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RECHT UND FAIRPLAY

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV war die erste europaweite Rechtsform. Sie bietet vor allem kleinen und mittleren Unternehmen jeder Rechtsform, aber auch Freiberuflern, Verbänden, Gebietskörperschaften usw. die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kooperation in Europa. Die EWIV setzt voraus, dass sich mindestens zwei Unternehmen oder sonstige Einrichtungen aus mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten daran beteiligen. Sie eignet sich nicht zur Existenzgründung. An eine europaweite Harmonisierung des Namens bzw. der Abkürzung der EWIV dachte jedoch niemand. Die EWIV heißt daher im französischen Sprachraum G.e.i.e. (Groupement europeen dìnteret economique), im englischsprachigen EEIG (European Economic Interst Gouping), in Italien G.e.i.e. (Guppo europeo di interesse economico), im niederländischen Sprachraum EESV (Europees economisch samenwerkingsverband), und in Spanien AEIE (Agrupacion europea de interes economico).

Rechtsgrundlage der EWIV ist die Verordnung EWG Nr. 2137/85. Hierzu kommen noch nationale Ausführungsgesetze in allen EU-Ländern. In Deutschland kann seit 1989 eine EWIV gegründet werden.

Mitglieder
Die EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestehen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können Personen- oder Kapitalgesellschaften, Einzelfirmen, Freiberufler, Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Mitglieder der EWIV sind auf die EU beschränkt. Mitglieder aus Drittstaaten sind ausgeschlossen. Mittel für die Einbeziehung von Unternehmen aus Drittstaaten in eine EWIV ist die Bestellung des Geschäftsführers der EWIV aus dem Unternehmen des Drittstaates oder eine Assoziation.

Gründung
Die EWIV kann ohne Einlagen gegründet werden. Der EWIV-Vertrag muss schriftlich abgefasst sein. Er muss den Namen mit Rechtsformzusatz (EWIV), den Sitz, den Unternehmensgegenstand, Angaben über die Mitglieder sowie die Dauer der EWIV enthalten. Die EWIV wird in Deutschland über einen Notar zum Handelsregister angemeldet. Der Geschäftsführer muss dem Notar folgende Unterlagen vorlegen: ein Anmeldeschreiben mit Firma der EWIV, Sitz, Unternehmensgegenstand, Mitgliederliste und Nennung des Geschäftsführers, ebenso den Gründungsvertrag sowie den Beschluss über seine Bestellung zum Geschäftsführer. Die EWIV ist neben der Eintragung im nationalen Handelsregister im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Der oder die Geschäftsführer der EWIV bei einer in Deutschland sitzenden EWIV müssen natürliche Personen sein.

Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand kann nur die Zusammenarbeit betreffen und darf nicht die eigene Tätigkeit der Mitglieder ersetzen. Die EWIV muss den Mitgliedern helfen, sie darf keine eigenen Gewinne anstreben. Die EWIV darf sich nicht an einer anderen EWIV beteiligen, sie darf nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, Anteile des Mitgliedsunternehmens halten, die Leitungs- oder Kontrollmacht über die eigene Tätigkeit von Mitglieds- oder anderen Unternehmen ausüben oder Darlehen gewähren

Haftung
Die Mitglieder der EWIV haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.


DOKUMENT-NR. 7244

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