. .
Illustration

IHK24

Weitere Vorschriften

Neben den unter Formalitäten und einzelne Verfahren dargestellten besonderen Anforderungen, die bei der Aufnahme und Durchführung einzelner spezieller Dienstleistungen gelten, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die generell beachtet werden müssen. Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht mit wichtigen Gesichtspunkten zusammengestellt:

  • Für ausländische Staatsbürger gelten eine Reihe von Besonderheiten, die sich vor allem danach unterscheiden, ob Sie EU-Ausländer oder ein Staatsbürger aus einem der Drittstaaten sind (Selbständige Tätigkeit durch Ausländer). Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob Sie als ausländischer Staatsbürger überhaupt als Dienstleistungsanbieter in Deutschland tätig werden dürfen. Dies ist für EU-Ausländer wegen der in der EU geltenden Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit weitgehend gewährleistet. Zu beachten sind gegebenenfalls aber auch bestimmte Registrierungs- und Meldepflichten.
    Insbesondere wenn der deutsche Gesetzgeber Anforderungen an die persönliche Qualifikation stellt, z. B. bestimmte Berufsabschlüsse fordert, spielt die Frage der grenzüberschreitenden Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Fachkundenachweisen eine Rolle.
  • Egal ob in Ihrem Fall Besonderheiten zu beachten sind, gelten für Sie vor bzw. bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit etliche Meldepflichten, z. B. gegenüber dem Finanzamt oder den Berufsgenossenschaften. Möglicherweise trifft Sie auch die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Denkbar sind außerdem Meldepflichten wegen des Einsatzes von Musik oder Fernsehgeräten.
  • Beim Start in Ihre Dienstleistungstätigkeit werden Sie sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob Sie allein oder mit anderen tätig werden und dazu eine Gesellschaft gründen wollen. Das deutsche Gesellschaftsrecht bietet dazu eine Fülle von Rechtsformen an, die einen unterschiedlich hohen Gründungsaufwand erfordern, also unterschiedlich „teuer” bei der Gründung und im weiteren Verlauf der geschäftlichen Aktivitäten sind. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst vor allem die persönliche Haftung und hat steuerliche Konsequenzen.
  • Rechtliche Schranken gibt es für die Frage, wo Sie Ihre Dienstleistungen anbieten dürfen. Solche räumlichen Schranken gibt es beispielsweise durch Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne.
  • Formalitäten und rechtliche Vorgaben hält das deutsche Recht für Sie bereit, wenn es darum geht, welche Räume Sie für Ihre Betriebsstätte verwenden können. So ist beispielsweise die Umwidmung von Wohnraum in Gewerberäume nicht ohne Weiteres zulässig. Außerdem müssen Sie unter Umständen je nach Branche spezifische baurechtliche Bedingungen erfüllen.
  • Nicht nur das „Wo”, sondern auch das „Wann” (also die Öffnungszeiten) Ihrer Dienstleistungsangebote unterliegt Schranken. So sind beispielsweise Ladenöffnungszeiten zu beachten. Weiterhin gibt es in den meisten Städten und Gemeinden Sperrfristen für Gaststätten und auch Grenzen des Lärmschutzes können zu zeitlichen Einschränkungen führen. Schließlich bestehen besondere Regelungen für Sonn- und Feiertage.
  • Zu beachten sind rechtliche Vorgaben für Ihr Auftreten als Unternehmer in der Öffentlichkeit. Das betrifft nicht nur die Frage, wie Sie Ihre Werbung (Wettbewerbsrecht) gestalten dürfen, um die Aufmerksamkeit Ihres Kunden zu gewinnen. Bereits bei der Gestaltung Ihrer Briefbögen, Rechnungen, Homepage oder E-Mail-Signatur müssen Sie auf Mindestangaben achten.
    Besonderheiten gelten für den Namen, unter dem Sie Ihre Dienstleistungen anbieten.
  • Verfügen Sie über ein Geschäftslokal, werden Sie Laufkundschaft auf Ihr Unternehmen aufmerksam machen wollen. Die Außengestaltung des Geschäftslokals wird durch etliche Vorschriften geregelt, z. B. wenn es um Eingangsschilder, Leuchtreklame oder Pflichtangaben an der Ladentür geht.
  • Sofern die Dienstleistungstätigkeit ganz oder überwiegend nicht von einem bestimmten Geschäftslokal oder einer anderen festen Örtlichkeit angeboten wird, z. B. im sogenannten Reisegewerbe oder bei Anbietern auf Volksfesten und Jahrmärkten (Schausteller), gelten Besonderheiten. Aber auch wer nur gelegentlich beispielsweise auf Messen, Märkten oder in der Fußgängerzone Dienstleistungen oder Waren anbietet, muss gesetzliche Vorgaben erfüllen.
  • Wer Arbeitnehmer beschäftigt, unterliegt als Arbeitgeber einer Fülle von gesetzlichen Vorgaben.
  • Achten Sie darauf, dass in manchen Dienstleistungsbereichen eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine bestimmte Qualifikation haben müssen. Dies gilt z. B. beim Betrieb von Pflegeheimen, bei Gefahrguttransporten, im Bewachungsgewerbe oder beim Einsatz von Berufskraftfahrern. Hier spielt die Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Rolle. Diese Anforderungen können auch den Inhaber selbst treffen.
  • Wir alle müssen Steuern zahlen, auch der Dienstleistungserbringer. Die steuerlichen Aspekte, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sollten von vornherein im Hinblick auf die von Ihnen getroffene Rechtsformwahl beachtet werden.
  • Gesetzliche Vorgaben gibt es für Geräte, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge usw., die Sie für Ihre Dienstleistung einsetzen. Das kann Sicherheitsaspekte erfassen, wie beim Einsatz von Fahrzeugen bei Taxi- oder Busunternehmen, Hygienevorschriften wie z. B. bei Schankanlagen, betrifft aber auch Meldepflichten für den Einsatzort von Automaten. In manchen Kommunen kann dies bis hin zu ästhetischen Anforderungen für Tische und Stühle in der Außenbewirtschaftung von Gaststätten oder der Beschaffenheit von Zierpflanzen vor dem Ladenlokal gehen.
  • Auch umweltrechtliche Aspekte führen zu gesetzlichen Pflichten von Dienstleistungsanbietern. Neben Anforderungen zum Lärmschutz, die zu den baurechtlichen Vorgaben gehören, ist beispielsweise die Rücknahmepflicht von Verpackungen, Registrierungspflichten nach der Verpackungsverordnung und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu denken.
  • Auch bei der Gestaltung und Darstellung von Preisen gibt es Schranken. Dabei ist nicht nur an das Verbot von Preisabsprachen zu denken. Auch die Buchpreisbindung, die Hinweispflicht auf die Mehrwertsteuer, Preisangaben in Schaufenstern sind reglementiert, um nur ein paar Beispiele zu nennen.
  • In etlichen Branchen gibt es Einschränkungen vor dem Hintergrund des Jugendschutzes, z. B. beim Verkauf alkoholischer Getränke oder von Computerspielen.
  • Der Nichtraucherschutz hat zu weiteren Einschränkungen bei der Durchführung von Dienstleistungstätigkeiten geführt.
  • Zwar dürfen Sie im Prinzip selbst entscheiden, mit wem Sie einen Vertrag abschließen. Dieses Selbstentscheidungsrecht ist in manchen Dienstleistungsbereichen aber durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingeschränkt worden.
  • Wenn Sie mit einem selbständigen Gewerbetreibenden oder einem sogenannten Subunternehmer einen Vertrag abschließen, sollten Sie gegebenenfalls abklären, dass dieser nicht als Scheinselbständiger einzustufen ist.
  • In Deutschland ist seit vielen Jahrzehnten zum Schutz von Arbeitnehmern ein Netz von Sozialversicherungen eingeführt und ergänzt worden. So gibt es konkret die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Darauf müssen Sie vor allem achten, wenn Sie über Arbeitnehmer verfügen, da Sie grundsätzlich Arbeitnehmeranteile vom Lohn einhalten und gemeinsam mit den so genannten Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherungsträger abführen müssen.
    Darauf müssen Sie insbesondere bei der Beauftragung von Künstlern, Designern, Fotographen, Journalisten, Autoren usw. achten. In diesen Fällen ist zu klären, ob Sie als Unternehmer Abgaben an die Künstlersozialversicherung leisten müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie einen Künstler für ein Betriebsfest engagieren oder Ihren Internetauftritt von einem Webdesigner gestalten lassen.
  • Obwohl Sie selbst gerade kein Arbeitnehmer, sondern selbständiger Dienstleistungsanbieter sind, können Sie einer gesetzlichen Pflicht zur Beitragszahlung an Sozialversicherungsträger für Ihre eigene Vorsorge unterworfen sein. Diese Pflicht trifft Sie als Künstler, Designer, Fotograph, Journalist, Autor usw. im Verhältnis zur Künstlersozialversicherung.
    Manche Berufsgenossenschaften kennen eine Beitragspflicht auch für den Unternehmer selbst, ohne das Erfordernis Arbeitnehmer zu beschäftigen.
    Schließlich gibt es den Fall des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen". Es handelt sich um Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige, also gerade nicht um Arbeitnehmer, die aber sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden und folglich Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen.
  • Beachten Sie, dass auch im Verlauf Ihrer Dienstleistungstätigkeit immer wieder laufende Pflichten entstehen. So können insbesondere Genehmigung, Zulassungen, Anerkennungen usw. nur befristet erteilt sein. Außerdem gibt es in Deutschland eine Fülle von Informationspflichten, die nicht alle unter den zuvor genannten Stichworten erfasst sind. So ist z. B. an die Pflicht zu statistischen Angaben zu denken.

