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Tabellarische Übersicht: Erfasst Waren (Link: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/anlage_3_84.html)
1. Allgemeines
2. Für welche Waren gilt das neue Verfahren?
3. Für welche Lieferempfänger gilt das neue Verfahren?
4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
6. Abrechnung im Weg der Gutschrift
7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?
Seit 1. Januar 2011 gilt bei der Lieferung bestimmter Abfälle das Verfahren der so genannten Steuerschuldumkehr. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsemfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen, die seit 1. Januar 2011 getätigt werden, geht viel vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Lieferempfänger muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses im Bereich inländischer Bauleistungen bereits ähnlich geltenden Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs.2 Nr.7 in Verbindung mit Abs.5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
2. Für welche Waren gilt das neue Verfahren?
Die Neuregelung gilt für Lieferungen von allen in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz abgedruckten Liefergegenständen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um bestimmte Abfallstoffe, die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen. Sie finden diese über die seitliche Linkliste tabellarisch aufgelistet. Die Liste ist abschließend. Andere als die dort genannten Stoffe werden von der Neuregelung nicht erfasst. Ebenso ist festzuhalten, dass nur die Lieferung dieser Stoffe unter die gesetzliche Neuregelung fällt. Nicht erfasst hiervon sind an diesen Stoffen erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel sortieren, transportieren oder sonstige Bearbeitungen.
3. Für welche Lieferempfänger gilt das neue Verfahren?
Die Neuregelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen bislang noch keine Hinweise vor. Mit einem entsprechenden Erlass ist aber in Kürze zu rechnen. Sobald dieser vorliegt, wird er in diese Information eingearbeitet.
4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?
Lieferungen, für die sich nach der Neuregelung die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld nach der Neuregelung hinzuweisen, zum Beispiel durch folgenden Zusatz:
"Steuerschuldübergang gem. § 13b Abs.2 Nr.7 i.V.m. Abs.5 UStG" oder
"Lieferung von Abfallstoffen. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger".
5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?
Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
6. Abrechnung im Weg der Gutschrift
Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (s.o.) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.
7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?
Die neue Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Liefrungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht. Das heißt, hier findet das neue System keine Anwendung. Die bekannten Regelungen gelten fort. Abfalllieferungen der von der Neuregelung erfassten Art in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Hinweis: Wie bereits erwähnt, existieren zur Neuregelung noch keine Ausführungshinweise der Finanzverwaltung. Sobald dies der Fall ist, werden diese in diese Information eingearbeitet. Bitte beachten Sie auch: Die Information wurde mit der größt möglichen Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
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