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Urteil des VGH Baden- Würrtemberg (Nagelmodellage) (Link: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2007-11&nr=9883&pos=5&anz=84)
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 29. November 2007 (6 S 2421/05) entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit Nagelstudio/Nagelmodellage nicht um ein handwerksähnliches Gewerbe handelt. Eine Eintragung in das von der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist daher nicht erforderlich.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Tätigkeit in einem Nagelstudio zwar dem Berufsbild des Kosmetikers (Anlage B zur HwO, Nr. 48) zugeordnet, doch handelt es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen kleinen Ausschnitt des Tätigkeitsgebietes. Die Ausbildung im Bereich der Nagelmodellage ist auf einen Bruchteil der gesamten Ausbildungszeit des Kosmetikergewerbes beschränkt und beinhaltet nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines Kosmetikers, die .leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar sind. Aus diesem Grunde erfüllen der geringe Ausbildungsbedarf sowie der ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der angebotenen Verrichtungen wie Pflege der Fingernägel und die Nagelmodellage nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen.
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