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IHK24

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

1. Wie ist die derzeitige Rechtslage?
2. Warum gibt es neue Regelungen?
3. Was ist das Ziel der neuen Regelungen?
4. Was ändert sich?
5. Wer ist betroffen?
6. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?
7. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?
8. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?
9. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?
10. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?
11. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?
12. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?
13. Was steht in dem Register?
14. Welche Folgen hat die Registrierung?
15. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?
16. Was müssen Existenzgründer beachten?
17. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?
18. Wie müssen diese Informationen erfolgen?
19. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?
20. Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet?

1. Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland ohne Erlaubnis möglich. Allerdings besteht gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, die Aufnahme seiner Tätigkeit dem Gewerbeamt anzuzeigen. Sollte das Gewerbeamt Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden haben, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.

2. Warum gibt es neue Regelungen?

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermitt­lung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, 22. Dez. 2006, S. 3232). Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Es tritt am 22. Mai 2007 in Kraft.

Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen der Richtlinie, die auf alle Versicherungsvermittler in Europa zukommen werden, dargestellt. Die Versicherungsvermittler müssen zukünftig registriert werden. Um in das noch zu schaffende Register aufgenommen zu werden, müssen verschiedene Voraussetzungen, wie zum Beispiel bestimmte angemessene Kenntnisse, nachgewiesen werden. Viele der Einzelheiten, zum Beispiel ob alle Vermittler registriert werden oder alle Vermittler die gleichen fachlichen Anforderungen erfüllen müssen, werden durch das deutsche Umsetzungsgesetz geregelt.

3. Was ist das Ziel der neuen Regelungen?

Die Richtlinie will den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung dazu, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler bestimmte, zum Beispiel fachliche Anforderungen erfüllen müssen.

4. Was ändert sich?

Bisher konnte die selbstständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Nun wird für die Versicherungsvermittler eine Berufserlaubnis eingeführt.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen zukünftig nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer (Vermögensschaden-) Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet wird dafür ein zentrales Register geschaffen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

5. Wer ist betroffen?

Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), sowie Versicherungsberater. Vorgesehen ist dabei eine Unterscheidung der Versicherungsvermittler nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern.

6. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit (Guter Leumund):

In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber erteilt das Bundeszentralregister (BZR) durch die Ausstellung eines Führungszeugnisses.

  • Geordnete Vermögensverhältnisse:

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Insolvenzregister, Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung):

Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 Million Euro pro Schadensfall und mindestens 1,5 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Die Haftpflichtversicherung muss unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

  • Nachweis der Sachkunde:

Dazu ist grundsätzlich die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig (siehe hierzu auch die Punkte 11 bis 13).

7. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn die folgenden Vorgaben gemeinsam vorliegen:

sie vermitteln nicht hauptberuflich Versicherungen,

sie vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,

sie vermitteln keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken,

die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

die Jahresprämie übersteigt einen Betrag von 500 Euro nicht und

die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;

als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

8. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die so genannten „gebundenen Versicherungsvertreter”. Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Die Registrierung hingegen ist auch bei diesem Personenkreis notwendig und erfolgt auf Veranlassung des Versicherungsvermittlers über das/die Versicherungsunternehmen.

9. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen (Erlaubnisbefreiung), die als Ergänzung zu dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch”) auch Versicherungen vermitteln, wenn

sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,

eine Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen haben und

zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht eine Registrierungspflicht.

10. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Es gibt aber Ausnahmen:

Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.

Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind zum Beispiel speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.

Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen (= produktakzessorische Vermittler).

Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler mindestens seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung, wenn er sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO hat eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt hat (§ 1 Abs. 4 VersVermV).

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen dazu werden derzeit geschaffen.

11. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft

Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)

Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen

Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin

Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzdienstleistungen (IHK)

Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen

Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeinen kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen

Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen

Abschlusszeugnis als Bank - oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die IHK sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Die Übergangsregelung des § 19 des Entwurfs der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann/ -frau BWV” der erfolgreich bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

12. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

Vermittler, die bereits seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben. Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Vermittler, die erst im September 2000 oder später mit der Versicherungsvermittlung begonnen haben, müssen den Nachweis der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten führen (siehe auch Punkt 16).

