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RECHT UND FAIRPLAY

Unternehmenskennzeichen: Firma, Geschäftsbezeichnung und Logo

Jeder Gewerbetreibende gibt im allgemeinen seinem Unternehmen einen Namen. Mit diesen Namen geht das Unternehmen an den Markt, stellt seine Produkte und Leistungen vor und versucht vielleicht im Internet, eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Die Wahl der Kennzeichen ist ein wichtiger Aspekt der Selbstdarstellung und des Marketings. Es ist daher sehr wichtig, sich vor dem Marktauftritt zu vergewissern, dass die gewählte Bezeichnung nicht von Konkurrenten bereits benutzt wird. Verletzt man die älteren Rechte eines anderen Unternehmens, kann das unangenehme rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Unternehmenskennzeichen sind insbesondere Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

  • Firma:
    Die Firma ist gesetzlich definiert als "der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt". Sie ist also der Name des Gewerbetreibenden und nicht etwa – wie oft im täglichen Sprachgebrauch – das Unternehmen als solches. Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende, es sei denn, dass sein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch solche Kleingewerbetreibende können sich aber unter einer Firma in das Handelsregister, das von Amtsgerichten geführt wird, eintragen lassen. Dafür ist zunächst der Gang zum Notar erforderlich, der die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister notariell beglaubigen muss. Eine Firma muss Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft besitzen. Eine solche fehlt bspw. bei reinen Gattungsbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben. Außerdem darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Für die Eintragung ist entscheidend, ob die Eignung zur Irreführung ersichtlich ist. Um eine solche ersichtliche Irreführung handelt es sich zum Beispiel grundsätzlich dann, wenn die Firma einer Gesellschaft einen Familiennamen enthält, dessen Träger kein Gesellschafter dieser Gesellschaft ist. Schließlich muss sich die Firma, um eingetragen werden zu können, von anderen Firmen innerhalb derselben politischen Gemeinde unterscheiden. Maßgeblich ist hier das Klangbild der Firma, wie es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für Auge und Ohr einprägt. Dabei kommt es nur darauf an, wie die Firmen im Handelsregister eingetragen sind, nicht, wie sie tatsächlich gebraucht werden. Nachdem seit dem 1. Juli 1998 auch bloße Phantasienamen als Firma zulässig sind, kommt es häufiger als in der Vergangenheit zu Überschneidung zwischen Firma und Marke.
  • Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs:
    Während die Firma den Träger eines Unternehmers bezeichnet, bezieht sich die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ("Etablissementbezeichnung") auf das Unternehmen als solches. Besonders häufig finden sich solche Bezeichnungen bei Hotels, Apotheken oder Gaststätten ( z. B. "Zum goldenen Hirsch", "Löwenapotheke"). Ob eine Bezeichnung als Firma oder als besondere Geschäftsbezeichnung zu verstehen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Ist die besondere Geschäftsbezeichnung unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig, so wird sie bereits ab Ingebrauchnahme durch den Inhaber des Unternehmens geschützt.
  • Logo:
    Ein auf einem Briefbogen aufgedrucktes Logo kann sowohl die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs als auch Geschäftsabzeichen oder sonstiges betriebliches Unterscheidungszeichen sein. Der Unterschied liegt darin, dass das Logo als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs bei Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft ab Ingebrauchnahme geschützt ist, während ein Geschäftsabzeichen oder sonstiges betriebliches Unterscheidungszeichen das Unternehmen erst dann kennzeichnet, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gilt. Geschäftsabzeichen sind beispielsweise Symbole (Stern, Dreieck), Ornamente oder Embleme. Auch Werbesprüche wie etwa "Blumen in alle Welt" können betriebliche Unterscheidungszeichen sein.

Inhalt des Schutzes:
Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ist davor geschützt, dass Dritte diese Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, mit der Bezeichnung Verwechslungen hervorzurufen. Insoweit hat der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch. Erfolgt die unbefugte Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung vorsätzlich oder fahrlässig, so löst dies Ansprüche auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens aus.

Dieser Schutz gilt auch gegenüber einer später angemeldeten Marke! Das heißt: Auch ein Logo, das als Kennzeichnung eines Unternehmens Verkehrsgeltung erlangt hat , aber nirgendwo eingetragen ist, setzt sich gegenüber einer später angemeldeten Marke durch. Allerdings: der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung ist auf den Wirkungskreis dieser Bezeichnung begrenzt.

So gewährt die Rechtsprechung Gaststättenbezeichnungen grundsätzlich nur einen Schutz für einen bestimmten Ort oder ein damit zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet.

Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen geschäftlicher Bezeichnung und Marke. Der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke hat – unabhängig vom Wirkungskreis – einen Anspruch auf Unterlassung der unbefugten Verwendung eines identischen Zeichens in Deutschland.

Abschließende Hinweise und Empfehlungen
In allen Fällen, in denen eine Fantasiebezeichnung oder eine Buchstabenkombination als Geschäftskennzeichen (Logo) oder Firmenschlagwort verwendet wird, empfiehlt sich vor der Verwendung eine bundesweite Recherche, ob bereits ältere Schutzrechte bestehen. Auch wenn eine solche Recherche nicht immer jedes bessere Recht ermitteln kann, so lassen sich doch in vielen Fällen die Kosten für eine Firmenänderung oder ein Abmahnverfahren vermeiden.

Ihre Industrie- und Handelskammer ist Ihnen gerne bei der Wahl eines geeigneten Unternehmenskennzeichens behilflich, recherchiert für Sie in den amtlichen Registern und informiert Sie über weitergehende Recherchemöglichkeiten.

DOKUMENT-NR. 978

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