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1. Einführung
2. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
3. Gegenstand der verbindlichen Auskunft
4. Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
5. Rechtsbehelfsmöglichkeiten
6. Gebühren für die Bearbeitung der Anträge
1. Einführung
Steuerliche Regelungen sind kompliziert; manchmal sogar so kompliziert, dass man trotz Hinzuziehung hohen Sachverstandes nicht sicher sein kann, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerrechtlich zu würdigen ist. Liegt ein solcher Fall vor, kann man unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt eine so genannte verbindliche Auskunft beantragen, die grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet und damit Rechtssicherheit gewährt.
Seit 6. September 2006 ist die verbindliche Auskunft in § 89 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) normiert. Dort ist geregelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit über einen bestimmten Sachverhalt bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft eingeholt werden kann. Eine verbindliche Auskunft ist danach ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. In diesem Fall kann über die Rechtsfragen ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens entschieden werden.
Zuständig für die Auskunftserteilung ist die Finanzbehörde, die im Fall der Verwirklichung des Sachverhalts, der Gegenstand der steuerlichen Beurteilung ist, örtlich zuständig sein würde, regelmäßig also das für den Antragsteller zuständige Finanzamt. Bei Neugründungen von Gesellschaften oder im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist als Ausnahme hiervon das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
2. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Näheres zum Antrag regelt § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Danach muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
Zusätzlich soll der Antragsteller nach § 89 Absatz 4 Satz 2 AO Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.
3. Gegenstand der verbindlichen Auskunft
Die Finanzbehörde beurteilt den Sachverhalt so, wie er vom Antragsteller vorgetragen wird. Eine Ermittlungspflicht der Finanzbehörden gibt es nicht. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig. Zwar ist eine verbindliche Auskunft für Sachverhalte, die bereits in Gang gesetzt wurden unzulässig; sie kann aber für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts erteilt werden, insbesondere bei Dauersachverhalten. Angelegenheiten, bei denen die Erzielung von Steuervorteilen im Vordergrund steht, wie etwa Steuersparmodelle, sollen nicht durch die verbindliche Auskunft überprüft werden.
4. Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
Weicht der später verwirklichte Sachverhalt von dem vom Antragsteller der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich ab, so ist die verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers bindend. Die Bindung gilt nicht, wenn die Auskunft zu Ungunsten des Antragsteller geltendem Recht widerspricht; sie entfällt ohne Weiteres ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Wurde die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen, entfaltet sie von vornherein keine Bindungswirkung.
Die Korrektur einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit kommt jedoch insbesondere dann in Betracht, wenn die Auskunft durch unlautere Mittel wie Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, oder die Rechtswidrigkeit der Auskunft dem Begünstigten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§§ 129 – 131 AO). Daneben kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war. Die Aufhebung oder Änderung in diesem Fall steht im Ermessen der Finanzbehörde. Unter diesen Begriff der Unrichtigkeit fallen auch eine Änderung der Rechtsprechung der Finanzgerichte und eine Abweichung von einer später ergangenen Verwaltungsanweisung.
Vor der Korrektur der verbindlichen Auskunft ist der Betroffenen zu hören (§ 91 Abs. 1 AO).
5. Rechtsbehelfsmöglichkeit
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass gegen die erteilte verbindliche Auskunft oder gegen die Ablehnung der Erteilung einer solchen der Einspruch möglich ist (§ 347 AO).
6. Gebühren für die Bearbeitung der Anträge
Neu und in der Sache umstritten wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 erstmals eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte eingeführt. Sie gilt für Anträge auf verbindliche Auskünfte, die nach dem 18. Dezember 2007 gestellt wurden. Eine Gebühr fällt danach nicht nur an, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird, sondern auch, wenn die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen wird. Bei einer Rücknahme des Antrags ist eine Gebührenermäßigung möglich.
Die Gebühr wird für jeden Antrag festgesetzt. Dabei wird jeweils ein Gebührentatbestand erfüllt, soweit sich die Beurteilung des Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Gesellschafter einer Gesellschaft gelten zusammen mit dieser als ein Steuerpflichtiger. In Umwandlungsfällen ist jedoch jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat, den Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Dieser wird ermittelt, indem der Steuerbetrag, der bei Anwendung der Rechtsauffassung des Antragstellers entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenübergestellt wird, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro und ist nach oben auf 30 Millionen Euro begrenzt. Die Gebühr nach dem Gegenstandswert beträgt mindestens 121 Euro und höchstens 91.456 Euro. Für einen Gegenstandswert von beispielsweise 500.000 Euro werden 856 Euro verlangt. Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz berechnet (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO).
Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO). Die Zeitgebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100 Euro.
Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Auch gegen die Gebührenfestsetzung kann Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden.
Bitte verstehen Sie dieses Informationsblatt als eine Orientierungshilfe. Eine (steuerliche) Beratung können und dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Steuerberater bzw. an das für Sie zuständige Finanzamt.
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