-
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Dokument-Nr.: 158188)
Mannheim
L1, 2, 68161 Mannheim
Postfach 101661, 68016 Mannheim
Tel.: 0621 1709-0
Fax: 0621 1709-100
E-Mail: ihk@rhein-neckar.ihk24.de
mehr
Sie dürfen Einzelhandel mit frei verkäuflichen, das heißt nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken betreiben, wenn Sie die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
Zu den frei verkäuflichen Arzneimitteln zählen Arzneipflanzen und Teile von ihnen, Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen wie z.B. Salbeiblätter, Kamillenblüten, Fenchel- oder Anisfrüchte, Huflattichblätter, Linden- oder Holunderblüten, Presssäfte aus frischen Pflanzen, Destillate aus Pflanzen, Baldrianelixier und -perlen, Lecithin- und Ginsengprodukte, Kräutertonika, bestimmte Halspastillen, japanische Heilpflanzenöle, bestimmte Heilwässer und deren Salze, Fichtennadelextrakte, Hühneraugenpflaster, flüssige Wundschnellverbände, Sexualtonika.
Sie als Betriebsinhaber und/oder Ihre Verkäufer benötigen eine ausreichende Sachkenntnis für den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln. Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Kraft anwesend sein, die entsprechend beraten kann. Die sachkundigen Personen müssen Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Lagern nachweisen und wissen, wie Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.
Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt. Hierzu gehören beispielsweise:
Zum anderen gelten Sie auch als sachkundig, wenn Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln nachweisen.
Hinweis: Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt.
Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Je nach Angebot der Gemeinde steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Der Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln muss gemäß § 67 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Nachweise der Sachkenntnis
Je nach Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten für die Gewerbeanmeldung an. Für die eventuell notwendige Sachkenntnisprüfung vor der IHK fallen weitere Kosten an.
§ 50 Arzneimittelgesetz (AMG) (Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln/Sachkundenachweis)
L1, 2, 68161 Mannheim
Postfach 101661, 68016 Mannheim
Tel.: 0621 1709-0
Fax: 0621 1709-100
E-Mail: ihk@rhein-neckar.ihk24.de
mehr
Hans-Böckler-Straße 4
69115 Heidelberg
Tel.: 06221 9017-0
Fax: 06221 9017-617
mehr
Oberer Mühlenweg 1/1
74821 Mosbach
Tel.: 06261 9249-0
Fax: 06261 9249-728
mehr
Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr
Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr
Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr
Informieren Sie sich über aktuelle Themen
und Trends, über Firmen und Verbände und die Arbeit Ihrer Industrie- und Handelskammer