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IHK24

Anträge: Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Seit dem 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Zudem müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in ein von den IHKs geführtes Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Im Bezirk der IHK Rhein-Neckar richten Sie Ihre Anträge bitte an

IHK Rhein-Neckar
Bereich 3.3
Postfach 101661
68016 Mannheim

Die Postadresse ist in den Antragsformularen bereits eingetragen.

Verfahren :
Sie können die Anträge ausdrucken (Sofern Sie über eine Adobe Acrobat Vollversion verfügen, können Sie Ihren Antrag auch abspeichern). Bitte senden Sie uns die Anträge dann unterschrieben
mit Ihren Unterlagen an die vorbelegte Adresse. Reichen Sie die Anträge bitte im Original ein. Wichtig: Sie müssen zwei Anträge stellen:

  1. den Erlaubniserteilungs- oder Erlaubnisbefreiungsantrag und
  2. zusätzlich den entsprechenden Registrierungsantrag.

Bitte fügen Sie die erforderlichen Unterlagen, sofern vorhanden, den Anträgen bei. Nach Eingang des Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (beides wird uns direkt übersandt) melden wir uns bei Ihnen. Wenn alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilen wir die Erlaubnis und nehmen falls beantragt auch die Registrierung vor.

Einen Leitfaden zum Erlaubnisverfahren finden Sie hier:

Leitfaden zum Erlaubnisverfahren

Die Antragsformulare für die verschiedenen Verfahren finden Sie hier. Bitte wählen Sie:

Antragsunterlagen: Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler

Versicherungsmakler und Mehrfachagenten, die für mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln, deren Produkte zueinander in Konkurrenz stehen, benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Antragsunterlagen: Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler

Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen vermitteln, können sich unter den Voraussetzungen des § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Antragsunterlagen: Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater

Versicherungsberater, deren Tätigkeit bisher im Rechtsberatungsgesetz geregelt war, benötigen seit dem 22. Mai .2007 eine Erlaubnis nach § 34 e Abs.1 GewO.

Registrierungsverfahren für Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.

Mehr zum Thema:
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
Erlaubnisverfahren
Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter)
Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler
Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)
Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und -berater
Übersicht der Seminaranbieter für den "Geprüften Versicherungsfachmann/-frau IHK" (Vorbereitungskurse)
Das Versicherungsvermittler-Register
Beratung und Dokumentation für Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler - Impressumspflicht
Kontaktadressen für Versicherungsvermittler

DOKUMENT-NR. 25905

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