. .
Illustration

IHK24

Neue Regeln für produktakzessorische Versicherungsvermittler, z. B. Autohäuser

1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu, die ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit Versicherungen vermitteln?
2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?
3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt?
4. Wann ist der Gewerbetreibende ein sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler?
5. Was ist zu beachten, wenn der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers tätig wird?
6. Welchen Anforderungen muss die Berufshaftpflichtversicherung genügen?
7. Muss ein produktakzessorischer Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen?
8. Wer ist Antragsteller?
9. Wo kann man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung beantragen?
10. Was steht in dem Register?
11. Kann sich ein produktakzessorischer Vermittler in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen?
12. Kann eine Erlaubnisbefreiung auch erteilt werden, wenn gleichzeitig noch andere, nicht akzessorische Versicherungsprodukte vermittelt werden?
13. Was passiert, wenn man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung nicht vornehmen läßt?
14. Gibt es auch Versicherungstypen, deren Vermittlung ohne Erlaubnisbefreiung und Registrierung möglich ist?
15. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?
16. Was müssen die Existenzgründer beachten?
17. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?
18. Wie müssen diese Informationen erfolgen?
19. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?
20. Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet?

1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu, die ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit Versicherungen vermitteln?

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird das bislang frei zugängliche Gewerbe des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 34d Abs.1 der Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht in einem zentralen Register. Bestimmte Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Diese Personen lassen sich in der Gruppe der so genannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler zusammenfassen.

2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt?

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann die zuständige IHK von der Erlaubnispflicht befreien:

a) Der Versicherungsvermittler stellt einen schriftlichen Antrag auf Befreiung.

b) Die Vermittlung von Versicherungen dient als Ergänzung der im Rahmen der jeweiligen Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (=Akzessorietät).

c) Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.

d) Nachweis einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung (siehe dazu Punkt 6).

e) Schriftliche Erklärung des/der Auftraggeber(s), dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und über eine angemessene Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung verfügt (siehe dazu Punkt 7).

4. Wann ist der Gewerbetreibende ein sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler?

Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen.

Produktakzessorietät ist gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von

  • Haftpflichtversicherungen,
  • Teil-/Vollkaskoversicherungen,
  • Garantie-/Reparaturversicherungen,
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,
  • Insassenunfallversicherungen,
  • GAP (= Zusatz zur Kaskoversicherung, der bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Leasingobjektes zur Anwendung kommt).

Produktakzessorisch ist auch die Vermittlung von

  • Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen.

Zu den produktakzessorischen Versicherungsvermittlern zählen in der Regel auch die Bestattungsunternehmen hinsichtlich der Vermittlung von Sterbegeldversicherungen.

Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor

  • bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder
  • wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.) unmittelbar verbundenes Risiko.

5. Was ist zu beachten, wenn der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers tätig wird?

Wird die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers durchgeführt, kann eine Erlaubnisbefreiung des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers nur dann erfolgen, wenn der auftraggebende Versicherungsvermittler (der so genannte „Obervermittler“) eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung hat. Nicht möglich ist eine Erlaubnisbefreiung, wenn der Obervermittler zum Beispiel als gebundener Versicherungsvertreter oder selbst als produktakzessorischer Versicherungsvermittler registriert ist. Da die Erlaubnisbefreiung erst erteilt werden kann, wenn der „Obervermittler“ seine Erlaubnis bereits hat, empfehlen wir eine Abstimmung mit dem auftraggebenden Versicherungsvermittler vor Antragstellung.

6. Welchen Anforderungen muss die Berufshaftpflichtversicherung genügen?

Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten (=Vermögensschäden aus Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 Million Euro pro Versicherungsfall und mindestens 1,5 Millionen. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres versichert werden. Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen zusätzlich nur dann abgedeckt werden, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt. Die Haftpflichtversicherung muss darüber hinaus unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.

7. Muss ein produktakzessorischer Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen?

Nein. Im Gegensatz zu ungebundenen Versicherungsvertretern und -maklern muss der produktakzessorische Vermittler keine besondere Sachkunde nachweisen und deshalb auch nicht an einer IHK-Sachkundeprüfung teilnehmen.

