Immer häufiger gehen Unternehmen dazu über, Montagetätigkeiten auf Dritte, sogenannte Subunternehmer, zu übertragen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um einfache Tätigkeiten, die keine handwerklichen Kenntnisse erfordern.
Dies gilt z. B. auch für das Montieren von Lichtkuppeln und Lichtsystemen. Hierbei werden vorgefertigte, mit Aufbauanleitung versehene Teile montiert. Die daneben notwenigen Tätigkeiten wie Aussteifen, Einbinden und Abdichten gehören im Zweifel dem Dachdeckerhandwerk an. Dieses Verfahren der einfachen Montage von einzelnen Baugruppen sowie deren Befestigung an einem dafür bereits vorbereiteten Objekt nach entsprechender Anleitung wird häufig verwendet bei dem Anbringen von Lichtkuppeln, Lichtstraßensystemen und Shedverglasungen auf Dächern von Produktionshallen, Lagerhallen oder Turnhallen. Es handelt sich um keine handwerkliche Tätigkeit.
Bei der Aufstellung von Einbauküchen handelt es sich weder um eine handwerkliche Tätigkeit (Tischler), noch um das handwerkähnliche Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen". Es liegen unwesentliche Tätigkeiten handwerklicher Gewerbe vor, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbar sind (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 1 Handwerksordnung). Lediglich dann, wenn umfangreiche Änderungs- oder Anpassungsarbeiten oder Elektro-, Gas- und Wasseranschlussarbeiten durchgeführt werden, können handwerkliche Tätigkeiten vorliegen.