtstabelle zu den Vor- und Nachteilen der Wahlmöglichkeiten
6. Grenzen des Wahlrechts für gebundene Versicherungsvermittler

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei
der Registrierung zur Verfügung?

Der gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) hat die Wahl, ob er

  1. die notwendige Registrierung durch sein(e) Versicherungsunternehmen vornehmen lässt,
  2. sich selbstständig bei der zuständigen IHK registrieren lässt oder
  3. die Erlaubnis bei der zuständigen IHK zwar beantragt, sich aber als gebundener Versicherungsvermittler über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lässt

Bei der Entscheidung sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden.

Eine Doppelregistrierung „sowohl – als auch” ist nicht möglich. Die Erlaubnis plus Registrierung bei der IHK führt zur Eintragung als „ungebundener” Vermittler – auch wenn der gebundene Ausschließlichkeitsvermittler bzw. der gebundene Mehrfachagent wie bisher unverändert mit seinen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet.

Die Erlaubnis plus Registrierung bei der zuständigen IHK verleiht potentiell Unabhängigkeit vom Versicherungsunternehmen. Die Registrierung über das Versicherungsunternehmen ist finanziell günstiger und für den Versicherungsvermittler weniger aufwendig in der Antragsstellung und Vorlage der erforderlichen Nachweise.

2. Vergleich des Verfahrens und der Voraussetzungen:

Erlaubnis und Registrierung IHKRegistrierung Versicherungsunternehmen
Erlaubnis und RegistrierungRegistrierung erfolgt erst nach Erlaubniserteilung

Registrierung ohne Erlaubnis möglich, wenn Vermittlungstätigkeit ausschließlich für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen (keine Konkurrenz der Versicherungsprodukte) und

uneingeschränkte Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen

Ausbildung/Qualifikationbestimmte Ausbildung nicht vorgeschrieben, Sachkundeprüfung IHK orientiert sich an Inhalten der Ausbildung Versicherungsfachmann/-frau BWVAusbildung nicht vorgeschrieben, soll sich an der Qualifikation Versicherungsfachmann/-frau orientieren
SachkundeErfolgreiche Sachkundeprüfung oder vergleichbare Qualifikation sind nachzuweisenVersicherungsunternehmen hat für „gleichwertige Qualifikation” zu sorgen, BaFin kontrolliert dies
VerwaltungsaufwandVermittler muss Antrag auf Erlaubnis stel­len und Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse sowie den Nachweis über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflicht) erbringenKein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, der geordneten finanziellen Verhältnisse sowie einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflicht); all dies muss das Versicherungsunternehmen unter Aufsicht der BaFin sicherstellen
Kündigung des Vertretervertrages

Erlaubnis bleibt bestehen und Beruf kann fortgesetzt werden

Haftungsübernahme entfällt, damit wird die Registrierung gelöscht; der Vermittler darf nicht weiter tätig werden. Sofern er künftig nicht für ein anderes Unternehmen als gebundener Vermittler tätig wird, das unter Übernahme der Haftung die neuerliche Registrierung veranlasst, muss er selbst Erlaubnis und Registrierung beantragen. Damit muss er unter Umständen zum Nachweis seiner Qualifikation die Sachkundeprüfung ablegen. In der Zwischenzeit kann er seiner Tätigkeit nicht nachkommen.
Kosten der ErlaubniserteilungErlaubniserteilung durch IHK gegen GebührErlaubnis nicht erforderlich
Berufs-(Vermögensschaden-) haftpflichtversicherungDer Vermittler muss eine eigene Versicherung abschließen und jährlich Prämienzahlungen leistenVersicherungsunternehmen übernimmt uneingeschränkte Haftung
Kosten der Registrierungdurch die IHK gegen Gebührwerden in der Regel vom Unternehmen übernommen
Wechsel der VertriebsartProblemlos bei eigener Erlaubnis möglichWechsel vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Mehrfirmenvertreter/Makler ohne Erlaubnisvoraussetzung nicht mehr möglich

Der Verordnungsgeber hat die Versicherungsvermittlungsverordnung zugunsten der gebundenen Vermittler nachgebessert: In dem Entwurf zur Neuregelung war der Bestandsschutz davon abhängig, dass der Vermittler bis zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragt. Ausgedehnt wurde dieser Bestandschutz bei entsprechender Berufserfahrung für die gebundenen Vermittler, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 über ihr Versicherungsunternehmen registrieren lassen. In §1 Abs. 4 Versicherungsvermittlerordnung heißt es jetzt: „Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkunde­prüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben ein­tragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben.”

