. .
Illustration

RECHT UND FAIRPLAY

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

1. Pflichten des Handelsvertreters

Vermittlungs- und Abschlusspflicht:
Der Handelsvertreter muss sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.

Interessenwahrnehmungspflicht:
Er muss immer das Interesse des vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also zum Beispiel auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.

Berichtspflicht:
Er muss seine Geschäftsvermittlung und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich dem vertretenden Unternehmen mitteilen.

Verschwiegenheitspflicht:
Er darf keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten.

Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot:
Der Handelsvertreter darf nicht im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens für eine Konkurrenzfirma tätig sein, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen nur vertrieben werden, wenn sie nicht im Wettbewerb mit dem Produkten der bereits von vertretenen Firmen stehen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag mit beiden betroffenen Unternehmen vereinbart werden.

Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten:
Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, zum Beispiel die Pflicht zur Lagerhaltung oder zum Kundendienst.

2. Die Pflichten des vertretenden Unternehmens

Provisionszahlungspflicht:
Das Unternehmen muss für jedes abgeschlossene, vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.

Informationspflicht bezüglich der Provisionszahlung:
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Handelsvertreter auf Verlangen einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte zu erstellen und dem Handelsvertreter Mitteilung über alle Umstände zu geben, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

Überlassungspflicht:
Es muss alle zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.

weitere Informationspflichten:
Die Annahme oder Ablehnung der vermittelten Geschäfte muss ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderung der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.

Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht:
Dem Unternehmen ist es zum Beispiel verboten, in unmittelbare Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten. Davon nicht betroffen ist der mögliche Direktvertrieb durch das Unternehmen.

DOKUMENT-NR. 3621

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 1709-243
  • Fax: 0621 1709-244

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 1709-160
  • Fax: 0621 1709-5160

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK RHEIN-NECKAR IN FACEBOOK

Weiterbildung

Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr

Ausbildung

Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr

Netzwerk Kreativwirtschaft

Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr

  • RECHT: ANGEBOTE NUR FÜR MITGLIEDER

  • IHK

© DIHK