Der produktakzessorische Vermittler bietet in der Regel wenige Versicherungen an und kann gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seiner Produkte einschätzen. Damit kann er auch nach Ansicht des Gesetzgebers die entsprechende Versicherung beurteilen.

Für die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse des produktakzessorischen Vermittlers hat der auftraggebende Versicherungsvermittler oder das auftraggebende Versicherungsunternehmen zu sorgen. Ein Wissensstand, wie er für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben wird, ist hierbei nicht erforderlich! Ausreichend sind Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden.

Eine präventive Überprüfung durch die zuständige IHK erfolgt nicht.

8. Wer ist Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist die Erlaubniserteilung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG), sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (zum Beispiel der/die Geschäftsführer bei der GmbH), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

9. Wo kann man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung beantragen?

Zuständig ist in beiden Fällen die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gewerbetreibenden, der in Ergänzung seiner Haupttätigkeit Versicherungen vermittelt. Maßgeblich ist also nicht die Niederlassung des auftraggebenden Versicherungsvermittlers oder Versicherungsunternehmens!

10. Was steht in dem Register?

In dem Register werden nach derzeitigem Stand folgende Angaben des produktakzessorischen Vermittlers gespeichert:

  • der Familienname und der Vorname, sowie die Firma,
  • das Geburtsdatum,
  • die Angabe, dass der Eintragungspflichtige mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter tätig wird,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  • die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
  • die Geschäftsanschrift,
  • die Registrierungsnummer.
  • Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

11. Kann sich ein produktakzessorischer Vermittler in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen?

Nein. Es gibt keine Doppelregistrierung! Ein Versicherungsvermittler, der von den Voraussetzungen her sowohl produktakzessorischer als auch gebundener Vermittler ist, kann sich nicht gleichzeitig als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung“ und als „gebundener Versicherungsvertreter“ registrieren lassen.

Ein produktaktzessorischer Versicherungsvermittler kann jedoch, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, alternativ zur Registrierung als produktakzessorischer Vermittler als gebundener Versicherungsvertreter oder auch als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis ins Register eingetragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Versicherungsvermittler. Es müssen dazu jedoch die jeweils erforderlichen Nachweise vorgelegt und das entsprechende Verfahren durchlaufen werden. Vergleichen Sie hierzu unsere gesonderten Informationen zu den Erlaubnisverfahren beziehungsweise der Registrierung als gebundener Versicherungsvermittler.

Die so genannten „gebundenen Versicherungsvertreter“ arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Gebundene Vermittler bedürfen keiner Erlaubnis. Notwendig hingegen ist die Registrierung. Diese erfolgt über das/die Versicherungsunternehmen.

12. Kann eine Erlaubnisbefreiung auch erteilt werden, wenn gleichzeitig noch andere, nicht akzessorische Versicherungsprodukte vermittelt werden?

Für die Erlaubnisbefreiung ist erforderlich, dass alle vermittelten Versicherungsprodukte als produktakzessorisch betrachtet werden. Werden darüber hinaus noch weitere, nicht akzessorische Versicherungen angeboten, kann keine Erlaubnisbefreiung erfolgen. In diesen Fällen muss entweder eine Erlaubnis und Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler beantragt werden oder eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

13. Was passiert, wenn man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung nicht vornehmen läßt?

Ab dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 22. Mai 2007 darf grundsätzlich nur der Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der eine Erlaubnis beziehungsweise Erlaubnisbefreiung hat und registriert ist. Die Versicherungsvermittlung ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wird ab 22. Mai 2007 sanktioniert. Derjenige Vermittler, der sich nicht oder nicht rechtzeitig eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung verschafft und die Registereintragung nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und einem Berufsverbot rechnen (zu den Übergangsfristen siehe Punkte 15 und 16).

14. Gibt es auch Versicherungstypen, deren Vermittlung ohne Erlaubnisbefreiung und Registrierung möglich ist?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnisbefreiung und Registrierung möglich. Der Gesetzgeber befreit zunächst die so genannte Bagatellvermittler. Dies sind Gewerbetreibende, die:

  • nebenberuflich tätig sind
  • ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind
    und
  • die keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken (= Schäden bei anderen Personen <=> Schaden beim Versicherungsnehmer = Kasko) vermitteln
    und
  • wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder speziell für Reisebüros oder Reiseveranstalter) die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit der Reise gewährt wird
    und
  • wenn die Jahresprämie (für die jeweilige Versicherung) maximal 500 Euro
    und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Die genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam beziehungsweise gleichzeitig vorliegen!

