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IHK24

Mietwagengenehmigung


Verkehr mit Mietwagen ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige (in Wiederholungsabsicht) Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

Hinweis: Um Missverständnissen vorzubeugen: Bei Mietwagen nach dem Personenbeförderungsrecht handelt es sich also nicht um an Selbstfahrer vermietete Kraftfahrzeuge.

Mietwagen – im Gegensatz zu den Taxen – sind gekennzeichnet durch:

  • Mietwagen dürfen nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereitgehalten werden. Sie müssen nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
  • Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
  • Der Fahrpreis ist frei vereinbar (ist aber mittels Wegstreckenzähler zu ermitteln).
  • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
  • Es gibt keine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister verwertbar. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:
    • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
      Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
    • mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen
      Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
    • anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
      In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
    Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250 Euro nachzuweisen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

Verfahrensablauf

Antragsvordrucke erhalten Sie bei Fachverlagen und den Fachverbänden:

Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle steht das Formular auch zum Download bereit.

Die zuständige Stelle wird unter anderem den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Personenverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
    Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
  • soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Hinweis: Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung unter Vorlage aller Antragsunterlagen nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Kosten

Die Rahmengebühr für die Genehmigung liegt zwischen 50 Euro und 500 Euro. Für Regelfälle (nicht bindend für die Genehmigungsbehörde) liegt sie

  • für das erste Fahrzeug bei 60 Euro,
  • für jedes weitere Fahrzeug bei 30 Euro.

Im Falle eines übermäßig hohen Verwaltungsaufwandes kann davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abgewichen werden.

Hinweis: Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Sonstiges

Aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmeregelungen bei den Regierungspräsidien ist Werbung auf allen Karosserieteilen zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen. Bitte beachten Sie, dass es von allen Regierungspräsidien gleichlautende Regelungen gibt.

Rechtsgrundlage

§ 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Mietwagen)

Zuständige Stelle

DOKUMENT-NR. 34041

  • KONTAKT

Mannheim

L1, 2, 68161 Mannheim
Postfach 101661, 68016 Mannheim
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Fax: 0621 1709-100
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