RECHT UND FAIRPLAY
Schlichtungsklausel für einen Gesellschaftsvertrag
Die IHK Rhein-Neckar schlägt allen Gesellschaften, die auf die Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für handelsrechtliche Streitigkeiten der IHK Rhein-Neckar, der IHK Karlsruhe in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Bezug nehmen wollen, folgende Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag vor:
I.
Die Gesellschafter verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, einen interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege der Schlichtung/Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.
Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Verfahrensordnung der gemeinsamen Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe geschlichtet.
II.
Die Anzahl der Schlichter beträgt......, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen.
Die Parteien bestimmen den/die Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des/der Schlichter zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet die Parteien.
III.
Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
IV.
Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.
V.
Die Parteien sind nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.