Fazit: Der Versicherungsvermittler muss nun keine Erlaubnis mehr beantragen, um den Bestandsschutz zu erhalten. Bereits die Registrierung über ein Versicherungsunternehmen gewährt künftig den Bestandsschutz.

3. Welche Folgen hat die Beantragung einer Erlaubnis bei der IHK?

Der Vermittler kann sich entweder über sein Versicherungsunternehmen als gebundener Vermittler oder nach vorangegangener Erlaubnis durch die zuständige IHK als ungebundener Vermittler registrieren lassen.

Wird von der zuständigen IHK eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 1 GewO erteilt, so wird er nach Beantragung der Registrierung als „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis” in das Vermittler-Register eingetragen. Wurde der Vermittler bereits über ein Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvermittler registriert, dann wird durch die Neueintragung die bisherige Bezeichnung „Versicherungsvermittler als gebundener Versicherungsvertreter” gemäß § 34d Abs. 4 GewO im Register gelöscht. Eine „Doppelregistrierung” z.B. „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO und nach § 34d Abs.4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter” wird es nicht geben.

Die Erlaubnis kann allerdings auf Vorrat beantragt werden, ohne dass damit zugleich die Registrierung über die IHK veranlasst wird. Das bedeutet aber, dass sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse und Berufshaftpflichtversicherung) aufrecht erhalten werden müssen und die damit verbundenen Kosten zusätzlich anfallen.

4. Was ist bei der Beantragung einer Erlaubnis zu beachten?

Bestandteil des Erlaubnisverfahrens ist der Sachkundenachweis. Dieser kann durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, eine gleichgestellte Berufsqualifikation oder eine entsprechende berufliche Praxis von be­stimmter Dauer und Regelmäßigkeit (mindestens seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununter­brochen in der Versicherungsvermittlung tätig) erbracht werden.

Die letztgenannte Möglichkeit steht allerdings unter der Bedingung, dass sich der Vermittler bis 1. Januar 2009 registrieren lässt oder die Erlaubnis beantragt, siehe oben unter 2. Insofern besteht also eine zeitliche Grenze. Bestandsschutz sollen nach dieser Regelung also der gebun­dene Vermittler, der sich über sein Versicherungsunternehmen eintragen lässt wie auch der ungebundene Vermittler erhalten, dessen Registrierung über die zuständige IHK vorgenommen wird. Der Nachweis und die IHK-Anerkennung für eine der gleichgestellten Qualifikationen (vgl. § 4 VersVermV) soll aber auch nach dem 1. Januar 2009 möglich sein.

5. Übersichtstabelle zu den Vor- und Nachteilen der Wahlmöglichkeiten

Gebundender VermittlerUngebundener Vermittler

VorteileNachteile
bei Kündigung des Vertretervertrages
VorteileNachteile

-kein Erlaubnisverfahren

-kein Sachkundenachweis

-keine Haftpflichtversicherung

-keine Registrierungskosten

-keine Hafpflichtübernahme

-keine Registrierung

-darf nicht weiterarbeiten

-ohne eigene Hafpflichtversicherung keine Absicherung bei Regressforderungen von VU

-Wechsel der Vertriebsart nicht ohne weiteres möglich

-Erlaubnis/Registrierung bleibt bei Kündigung des Vertretervertrages bestehen

-eigene Hapfpflicht deckt auch Regressansprüche des VU

-Vermittler ist selbstständiger Unternehmer

-Wechsel der Vertriebsart (ungebunden + gebunden) jederzeit möglich

-Erlaubnisverfahren

-Sachkundenachweis

-Selbst. Registrierung (25 Euro)

-Gebühr Erlaubnisverfahren (240 Euro)

-Eigene Haftpflichtversicherung


6. Grenzen des Wahlrechts für gebundene Versicherungsvermittler

Können Einfirmenvertreter über den Weg der Registrierung selbst entscheiden?

