. .
Illustration

IHK24

Erlaubnisverfahren

1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?
2. Wer benötigt eine Erlaubnis?
3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?
4. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?
5. Welche Vermittler und Berufsgruppen fallen nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht?
6. Welche Regelungen gelten für Tippgeber?
7. Was wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geprüft?
7.1. Wann ist die notwendige Zuverlässigkeit nicht gegeben?
7.2. Wann sind Vermögensverhältnisse ungeordnet?
7.3. Welchen Anforderungen muss die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung entsprechen?
7.4. Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
8. Welche Übergangsregelungen gelten?

1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?

Nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer ab dem 22. Mai 2007 gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig wird.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird.

Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.

2. Wer benötigt eine Erlaubnis?

Von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung sind ungebundene Versicherungsvermittler betroffen. Hierunter fallen Versicherungsvertreter, die im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln sowie Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind. Versicherungsberater werden gewerberechtlich wie ungebundene Versicherungsvermittler behandelt.

Erlaubnispflichtig ist grundsätzlich der Gewerbetreibende, das heißt bei Kleingewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten der Geschäftsinhaber. Bei Personengesellschaften, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis. Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, so genannten juristischen Personen, bedarf die Gesellschaft einer Erlaubnis. Dies betrifft beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Limited (Ltd.).

3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Nicht betroffen von der Erlaubnispflicht sind gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 4, wenn die Registrierung über ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen erfolgt. Ein gebundener Vermittler kann auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.

Grundsätzlich steht es auch gebundenen Vermittlern frei, eine Erlaubnis zu beantragen und sich als ungebundener Vermittler durch die zuständige IHK registrieren zu lassen. Einzelheiten hierzu können dem Dokument „Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler“ entnommen werden.

4. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Auf Antrag können sich so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Sie vermitteln Versicherungen, die speziell auf ein bestimmtes Produkt, eine Ware oder Dienstleistung abgestimmt sind und nur eine Ergänzung der Haupttätigkeit darstellen. Beispielhaft können Autohäuser angeführt werden, die im Rahmen eines Autoverkaufs Kfz-bezogene Versicherungen vermitteln. Die Pflicht zur Registrierung besteht auch bei einer Erlaubnisbefreiung. Nähere Angaben hierzu finden sich im Dokument „Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler“.

Wenn die Vorraussetzungen gegeben sind, kann sich ein produktakzessorischer Vermittler auch als gebundener Vermittler von einem Versicherungsunternehmen registrieren lassen oder eine Erlaubnis beantragen, um sich als ungebundener Vermittler in das Register eintragen zu lassen.

5. Welche Vermittler und Berufsgruppen fallen nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Weder einer Erlaubnis noch einer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister bedürfen so genannte Bagatellvermittler. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

es werden nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
es werden ausschließlich Versicherungsverträge vermittelt, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
es werden keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermittelt,
die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
die Jahresprämie übersteigt nicht einen Betrag von 500 Euro und
die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Häufig werden folgende Gewerbetreibende unter die Bagatellregelung fallen:

Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung);
Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung);
Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung);
Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung);
Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung);
Fahrradhändler, -hersteller (z. B. Unfall- und Diebstahlversicherung);
Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung).

Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ebenfalls ausgenommen sind:

  • Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern und
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

6. Welche Regelungen gelten für Tippgeber?

Registrierungs- und erlaubnispflichtig ist nur die eigentliche Versicherungsvermittlung, also jede gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines „Tippgebers“, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes.

7. Was wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geprüft?

Die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen kann nach § 34d Absatz 2 GewO erteilt werden, wenn

  • der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
  • der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • der Antragsteller den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbringen kann,
  • der Antragsteller über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Eine ausführliche Liste der jeweils zum Nachweis erforderlichen Dokumente finden Sie unter www.rhein-neckar.ihk24.de.

7.1. Wann ist die notwendige Zuverlässigkeit nicht gegeben?

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

7.2. Wann sind Vermögensverhältnisse ungeordnet?

Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.

7.3. Welchen Anforderungen muss die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung entsprechen?

Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (im Gesetz als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnet) ist Erlaubnisvoraussetzung! Die Anforderungen sind in Abschnitt 3 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) geregelt und im Dokument „Berufshaftpflichtversicherung“ erläutert.

Bei einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, AG) muss für diese eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Bei einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.

7.4. Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten kann durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK erbracht werden. Die Prüfung orientiert sich an dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Details können dem Dokument „Die Sachkundeprüfung“ entnommen werden.

Folgende Berufsqualifikationen werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft
Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank - oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Bis Ende 2008 ist das Bestehen der Prüfung Versicherungsfachmann (BWV) der IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellt.

Der Sachkundenachweis kann auch von Angestellten erbracht werden, wenn diesen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist. Zudem muss der Angestellte den Antragsteller vertreten dürfen.

8. Welche Übergangsregelungen gelten?

Personen, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 ins Register eintragen lassen oder eine Erlaubnis beantragen (vergleiche § 1 Abs. 4 VersVermV)

Gewerbetreibende, die vor dem 31. Dezember 2006 gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt haben, bedürfen zur weiteren Ausübung der Tätigkeit bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis oder Registrierung (vergleiche § 156 Abs. 1 GewO). Die Absicherung durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Abschnitt 3 VersVermV ist jedoch ab dem 22. Mai 2007 vorgeschrieben.

Gewerbliche Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, unterliegen grundsätzlich ab dem 22. Mai 2007 der Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Entsprechend einem Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums werden die zuständigen Behörden jedoch bei noch nicht registrierten Vermittlern innerhalb der ersten zwei Monate vom Erlass von Ordnungs- und Bußgeldern absehen. Existenzgründer müssen sich somit spätestens bis zum 22. Juli 2007 registrieren lassen.

Für die Richtigkeit der in diesem Dokument und auf dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

DOKUMENT-NR. 25940

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 1709-196
  • Fax: 0621 1709-5196

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 1709-195
  • Fax: 0621 1709-5195

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK RHEIN-NECKAR IN FACEBOOK

Weiterbildung

Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr

Ausbildung

Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr

Netzwerk Kreativwirtschaft

Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr

  • IHK-SERVICE

  • IHK-MAGAZIN RHEIN-NECKAR

Titel_IHK_Magazin_Mai_2012

Informieren Sie sich über aktuelle Themen
und Trends, über Firmen und Verbände und die Arbeit Ihrer Industrie- und Handelskammer

  • IHK

© DIHK