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EINHEITLICHER ANSPRECHPARTNER

Ausschank in Straußwirtschaften


Möchten Sie im Rahmen einer Straußwirtschaft (in manchen baden-württembergischen Landesteilen auch Besenwirtschaft genannt) selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Gaststättenerlaubnis.

Der Ausschank sowie die Verabreichung kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen kann für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten erlaubnisfrei erfolgen – es besteht aber eine Anzeigepflicht.

Wird die Dauer überschritten oder vertreiben Sie gewerbsmäßig Wein, reicht die Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus und Sie benötigen eine Gaststättenerlaubnis.

Voraussetzungen

  • Der Ort des Ausschanks muss in räumlicher Nähe zum Weinbaubetrieb liegen und darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden und es dürfen nur bis zu 40 Sitzplätze vorhanden sein.
  • Angeboten werden muss neben Wein oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser). Es dürfen nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
  • Alle Personen, die in Straußwirtschaften beschäftigt werden und mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen die Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie durch das Landratsamt oder die Stadtverwaltung des Stadtkreises (früher: Gesundheitsamt) oder einen durch das Landratsamt oder der Stadtverwaltung des Stadtkreises beauftragten Arzt belehrt wurden (§ 43 Infektionsschutzgesetz).

Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften (z.B. Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen) einhalten.

Verfahrensablauf

Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Anzeige muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Erforderliche Unterlagen

Ihrer Gemeinde müssen Sie gegebenenfalls mit Nachweisen anzeigen:

  • den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
  • eine Beschreibung des auszuschenkenden Weines
  • eine Beschreibung des Ortes des Ausschanks

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Sonstiges

Das Merkblatt "Besenwirtschaft" der AG Direktvermarktung beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert über weitere Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen.

Rechtsgrundlage

§ 5 Gaststättenverordnung (GastVO) (Straußwirtschaft)

Zuständige Stelle

DOKUMENT-NR. 34027

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