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RECHT UND FAIRPLAY

Seit dem 1. Januar 2007 gilt es die Offenlegung von Jahresabschlüssen zu beachten!

Unternehmen, die ihre Pflicht zur Rechnungslegung verletzen, droht seit dem 1. Januar 2007 ein von Amts wegen eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren. Anders als früher ist nämlich ein Antrag zur Einleitung des Verfahrens nicht mehr erforderlich. Die Abschlüsse sind beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Jahres- und Konzernabschlüsse müssen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für die meisten Unternehmen endete diese Frist für das Geschäftsjahr 2006 am 31. Dezember 2007.

Die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers bietet ein Online-Formular zur Übermittlung der Daten im XML-Format (siehe "Externe Links").

Die Einhaltung der Offenlegung kann heute wegen der elektronischen Prüfmöglichkeiten lückenlos erfasst und vom Bundesamt für Justiz verfolgt werden. Das Ordnungsgeld beträgt 2.500 bis 25.000 Euro und kann wiederholt angeordnet werden, wenn die Offenlegung unterbleibt. Ab Zugang der Ordnungsgeldandrohung bleiben sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro sind jedoch in jedem Fall zu tragen, sofern die Androhung zu Recht erfolgt ist. Ursprünglich hatte der Regierungsentwurf der Bundesregierung sogar vorgesehen, dass Unternehmen die Zahlung der bis zu 50.000 Euro hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Dokumente der Rechnungslegung kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären. Dieses Bußgeldverfahren wurde aber nicht umgesetzt.

DOKUMENT-NR. 27068

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