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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html)
Am 30. Dezember 2008 ist die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz enthält nach wie vor Altbekanntes, wie das Verbot belästigender oder irreführender Werbung, aber auch viele Neuerungen, die bei Nichtbeachtung zur Abmahnfalle werden können. Vorliegend hat die IHK Rhein-Neckar die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
Überblick:
I. Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen § 3 UWG
II. Die gesetzlichen Beispiele unlauterer Handlungen § 4 UWG
III. Das Verbot der Irreführung und Lockvogelangebote § 5 UWG
IV. Das Unterlassen von Informationspflichten § 5 a UWG
V. Die Sonderveranstaltungen und Schlussverkäufe
VI. Die Grenzen der Werbevergleiche § 6 UWG
VII. Das Verbot unzumutbarer Belästigungen § 7 UWG
VIII Der Gewinnabschöpfungsanspruch § 10 UWG
IX. Die Schwarze Liste
I. Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen § 3 UWG
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde mit dem neuen Begriff der „unlauteren geschäftlichen Handlungen” ausgeweitet. Ging es bisher im Wesentlichen um vorvertragliche Werbung, so werden nun alle Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen vor und nach Vertragsschluss erfasst, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass sein Verhalten vollständig dem Wettbewerbsrecht unterliegt und jeder Fehltritt abgemahnt werden kann.
Während bei den unter Punkt II bis VII benannten Verhaltensweisen die Gerichte noch bewerten müssen, ob im Einzelfall tatsächlich ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, sind die in der Schwarzen Liste benannten Handlungen automatisch verboten.
II. Die gesetzlichen Beispiele unlauterer Handlungen § 4 UWG
Der Gesetzgeber nennt insbesondere:
III. Das Verbot der Irreführung und Lockvogelangebote § 5 UWG
Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten. Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30 Prozent beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das Verbot der "Mondpreiswerbung" nach § 5 Abs. IV UWG: Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten wie zum Beispiel Möbel oder Teppichen, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt, kann diese Frist auch wesentlich länger sein.
Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge vorhanden sein. Nach der Begründung zum UWG (Bundestagsdrucksache 15/1487, 22. August 2003, Seite 20) ist eine Mindestvorratsfrist von zwei Tagen vorgesehen, wenn in der Tagespresse geworben wird. Wird der Sonderverkauf mittels Prospekten angekündigt, sollte der Vorrat eine Woche, bei Katalogen mindestens einen Monat reichen. Kann der Verkäufer nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen. Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff " Restposten " klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.
IV. Das Unterlassen von Informationspflichten § 5 a UWG
Die Informationspflichten wurden gesetzlich aufgewertet. Wer künftig seine gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden nicht beachtet muss mit teuren Abmahnungen rechnen. Welche Angaben der Unternehmer dem Kunden mitteilen muss ergibt sich nicht nur aus den deutschen Gesetzen, sondern auch aus den Vorschriften des Europarechts. Das UWG nennt selbst das Wichtigste:
Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und es wird dem Unternehmer überlassen, sich selbst darum zu kümmern und die zu beachtenden Vorschriften ausfindig zu machen. Im Einzelfall kann eine Rücksprache mit der IHK Rhein-Neckar hilfreich sein.
V. Die Sonderveranstaltungen und Schlussverkäufe
Die Durchführung von Sonderveranstaltungen ist grundsätzlich gestattet, auch kann dafür entsprechend geworben werden. Seit 2004 ist das entsprechende Verbot in § 7 Absatz 1 UWG aufgehoben. Früher konnten Sonderverkäufe und Sonderrabatte, die aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs fielen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt und notfalls auch gerichtlich verboten werden. Werbetexte wie "Komplette Winterware reduziert " oder "Diese Woche alle Kindersachen um 50 Prozent herabgesetzt" fielen unter das Verbot der Sonderveranstaltung. Nach heutigem Recht sind Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass zulässig. Auch müssen diese nicht mehr bei der IHK angemeldet werden. Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel des Sonn- und Feiertagsgesetzes müssen aber eingehalten werden.
VI. Die Grenzen der Werbevergleiche § 6 UWG
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn
VII. Das Verbot unzumutbarer Belästigungen § 7 UWG
Werbung gegen den erkennbaren Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, beispielsweise das Ignorieren von Briefkastenaufklebern gegen Werbung. Telefonwerbung ist gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Gegenüber Gewerbetreibenden bedarf es ebenfalls einer Einwilligung bzw. eines vermuteten Einverständnisses. Hinsichtlich Telefax- und E- Mail- Werbung gilt, dass stets eine Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Allerdings kann ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden, die er in Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte nutzen.
VIII. Der Gewinnabschöpfungsanspruch § 10 UWG
Mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch will der Gesetzgeber auf die Fälle reagieren, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. In Frage kommen etwa Adressbuchschwindel, gefälschte Produkte und Mogelpackungen. Einen Gewinnabschöpfungsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der auch nach § 8 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung des korrespondierenden Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Dies sind Wirtschafts- und Verbraucherverbände, IHKs und Handwerkskammern. Der Anspruch setzt eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG sowie eine Gewinnerzielung auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern voraus. Dabei ist erforderlich, dass der Gewinnerzielung beim Unternehmer unmittelbar ein Vermögensnachteil auf Seiten der Abnehmer gegenüber steht. Rechtsfolge ist die Herausgabe des durch die unlautere Handlung erzielten Gewinns. Dieser errechnet sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Herstellungskosten der erbrachten Leistungen sowie angefallener Betriebskosten. Es besteht die Möglichkeit der Gewinnschätzung nach § 287 ZPO. Der herausgegebene Gewinn fließt dem Bundeshaushalt zu.
IX. Die Schwarze Liste
Strukturell neu ist, dass das UWG mit einer „Schwarzen Liste” von insgesamt 30 explizit genannten Verhaltensweisen ausgestattet ist, die stets ohne Ausnahme als unlauter verboten sind.
Unzulässig ist beispielsweise die:
Derartige per se-Verbote kannte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bisher nicht. Allerdings gilt, dass die weit überwiegende Zahl der in der „Schwarzen Liste” aufgeführten Tatbestände schon nach bisheriger Rechtsprechung als unlauter eingestuft wurden. In Deutschland ist daher für Unternehmen nicht von nennenswerten neuen Maßstäben durch die „Schwarze Liste” auszugehen. Eine wichtige Ausnahme ist allerdings die Werbung gegenüber Kindern. Der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung ist nach der „Schwarzen Liste” kraft Gesetzes unzulässig.
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