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EINHEITLICHER ANSPRECHPARTNER

Pflegeeinrichtungen


Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten. Das PflegeVG regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Pflegeheime hingegen sind selbstständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Voraussetzungen

Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.

Hinweis: Die Pflegekasse lässt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

Ihr Pflegedienst muss zudem unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten. Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:

  • Krankenschwester oder Kinderkrankenschwester beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung (aufgrund einer landesrechtlichen Regelung)
  • staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden

Hinweis: Die verantwortliche Pflegefachkraft muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.

Tipp: Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Weiterbildung nicht verfügt, kann diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben, die im Einzelfall beantragt werden müssen.

Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst verantwortliche Pflegefachkraft sein, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachkraft bei Ausfall (z.B. Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Je nach Angebot der Gemeinde steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der beruflichen Qualifikation und Nachweise der betrieblichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Pflegedienstleistungen.

Frist/Dauer

Heime im Sinne des Heimgesetzes müssen spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises angezeigt werden. Die Heimaufsichtsbehörde berät Sie gerne zu allen Fragen des Heimrechts.

Sonstiges

Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege:

  • staatlich anerkannte Familienpfleger
  • Altenpflegehelfer
  • Krankenpflegehelfer
  • Haus- und Familienpflegehelfer
  • Hauswirtschafter

Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:

Organisation

  • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
  • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht – einschließlich an Sonn- und Feiertagen – erbringen können.
  • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
  • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitern beschäftigen.
  • Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Verantwortlichkeit

Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Sie umfasst die

  • fachliche Planung der Pflegeprozesse,
  • fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
  • an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
  • fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.

Leistungsangebot

Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot
  • die Art und Weise der Leistungserbringung
  • Ihr Pflegekonzept
  • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes
  • die Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes
  • Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten
  • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen
  • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen

Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität (z.B. Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse) unterrichtet Sie die Pflegekasse.

Die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz für Baden-Württemberg umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich beispielsweise auf geeignete Baulichkeiten in Heimen, auf die Heimvertragsgestaltung sowie auf die Mitwirkung der Bewohner. Für die Leistungen und Leistungsvergütungen gelten entsprechende Vereinbarungen und Grundsätze. Ein Pflegeheim kann jedoch weitere Zusatzleistungen anbieten. Deren Abrechnung sollten Sie jedoch vorher mit der Pflegekasse klären.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

DOKUMENT-NR. 34043

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