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RECHT UND FAIRPLAY

Die Europa-AG (SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft, abgekürzt SE (societas europaea), ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft sowie einer sie ergänzenden Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft Die Verordnung über das Statut regelt dabei nur Teilbereiche der Gründung und Organisation der SE. Sie verweist in vielen Punkten auf das Recht des Staates, in dem die jeweilige SE ihren Sitz hat, z. B. bei der Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung. Dies hat zur Folge, dass es keine gemeinschaftsweit einheitliche SE geben wird, sondern von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedene SEs.

Die SE soll nicht die herkömmlichen Aktiengesellschaften ersetzen oder verdrängen. Sie stellt eine Option für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften dar, sich in einer Rechtsform als SE zusammenzuschließen. Bislang mussten sie unter Beachtung kostspieliger und zeitaufwendiger Förmlichkeiten in jedem einzelnen Mitgliedstaat Tochtergesellschaften gründen, die den dort geltenden Vorschriften unterliegen. Der europäische Unternehmer musste also eine Vielzahl teilweise verschiedener nationaler Rechtsvorschriften beachten - und stets weiter im Blick behalten!

Gründung
Die SE eignet sich nicht für Existenzgründer. Es gibt vier Möglichkeiten, eine SE zu gründen: durch Gründung einer Holdinggesellschaft, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft oder durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten sowie schließlich durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE. Für alle Gründungen wird eine Grenzüberschreitung verlangt. Im Falle der Umwandlung muss die nationale Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Weiterhin ist bei den Gründungsmöglichkeiten zu beachten, dass es eine Bar- oder Sachgründung durch natürliche Personen nicht gibt. Das Mindestkapital der SE beträgt in jedem Fall 120.000 Euro. Als weitere Gründungsform kommt später die Ausgründung einer Tochter-SE aus einer dann bereits vorhandenen Mutter-SE hinzu.

Die Gründung einer SE steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung offen. Allerdings gilt dies nur für die Fälle der Gründung einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer SE. Dazu müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entweder in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes haben. Eine Form wechselnde Umwandlung einer GmbH in eine SE und eine Beteiligung einer GmbH an einer Verschmelzung ist nicht möglich. Hier bleibt nur der umständliche Weg einer vorherigen Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts.

Die SE wird in das Handelsregister des Mitgliedstaates eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat. Dieser Sitz muss dem Ort ihrer Hauptverwaltung entsprechen. Es ist später möglich, den Sitz innerhalb der Europäischen Union zu verlegen, ohne dass dies zur Auflösung oder der Gründung einer neuen SE führt. Zusätzlich wird die Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Bei den in der Verordnung und Richtlinie europarechtlich ungeregelten Fragen bestimmt der Sitz der SE auch das auf sie anwendbare Recht, indem dann das Recht des Sitzstaates maßgebend ist.

Organe
Gemäß den verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten kann die Satzung einer SE neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Verwaltungsorgan (monoistisches System, z. B. Großbritannien) oder ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan (dualistisches System, z. B. Bundesrepublik Deutschland) vorsehen. Einer mitbestimmten Gesellschaft kann der deutsche Gesetzgeber damit nicht verwehren, sich mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan zu organisieren. Dann kann die Mitbestimmung aber nicht mehr wie gewohnt im Aufsichtsrat angesiedelt sein, sondern muss im neuen einheitlichen Verwaltungsorgan verankert werden. Man darf gespannt sein, wie der deutsche Gesetzgeber dieses Problem anpacken wird.

Rechnungslegung
Die SE stellt einen Jahresabschluss auf. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss sowie dem Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Die dafür maßgeblichen Vorschriften richten sich wiederum nach dem - weitgehend europarechtlich vereinheitlichten - Recht des Sitzstaates. Allerdings muss den Gründern der SE gestattet sein, die Feststellung des Jahresabschlusses per Satzung nicht in die Hände der Hauptversammlung zu legen, sondern hierfür den Verwaltungsrat bzw. den Vorstand und den Aufsichtsrat vorzusehen.

Mitbestimmung
Zunächst können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein beliebiges Mitbestimmungsmodell einigen. Bleibt ihr Modell hinter dem Mitbestimmungsniveau eines der Gründungsunternehmen zurück, bedarf es - je nach Grad der Abweichung - einer bestimmten qualifizierten Zustimmungsmehrheit der Arbeitnehmer. Die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer ist dabei sehr stark ausgestaltet. So greift etwa im Verschmelzungsfall bei einem Scheitern der Verhandlungen automatisch die weitest gehende Mitbestimmung für die gesamte SE, wenn nur 25 Prozent ihrer späteren Arbeitnehmer einer Mitbestimmung unterliegen.

Sie interessiert, wie viele SEs es schon gibt? Das und mehr erfahren Sie in der seitlichen Linkleiste.

DOKUMENT-NR. 4118

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