Wer einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, übt meist ein Gewerbe aus und muss den Beginn dieser Gewerbetätigkeit am (geplanten) Geschäftssitz anmelden. Eine entsprechende Anzeigepflicht besteht auch bei Adressänderungen sowie Änderungen oder Beendigung der Geschäftstätigkeit.
Ob wirklich ein Gewerbe und damit die Pflicht zur Gewerbeanzeige vorliegt, ist in der Praxis in manchen Fällen kompliziert. Kein Gewerbe liegt vor,
- wenn eine unselbständige Tätigkeit vorliegt. Bitte beachten Sie, dass die Eigeneinschätzung, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen und damit gerade nicht Arbeitnehmer zu sein, nicht entscheidend ist und keineswegs immer mit der Auslegung der Gewerbemeldestellen, der Deutschen Rentenversicherung und der Rechtsprechung übereinstimmen muss. Nähere Informationen erhalten Sie unter Scheinselbständigkeit.
- wenn die Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Ausgenommen werden sollen Gelegenheits- und Bagatellgeschäfte sowie Tätigkeiten mit unmittelbar gemeinnützigem, wohltätigem, sozialem, ästhetischem, pädagogischem, wissenschaftlichem oder ähnlichem Zweck.
- wenn es sich um einen freien Beruf handelt. Darunter fallen insbesondere die sogenannten Katalogberufe nach § 18 EStG wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, aber auch sonstige künstlerische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie unter Gewerbebetrieb oder freier Beruf.
- wenn es sich um die Urproduktion handelt. Traditionell sollen unter den Gewerbebegriff nicht der Abbau von Rohstoffen und der Anbau bzw. die Verwertung von rohen Naturerzeugnissen fallen. Das trifft bspw. für Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Bergbau zu.
- wenn eine so genannte sozial unwertige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Darunter fallen insbesondere gesetzlich verbotene Tätigkeiten wie beispielsweise Hehlerei. Historisch gewachsen fallen darunter auch Tätigkeiten wie Wahrsagerei oder Prostitution. Gerade die Einordnung des Merkmals soziale Unwertigkeit unterliegt naturgemäß besonders stark dem Wandel der Anschauungen über Sitte und Moral, aber auch geänderter Gesetzeslage.
Hinweis: Manche Gewerbetätigkeiten unterliegen darüber hinaus einer Erlaubnis- oder Überwachungspflicht. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie gegebenenfalls erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Formalitäten und einzelne Verfahren gemäß EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR)
Eine Checkliste zu den ersten formalen Schritten einer Existenzgründung können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
§ 14 GewO nennt über Aufnahme, Beendigung und Sitzverlegung hinaus noch weitere Tatbestände, bei denen eine Anzeigepflicht besteht. Eine Übersicht finden Sie in unserem Merkblatt Gewerbeanmeldung und sonstige gewerberechtliche Vorschriften