Externe Links
-
Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (Link: http://www.vermittlerprotokoll.de/)
-
Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) (Link: http://www.vsav.de/)
1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden?
2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen?
3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden?
4. Was versteht man unter „Informations- und Dokumentationspflichten”?
5. Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?
6. Welchen Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?
7. Worauf müssen Kleingewerbetreibende ab 22. Mai 2007 beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten?
8. Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?
1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden?
Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Versicherungsvermittlungs- verordnung (VersVermV)).
Der Gewerbetreibende hat folgende Auskünfte klar und verständlich mitzuteilen:
Für Private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen, Rückversicherungen:
www.versicherungsombudsmann.de
Für Private Krankenversicherungen:
www.pkv-ombudsmann.de
Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in § 42b ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschrieben.
2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen?
Die in § 11 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die „Textform” eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen.
3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden?
Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) - ehemals § 6 Nr. 4 TDG - verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse zu nennen.
Versicherungsvermittler und -berater mit Internetauftritt müssen daher ab dem 22. Mai 2007 das Impressum ihres Internetauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen: IHK Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim. Wer wegen § 156 GewO eine Übergangsfrist für Erlaubnis und Registrierung bis zum 1. Januar 2009 nutzen kann, muss diese Informationen dann mitteilen, wenn sie vorliegen.
Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen.
Betroffen sind auch die Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung, da es auch hier eine Erlaubnisbehörde gibt, die allerdings eine Erlaubnisbefreiung erteilt.
Alle anderen Versicherungsvermittler, die keiner Erlaubnis (beziehungsweise Erlaubnisbefreiung) bedürfen, sind dagegen nicht betroffen.
Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden, so dass erwartet werden kann, dass das Vermittlerregister irgendwann ebenfalls in das TMG aufgenommen wird.
4. Was versteht man unter „Informations- und Dokumentationspflichten”?
Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz ( § 42 b bis e VVG) wird der Versicherungsvermittler zukünftig verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren.
Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages, anhand der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse, die Gründe für jeden ausgesprochenen Rat, insbesondere in Bezug auf das vorgeschlagene Versicherungsprodukt, schriftlich und in verständlicher Form festzuhalten. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie und dem Umfang des Versicherungsvertrages stehen.
Der Kunde kann auf die Beratung und umfassende Dokumentation mittels einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten. Dabei hat der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche negativen Auswirkungen ein schriftlicher Verzicht für den Kunden bewirkt, wenn er gegen den Vermittler Schadenersatzansprüche geltend machen möchte.
Die Versicherungswirtschaft erarbeitet derzeit geeignete Lösungsmöglichkeiten. Hilfestellungen bieten zum Beispiel der „Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie” , sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV).
5. Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?
Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (die so genannte Selbstauskunftspflicht, siehe Frage 1) als auch die vertragsbezogenen Informationen (siehe Frage 4) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig – bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen – auch per Telefon vermittelt werden.
Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.
6. Welchen Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?
Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.
7. Worauf müssen Kleingewerbetreibende ab 22. Mai beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten?
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen bislang auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben (§15b Abs.1 Gewerbeordnung). Ab 22. Mai muss der geschäftliche Briefbogen zusätzlich die ladungsfähige Anschrift enthalten.
Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen (wie eine GmbH etc.). Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu 1.000 Euro.
8. Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai 2007 in Kraft treten.
Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr
Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr
Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr
Informieren Sie sich über aktuelle Themen
und Trends, über Firmen und Verbände und die Arbeit Ihrer Industrie- und Handelskammer