Wer innerhalb Europas innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, ist mit der zusammenfassenden Meldung schon länger vertraut. Seit 2010 sind auch die meisten Leistungen in die EU zu melden. Meldestelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung ist elektronisch abzugeben und kann über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgewickelt werden. Diese Pflichten bestehen neben den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung.
Seit 1. Juli 2010 hat sich die Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung geändert. Die neuen Fristen gelten für Umsätze nach dem 30. Juni 2010. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Erlass Einzelheiten zu den neuen Fristen geregelt. Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern finden sich überdies häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) zur Zusammenfassende Meldung. Beides ist nebenstehend verlinkt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte waren früher quartalsweise bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden. Sie müssen jetzt monatlich zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung galt bisher automatisch auch für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung. Für letztere entfällt sie jetzt, während sie für die Umsatzsteuervoranmeldung bestehen bleibt.
Wer nur in geringem Maße innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführt, muss weiterhin nur quartalsweise melden, kann aber freiwillig monatlich melden. Wer die monatliche Option wählt, zeigt dies dem Bundeszentralamt für Steuern in der zusammenfassenden Meldung selbst an („Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG”). Die Grenze für die Optionsmöglichkeit liegt für 2010 und 2011 bei 100.000 Euro und für 2012 bei 50.000 Euro im Quartal beziehungsweise darf in den letzten vier Quartalen nicht überschritten worden sein. Bei Überschreiten der Grenzen muss sofort bis zum 25. des Folgemonats für das gesamte bereits abgelaufene Quartal gemeldet werden.
Innergemeinschaftliche Leistungen sind dagegen generell unabhängig vom Volumen quartalsweise zu melden. Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals. Wahlweise können Unternehmer auch monatlich melden, müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern dann jedoch anzeigen. Dies bietet sich an, wenn sowohl Lieferungen als auch Leistungen durch ein Unternehmen abgewickelt werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu erreichen.
Die neuen Fristen ergeben sich im Überblick wie folgt:
| USt-Voranmeldung ohne Dauerfristverlängerung | USt-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung | Zusammenfassende Meldung |
Innergemeinschaftliche Lieferungen/ Dreiecksgeschäfte | 10. des Folgemonats | 10. des übernächsten Monats | 25. des Folgemonats (Ausnahme: unter Bagatellschwellen: Quartal) |
Innergemeinschaftliche Leistungen | 10. des Folgemonats | 10. des übernächsten Monats | 25. des Folgemonats nach Quartals/ wahlweise monatlich |
Daraus lässt sich ersehen, dass die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung und die zusammenfassende Meldung auseinander laufen. Sorgfalt bei der Abgabe ist geboten! Wer die zusammenfassende Meldung nicht abgibt, kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro auferlegt bekommen. Wer zu spät abgibt, kann sich einem Verspätungszuschlag aussetzen.