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RECHT UND FAIRPLAY

Das internationale Geschmacksmuster

Nach dem Haager Musterabkommen kann durch eine einzige Anmeldung Geschmacksmusterschutz in den verschiedenen Mitgliedstaaten des Abkommens erlangt werden. Gegenwärtig sind den verschiedenen Akten zum Haager Musterabkommen insgesamt 58 Länder beigetreten, darunter Deutschland, Frankreich und die Europäische Union. Nicht beigetreten sind u.a. die USA, Japan und Großbritannien. Der Schutz des internationalen Geschmacksmusters ist auf die Mitgliedstaaten begrenzt, die in der Anmeldung benannt werden. Je nach Mitgliedschaft der benannten Staaten richtet sich die Anmeldung nach der Haager Akte oder nach der Genfer Akte oder auch nach beiden Akten des Haager Musterabkommens. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anzahl der benannten Staaten.

Die internationale Anmeldung ist beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einzureichen. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich. Ebenso wie die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann auch die internationale Anmeldung über das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgen, welches die Anmeldung dann an die WIPO weiterleitet.

Ausführliche Informationsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite der WIPO (in Englisch).

DOKUMENT-NR. 7367

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