I. Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurden zu Beginn des Jahres 2002 die Verbraucherrechte in verschiedenen Verbraucherschutzgesetzen sowie im Kaufrecht gestärkt. Daneben wurde ein spezielles Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zur Regelung der Abmahnbefugnis bei hieraus resultierenden Wettbewerbsverstößen eingeführt. Bei Verstößen insbesondere beim:
- Verbrauchsgüterkauf,
- Haustürgeschäften,
- Fernabsatzgeschäften,
- Teilzeit-Wohnrechten,
- Verbraucherdarlehensverträge
kann ein Unternehmer/n im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Abmahnbefugt ist, wie bisher auch, zunächst der Mitbewerber. Abmahnbefugt sind aber auch bestimmte Organisationen und Verbände. Bei einer rechtmäßigen Abmahnung in Folge eines Verstoßes ist der Abgemahnte zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhebt hierfür z.B. einen Pauschale von ca. 175 Euro. Die Abmahnung darf aber weder rechtsmissbräuchlich sein noch ausschließlich dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu erwirken, zum Beispiel Massenabmahnungen einer Vielzahl von Unternehmen.
Auch Unternehmen, die immer noch ihre alten Geschäftsbedingungen weiterverwenden, können betroffen sein. Deswegen ist bei Geschäften mit Endverbrauchern beziehungsweise Privatpersonen besonders genau auf die Einhaltung von Verbraucherrechten zu achten.
Verbraucherschutz in der Satzung
Berechtigt zu Abmahnungen sind nur Verbände und Vereine, die den Verbraucherschutz auch aktiv und ernsthaft wahrnehmen, § 3 I Nr. 1-3 UKlaG. Insbesondere abmahnbefugt sind ohne weiteren Nachweis Verbände, die in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen sind, § 3 I Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG.
Die Aufnahme in die Liste setzt voraus, dass es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht nur vorübergehend und nicht gewerbsmäßig wahrzunehmen und dass der Verband seit mindestens einem Jahr besteht. Diese einschränkende Neuregelung hat zum Ziel, den Missbrauch im Bereich von Abmahnungen entgegen zu treten und ein "Abkassieren" unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes zu verhindern. Sollte trotzdem der Eindruck entstehen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handelt (s.o.), so besteht die Möglichkeit, sich im Internet über eine der sogenannte Abmahnliste zu informieren, um herauszufinden, ob weitere Unternehmen inhaltsgleich abgemahnt wurden.
Ist ein Verband nicht in der Liste aufgeführt, so kann die Abmahnbefugnis nicht automatisch verneint werden. Die Abmahnbefugnis kann sich aus § 3 I 1 Nr. 2 UKlG ergeben. Der Abmahnende hat in diesem Fall seine Abmahnbefugnis darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
II. Abmahnungen im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Außerhalb der Verbraucherschutzrechte findet die Liste des § 4 UKlaG ebenfalls Anwendung. Die Abmahnbefugnis der dort genannten Verbände ist auch bei Verstößen zu bejahen, die keine Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte sondern Verstöße gegen §§ 1, 2 UWG darstellen. Auch hier gilt: Ist ein Verband nicht in der Liste aufgeführt, so kann die Abmahnbefugnis nicht automatisch verneint werden. Die Abmahnbefugnis kann sich aus § 8 III UWG ergeben. Der Abmahnende hat in diesem Fall seine Abmahnbefugnis darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Ansprechpartner Bereich Handel:
Petra Emmerich, Tel. (06 21) 17 09-160