Regelmäßig werden die folgenden Personengruppen den Ausnahmetatbestand erfüllen, was der Gewerbetreibende ggf. nachweisen muss:

  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosigkeitsversicherung);
  • Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung);
  • Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung);
  • Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung);
  • Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung);
  • Fahrradhändler, -hersteller (z. B. Unfall- und Diebstahlversicherung);
  • Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung).

Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende,

  • die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen (Risikolebensversicherungen) im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

15. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Dann müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler gewerblich tätig war, das heißt ein entsprechendes (zusätzliches) Vermittlergewerbe vor diesem Zeitpunkt angemeldet hat, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.

Achtung: Für Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, gilt nur eine kurze Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2007 (siehe hierzu Punkt 16).

16. Was müssen die Existenzgründer beachten?

Existenzgründer, die ihr Nebengewerbe als Versicherungsvermittler bis zum 1. Januar 2007 beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben, profitieren von der zweijährigen Übergangszeit. Sie müssen sich bis spätestens zum 1. Januar 2009 registrieren lassen.

Existenzgründer, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 21. Mai 2007 mit der nebengewerblichen Vermittlung von Versicherungen beginnen, müssen ihr Gewerbe zunächst nur beim Gewerbeamt anmelden. Bis zum 21. Mai 2007 können sie dann noch ohne Erlaubnis Versicherungen vermitteln. Ab dem 22. Mai 2007 benötigen diese aber zusätzlich eine IHK-Erlaubnisbefreiung und müssen sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittler-Register eintragen lassen. Für die Erlaubnisbefreiung und Registrierung gilt eine Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2007.

17. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer so genannte Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

18. Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein nachzureichen.

19. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme wird bei den so genannten Bagatellvermittlern (siehe Punkt 14) gemacht. Begünstigt sind also die Reisebüros hinsichtlich der Vermittlung von Reisezusatzversicherungen. Aber auch andere Gewerbetreibende, die zum Beispiel im Versand- und Einzelhandel Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung oder im Elektrohandel Garantie- und Reparaturversicherungen vermitteln, fallen unter den neuen Befreiungstatbestand.

Die anderen Vermittlergruppen, die weder der Erlaubnis- noch der Registrierungspflicht unterliegen (vergleiche Punkt 14), sind nicht befreit und müssen daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beraten und dokumentieren.

20. Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet?

Den Umgang mit Kundengeldern erlaubt der Gesetzgeber nur mit einer ausreichend gesicherten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers. Im Detail gibt es jedoch Unterschiede.

Der Versicherungsvertreter, der grundsätzlich als bevollmächtigt gilt, Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen entgegenzunehmen, muss zuvor keine Sicherheitsleistung erbringen. Dagegen wird bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt, nicht von einer solchen Bevollmächtigung durch das Versicherungsunternehmen ausgegangen. Der Makler hat daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 15.000 Euro in geeigneter Form vorzuhalten, bis die Kundengelder übermittelt sind. Gelder des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer dürfen Versicherungsvertreter und -makler ohne entsprechende Sicherheitsleistung aber nur verwalten, wenn sie vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen bevollmächtigt sind. Die Einzelheiten regeln § 42f des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), § 12 ff der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

DOKUMENT-NR. 25942

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 1709-196
  • Fax: 0621 1709-5196

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 1709-195
  • Fax: 0621 1709-5195

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK RHEIN-NECKAR IN FACEBOOK

Weiterbildung

Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr

Ausbildung

Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr

Netzwerk Kreativwirtschaft

Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr

  • IHK-SERVICE

  • IHK-MAGAZIN RHEIN-NECKAR

Titel_IHK_Magazin_Mai_2012

Informieren Sie sich über aktuelle Themen
und Trends, über Firmen und Verbände und die Arbeit Ihrer Industrie- und Handelskammer

  • IHK

© DIHK