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RECHT UND FAIRPLAY

Neuer BMF-Entwurf zur Gelangensbestätigung

Am 27. März 2012 hat das Bundesfinanzministerium aufgrund der vielfachen Proteste der Wirtschaft einen überarbeiteten Entwurf eines Ausführungserlasses für die neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) vorgelegt. Der Entwurf geht in die nochmalige Anhörung der Wirtschaftsverbände, die bis Ende April abgeschlossen sein soll.

Im Detail wurden folgende Anregungen aufgenommen:

  • Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 1 UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).
  • Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absätze 6d und 6e UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6 UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6a UStAE).
  • In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).
  • Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE).
  • Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6f UStAE).

Das eigentliche konstruktive Problem bleibt jedoch bestehen. Für jede Lieferung ist eine Rückbestätigung über den Warenerhalt vom Abnehmer/Kunden erforderlich. Soweit die Spediteure, wie über ihren Verband verlautbart, nicht bereit sind, hieran mitzuwirken, bedeutet dies weiterhin weitgehende Umstellungsprozesse in den betrieblichen Abläufen. Hieran ändern auch die Bemühungen um Ausführungsdetails nur wenig. Für den Anwendungszeitpunkt bleibt die mit Erlass vom 6. Februar 2012 verfügte Verschiebung der Anwendung der neuen Nachweisvorschriften im EU-Handel auf den 1. Juli 2012 bestehen. Das über die seitliche Servicespalte abrufbare Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Fortführung der bisherigen Nachweise bis 30. Juni 2012 nicht beanstandet, gilt also fort.

Den Wortlaut des neuen BMF-Entwurfs, die neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sowie das erwähnte Schreiben zur Fristverlängerung finden Sie über die seitliche Servicespalte neben dem Text. Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen haben insbesondere § 17a UStDV Bedeutung.

DOKUMENT-NR. 154760

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