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Existenzgründung im Bewachungsgewerbe

Ansprechpartner:

Mario Klein
Tel.: 0621 1709-214
Fax: 0621 1709-5214

Karin Stumpf
Tel.: (06 21) 17 09-215
Fax: (06 21) 17 09-239

Dokument-Nummer: 19699

Existenzgründung im Bewachungsgewerbe

Wer übt ein Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO aus?
Was muss bei einer selbstständigen Bewachungstätigkeit beachtet werden?
Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis
Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung
Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal
Sonstige Erlaubnispflichten
Zuständige Stellen und Behörden

Wer übt ein Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO aus?
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.

Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.

Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor.

Was muss bei einer selbstständigen Bewachungstätigkeit beachtet werden?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt laut § 34 a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde
(Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis

Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.

Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung

Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

Besondere Plichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

Sonstige Erlaubnispflicht
Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer §§ 28 ff. i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.

Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig.

Zuständige Stellen und Behörden



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