Seit dem 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und
Versicherungsberater grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen
Industrie- und Handelskammer (IHK). Zudem müssen sich
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in ein von den
IHKs geführtes Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Im
Bezirk der IHK Rhein-Neckar richten Sie Ihre Anträge bitte
an
IHK Rhein-Neckar
Bereich 3.3
Postfach 101661
68016 Mannheim
Die Postadresse ist in den Antragsformularen bereits
eingetragen.
Verfahren :
Sie können die Anträge ausdrucken (Sofern Sie über eine Adobe
Acrobat Vollversion verfügen, können Sie Ihren Antrag auch
abspeichern). Bitte senden Sie uns die Anträge dann
unterschrieben mit Ihren Unterlagen an die
vorbelegte Adresse. Reichen Sie die Anträge bitte
im Original ein. Wichtig: Sie müssen zwei Anträge
stellen:
- den Erlaubniserteilungs- oder Erlaubnisbefreiungsantrag
und
- zusätzlich den entsprechenden
Registrierungsantrag.
Bitte fügen Sie die erforderlichen Unterlagen, sofern
vorhanden, den Anträgen bei. Nach Eingang des Führungszeugnisses
und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (beides wird uns
direkt übersandt) melden wir uns bei Ihnen. Wenn alle Unterlagen
vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilen
wir die Erlaubnis und nehmen falls beantragt auch die
Registrierung vor.
Einen Leitfaden zum Erlaubnisverfahren finden Sie hier:
Leitfaden zum Erlaubnisverfahren
Die Antragsformulare für die verschiedenen Verfahren finden Sie
hier. Bitte wählen Sie:
Antragsunterlagen:
Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Versicherungsmakler und Mehrfachagenten, die für mehrere
Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln, deren Produkte
zueinander in Konkurrenz stehen, benötigen eine Erlaubnis nach § 34
d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Antragsunterlagen:
Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische
Versicherungsvermittler
Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen
ihrer Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen
vermitteln, können sich unter den Voraussetzungen des § 34 d Abs. 3
GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Antragsunterlagen:
Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater
Versicherungsberater, deren Tätigkeit bisher im
Rechtsberatungsgesetz geregelt war, benötigen seit dem 22. Mai
.2007 eine Erlaubnis nach § 34 e Abs.1 GewO.
Registrierungsverfahren
für Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und
Versicherungsberater
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind seit dem
22. Mai 2007 grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister
nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
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