Wenn Sie sich mit einer Behörde nicht gütlich einigen können, können Sie sich selbstverständlich zur Wehr setzen. Dies ist in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit.

Im Laufe Ihres Berufslebens wird es sich nicht vermeiden lassen, dass es zu Streitigkeiten mit Vertragspartnern oder Kunden kommt. Auch in diesen Fällen sieht das deutsche Recht unterschiedliche Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung (z. B. Mediation, Schlichtungs- über Schiedsgerichtsverfahren) sowie Möglichkeiten gerichtlichen Vorgehens (Verfahren vor dem Zivilgericht) vor.

Eine Übersicht aller Basisinformationen zum Thema Recht und Steuern finden Sie auf unseren Internetseiten. Dieses umfangreiche Informationsangebot steht Ihnen kostenlos zur Verfügung. Außerdem stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK gerne für weitere Fragen persönlich zur Verfügung.

DOKUMENT-NR. 33968

  • IHK RHEIN-NECKAR IN FACEBOOK

Ausbildung

Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr

Weiterbildung

Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr

Netzwerk Kreativwirtschaft

Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr

  • IHK

© DIHK
  • IHK-MAGAZIN RHEIN-NECKAR

Titel_IHK_Magazin_Februar_2012

Informieren Sie sich über aktuelle Themen
und Trends, über Firmen und Verbände und die Arbeit Ihrer Industrie- und Handelskammer

  • IHK-SERVICE