Als Geschmacksmuster können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände, die das optische Empfinden des Menschen anregen, geschützt werden. Typographische Schriftzeichen sind Buchstaben und Alphabete mit ihrem Zubehör. Schutzgegenstand ist das Schriftbild als Gesamtheit.
Um ein Geschmacksmuster anzumelden, muss ein gewerbliches Muster oder Modell vorliegen, das neu und eigentümlich ist. Eigentümlich bedeutet, dass es eine gestalterische Qualität aufweist, die über das rein handwerksmäßige hinausgeht.
Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Grundanforderungen an eine Anmeldung sind ein schriftlicher und unterschriebener Eintragungsantrag und eine fotographische oder sonstige grafische Darstellung des Musters, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart, aufgrund derer Schutz für das dargestellte Werk beansprucht wird.
Das Geschmacksmuster wird vom Patent- und Markenamt nicht auf seine Schutzfähigkeit hin geprüft, sondern sogleich in das Musterregister eingetragen. Macht jemand ein entgegenstehendes Recht geltend, ist dies gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen.
Die Schutzdauer von Geschmacksmustern beträgt zunächst fünf Jahre nach Eintragung, bei typographischen Schriftzeichen zehn Jahre. Der Geschmacksmusterschutz kann um jeweils fünf Jahre auf höchstens 25 Jahre verlängert werden.
Durch die Änderung des Geschmackmustergesetzes zum 1. Juni 2004 wurde der Geschmacksmusterschutz verbessert und als eigenständiges gewerbliches Schutzrecht ausgestaltet. Dem Rechtsinhaber eines Geschmacksmusters wird nunmehr das ausschließliche Recht gewährt, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Wird das Geschmacksmuster durch Dritte verletzt so ist dies strafbar, daneben bestehen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Ausführliches Informationsmaterial zum Geschmacksmuster erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (siehe "Externe Links").