13. Was steht in dem Register?

In dem Register werden nach derzeitigem Stand folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

der Familienname und der Vorname sowie die Firma,

das Geburtsdatum,

die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

  • als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
  • als Versicherungsvertreter

    • mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
    • nach § 34d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
    • mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

  • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,

die Registrierungsnummer,

die Geschäftsanschrift,

bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

14. Welche Folgen hat die Registrierung?

Ab dem Inkrafttreten der deutschen Regelungen am 22. Mai 2007, darf grundsätzlich nur der Vermittler Versiche­rungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung/Beratung ohne Registrierung wird ab 22. Mai 2007 sanktioniert. Derjenige Vermittler/Berater, der sich nicht oder nicht rechtzeitig in das Register eintragen lässt, muss bei Aufdeckung mit einem Bußgeld von bis zu 5. 000 Euro rechnen (zu den Übergangsfristen siehe Punkte 16 und 17).

15. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen dann Einzelheiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Dann müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler gewerblich tätig war, das heißt ein entsprechendes Vermittlergewerbe vor diesem Zeitpunkt angemeldet hat, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber (gegen Vermögensschadensrisiken aus Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) versichern.

Achtung: Für Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, gilt lediglich eine kurze Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2007 (siehe hierzu Punkt 16).

16. Was müssen Existenzgründer beachten?

Existenzgründer, die ihr Gewerbe als Versicherungsvermittler bis zum 31. Dezember 2006 beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben, profitieren von der zweijährigen Übergangszeit. Sie müssen sich bis spätestens zum 1. Januar 2009 registrieren lassen.

Existenzgründer, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 21. Mai 2007 mit der Vermittlung von Versicherungen beginnen, müssen ihr Gewerbe zunächst nur beim Gewerbeamt anmelden. Bis zum 21. Mai 2007 können sie dann noch ohne Erlaubnis Versicherungen vermitteln. Ab dem 22. Mai 2007 benötigen diese aber zusätzlich eine IHK-Erlaubnis und müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittler-Register eintragen lassen.

Allerdings hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht im schriftlichen Verfahren in Abstimmung mit der BaFin folgenden Beschluss gefasst:

Bis zum 22. Juli 2007 wird die BaFin von der Durchsetzung des § 80 Abs.1 VAG gegenüber Versicherungsunternehmen absehen, soweit die Regelung die Zusammenarbeit mit ab dem 1. Januar 2007 tätigen Versicherungsvermittlern betrifft.

Die Gewerbeämter werden bis zum 22. Juli 2007 gegenüber Vermittlern, die ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, keine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 bzw. einer Befreiung gem. § 34d Abs. 3 GewO bzw. entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen.

17. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer so genannten Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

18. Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler darf mündlich informieren, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein nachzureichen.

19. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme soll bei den so genannten Bagatellvermittlern (siehe Nr. 7) gemacht werden. Begünstigt sind also die Reisebüros hinsichtlich der Vermittlung von Reisezusatzversicherungen. Aber auch andere Gewerbetreibende, die zum Beispiel im Versand- und Einzelhandel Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung oder im Elektrohandel Garantie- und Reparaturversicherungen vermitteln, fallen unter den neuen Befreiungstatbestand.

Die anderen Vermittlergruppen, die weder der Erlaubnis- noch der Registrierungspflicht unterliegen (vergleiche Nr. 7), sind nicht befreit und müssen daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beraten und dokumentieren.

20. Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet?

Den Umgang mit Kundengeldern erlaubt der Gesetzgeber nur mit einer ausreichend gesicherten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers. Im Detail gibt es jedoch Unterschiede.

Der Versicherungsvertreter, der grundsätzlich als bevollmächtigt gilt, Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen entgegenzunehmen, muss zuvor keine Sicherheitsleistung erbringen. Dagegen wird bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt, nicht von einer solchen Bevollmächtigung durch das Versicherungsunternehmen ausgegangen. Der Makler hat daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 15.000 Euro in geeigneter Form vorzuhalten, bis die Kundengelder übermittelt sind. Gelder des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer dürfen Versicherungsvertreter und -makler ohne entsprechende Sicherheitsleistung aber nur verwalten, wenn sie vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen bevollmächtigt sind. Die Einzelheiten regeln § 42f VersVermG, § 12 ff VersVermV-E.

DOKUMENT-NR. 25931

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