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RECHT UND FAIRPLAY

Selbstständige Buchführungshelfer/innen

1. Einleitung
2. Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind
3.Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind
4. Selbstständige Buchführungshilfen - muss man hierfür ein Gewerbe anmelden?
5. Welche Berufsbezeichnung darf man führen?
6. Wie darf man werben?
6.1 Allgemeines
6.2 Einzelfalllwerbung
6.3 Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung
6.4 Unzulässige Überschusswerbung
7. Freie/r Mitarbeiter/in eines Steuerberaters?
8. Aktuelle Entwicklungen

1. Einleitung
Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen? Hierbei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird oder von anderen Personen Abmahnungen erfolgen. Auch nach einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, ist das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe immer noch eingeschränkt.

Die vorliegende IHK-Information soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Qualifikation für welche Tätigkeit benötigt wird und was man sonst noch bei der selbstständigen Buchführungshilfe beachten sollte.

2. Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind
Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

3. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind
Personen, die

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind,

haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Abs. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt oder bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe, Telefon 0721 9260 eine Auskunft einzuholen.

Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, so müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, d. h. Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen!

Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!

Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen

Diese Tätigkeiten dürfen also nur von den oben genannten Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden.

4. Selbstständige Buchführungshilfe - muss man hierfür ein Gewerbe anmelden?
Ja! Wollen Sie im Bereich der Buchführungshilfe selbstständig tätig werden, so stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss daher innerhalb eines Monats bei der zuständigen Ordnungsbehörde (Bürgermeisteramt) angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei der Ordnungsbehörde zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz).

Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.

5. Welche Berufsbezeichnung darf man führen?
Im Rahmen des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes wurden in § 8 Absatz 4 StBerG neue Tätigkeitsbezeichnungen eingeführt.

Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind nach unserem Kenntnisstand unproblematisch zulässig:

  • "Kontierer/-in"
  • "Buchführungshelfer/-in"
  • "Buchhalter/-in"
  • "Geprüfter Bilanzbuchhalter/-in", "Steuerfachwirt/-in" (sofern die Voraussetzungen vorliegen, siehe unten)

Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das neue Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf die Praxis sind jedoch noch unklar. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

6. Wie darf man werben?
6.1 Allgemeines
Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 2 StBerG). Allerdings gibt es im Zusammenhang mit der Bewerbung der Tätigkeit einige Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen nicht nur für die "klassische" Werbung in Annoncen o.ä. gelten, sondern dass nach der Rechtsprechung auch bereits die Eintragung in das Gewerberegister eine marktrelevante Wettbewerbshandlung darstellen kann, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.7.2005, Az. 6 U 108/04). Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten. Dennoch sollte bereits bei der Gewerbeanmeldung sorgfältig vorgegangen werden.

6.2 Einzelfallwerbung
Entgegen der allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 S. 1 StBerG dürfen Gewerbetreibende, die Buchführungsarbeiten erledigen, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG direkt auf die Tätigkeiten, die sie verrichten, hinweisen.

6.3 Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung
Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Außerdem dürfen alle Personen, die die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (siehe oben, § 6 Nr. 4 StBerG) auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen. Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen (s. 5.)

6.4 Unzulässige Überschusswerbung
Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinn von § 5 UWG und damit unzulässig. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Zulässigkeit einer Werbung im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen vorab mit Ihrer IHK abzustimmen.

Beispiel für zulässige Werbung: "Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen".

Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).

Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

7. Freie/r Mitarbeiter/in eines Steuerberaters?
Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Buchführungshelfer führt zu der Überlegung, in welcher Form eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich ist.

Wenn Sie im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden wollen, dann stellt sich die Frage, ob Sie dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun können. Bislang durften Steuerberater Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, nur als Angestellte beschäftigen. Durch eine Änderung von § 7 der Berufsordnung für Steuerberater am 21. Dezember 2004 ist jedoch neuerdings auch eine freie Mitarbeit möglich, solange dies unter Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden, an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden.

Allerdings darf eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungstellung erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung.

Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht.

Empfehlung: Sollten Sie im Zweifel über das Vorliegen der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Buchführungshilfe in Ihrem konkreten Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld mit Ihrer Industrie- und Handelskammer abzustimmen.

8. Aktuelle Entwicklungen
Schon lange wird die Erweiterung der Befugnisse insbesondere von Steuerfachwirten und Bilanzbuchhaltern diskutiert. Zuletzt waren in einem im Herbst 2006 vorgelegten ersten Entwurf eines 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes entsprechende Erweiterungen auch enthalten. Die Endfassung des am 12. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes enthielt diese Befugniserweiterungen aber dann nicht mehr und es sind derzeit auch keine entsprechenden Bemühungen des Gesetzgebers in Sicht.

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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Bitte verstehen Sie dieses Informationsblatt als Orientierungshilfe. Eine (steuerliche) Beratung können und dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Steuerberater bzw. an das für Sie zuständige Finanzamt.  

DOKUMENT-NR. 25028

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