Jeder, der sich als "Podologin", "Podologe", "Medizinische Fußpflegerin", "Medizinischer Fußpfleger" bezeichnet, bedarf einer Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes (PodG).
Dabei ist zu beachten, dass die Bezeichnung "Podologe"/"Podologin" seit dem 2. Januar 2002 ohne Erlaubnis grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin", "Medizinischer Fußpfleger" hingegen durfte ohne Erlaubnis im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis 31. Dezember 2002 geführt werden. Seither ist ebenfalls die erforderliche Erlaubnis vorzulegen.
Die Erlaubnis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Zuständigkeit der Länder richtet sich nach dem Ausbildungsort. Im Bezirk der IHK Rhein-Neckar werden die Erlaubnisse durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt. Zuständig ist dort Frau Müller (Mittwoch und Donnerstag von 09:30 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 07255 72 42 81, Freitags von 07:30 bis 13:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 9 26 68 42).
Was ist der Unterschied zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege?
Die Grenze zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege wird dort gezogen, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt:
- Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß und wegen der zu erwerbenden Fachkenntnisse, die im Ausbildungsumfang des Kosmetiker-Gewerbes dafür vorgesehen sind als handwerksähnlich einzustufen.
- Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß und eine freiberufliche Tätigkeit.
Grunsätzlich gilt also: Immer dann, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse vorausetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, darf sie nicht der kosmetische Fußpfleger, sondern nur der Podologe ausführen. Dies trifft z. B. zu für die fußpflegerische Behandlung von Diabetikern, für die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln und auch für die Fuß-Reflexzonen-Massage.
Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten?
- Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung
- Zuverlässigkeit
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
Welche Ausbildung ist gemeint?
Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff. die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Die Ausbildung wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Forschung eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) erlassen (BGBl. Teil I S. 12 ff.).
Welche Behandlungsmethoden umfasst das Tätigkeitsfeld des Podologen?
| Nagelbehandlungen | richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel von Nagelmykosen oder verdickten Nägeln |
| Hyperkeratosenbehandlungen | Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen |
| Behandlung von Clavi und Verrucae | Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen |
| Druck- und Reibungsschutz | Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen |
| Orthonyxie | Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln |
| Orthesentechnik | Anfertigen von langlebigen Druckentlastungen |
| Nagelprothetik | künstlicher Nagelersatz |
| Fuß- und Unterschenkel-Massage | als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens |
| Allgemeine und individuelle Beratung | |
An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
Die Schulen müssen staatlich anerkannt sein.
Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?
Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse § 2 Abs. 2 PodG ist bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Die Anerkennung von Abschlüssen in den Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaat des EWR erfolgt gemäß den Anerkennungsrichtlinien.
Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn ohne Erlaubnis die Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe", "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" geführt werden?
Dies kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Darf mit dem Begriff "Medizinische Fußpflege" geworben werden?
Die Frage, ob es Nicht-Podologen gestattet ist, mit dem Begriff "medinzinische Fußpflege" zu werben, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es ergeben sich Fragen hinsichtlich des Wettbewerbsrechts (Heilmittelwerbegesetz). Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor.
Um möglichen Klagen auf Unterlassung vorzubeugen, wird Personoen, die über keine Ausbildung nach dem Podologengesetz verfügen, empfohlen, nur noch den Begriff "Fußpflege" zu verwenden und keine heilkundlichen Tätigkeiten zu verrichten.