Grundsätzlich steht es jedem Versicherungsvermittler frei, für welchen Weg er sich hinsichtlich der Registrierung entscheidet. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann er sich zunächst über (s)ein Versicherungsunternehmen registrieren lassen. Er wird dann als gebundener Vermittler registriert und hat dies dem Kunden zu Beginn des jeweiligen Vermittlungsgesprächs entsprechend mitzuteilen (die so genannte Selbstauskunftspflicht).

Auf der anderen Seite kann ein Versicherungsvermittler, der bislang in der Ausschließlichkeit tätig war, eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen. Die Erlaubnis wird allerdings nur für einen ungebundenen Vermittler, den Versicherungsmakler das heißt Versicherungsvermittler und -makler sowie künftig auch für einen Versicherungsberater erteilt.

Der Versicherungsvermittler kann nun bei der IHK entweder die Registrierung als ungebundener Vermittler mit Erlaubnis beantragen oder die in jedem Fall erforderliche Eintragung in das zentrale Register über ein oder mehrere haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen vornehmen lassen.

Wichtiger Unterschied:
Die Registrierung über das/die Versicherungsunternehmen erfolgt ohne Hinweis auf die bestehende Erlaubnis. Die Eintragung „Versicherungsmakler, -vermittler, -berater mit Erlaubnis” ist in zentralem Register für die Allgemeinheit nur erkennbar, wenn die Registrierung durch die IHK erfolgt ist!

Fazit:
Die Erlaubnis kann auch für einen Ausschließlichkeitsvertreter erteilt werden, der sich über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lässt. Diese Erlaubnis „auf Vorrat” bringt keine Vorteile. Der Bestandsschutz für Versicherungsvermittler mit langjähriger Berufserfahrung ist mit der aktuellen Versicherungsvermittlerverordnung auf den gebundenen Vermittler ausgeweitet worden. Die Registrierung über das/die Versicherungsunternehmen innerhalb der Übergangsfrist bis 1. Januar 2009 soll nun auch für den Sachkundenachweis genügen.

Innerhalb dieser Registrierungsmöglichkeiten (gebunden via Versicherungsunternehmen <=> ungebunden mit Erlaubnis direkt bei IHK) hat der Ausschließlichkeitsvertreter folgende Möglichkeiten der Berufsausübung:

  1. Über die bislang in der Versicherungswirtschaft gebräuchliche „Ventillösung” kann der Versicherungsvertreter, der ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, zusätzlich weitere Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermitteln. Solange diese Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz (zum Beispiel VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Lebensversicherung) zueinander stehen, kann sich der Vermittler als „gebundener Versicherungsvermittler” über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lassen.
  2. Wenn die Versicherungsprodukte miteinander konkurrieren (zum Beispiel VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Krankenversicherung), muss der Vermittler eine Erlaubnis beantragen und die Registrierung als ungebundener „Versicherungsvermittler, -makler, -berater mit Erlaubnis” bei der zuständigen IHK vornehmen lassen.
  3. Ein ungebundener Versicherungsvermittler mit Erlaubnis kann gleichwohl wie ein gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig werden, solange er entsprechend seiner Informationspflicht gegenüber dem Kunden auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Auch diese Möglichkeit resultiert aus der branchenüblichen „Ventillösung”, soweit die Versicherungsprodukte verschiedener Unternehmen in Konkurrenz zueinander stehen.

Die aufgezeigten Möglichkeiten sollten jedoch in jedem Einzelfall überprüft und gegebenenfalls mit dem/den vertraglich verbundenen Versicherungsunternehmen abgestimmt werden.

DOKUMENT-NR. 25938

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