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GROSSBRITANNIEN

Errichtung einer Limited

1. Einführung

2. EugH hat den Weg zur Limited frei gemacht

3. Viele Märchen ranken um die Limited

4. Wo und wie wird die Limited registriert?

5. Organe der Limited und ihre Aufgaben

6. Gründungskosten - Folgekosten?

7. Haftungsrisiken

8. Steuervorteile

9. Marketingvorteil durch eine Limited?

10. Bundesregierung warnt vor Risiken bei der Limited

1. Einführung

Die englische Private Company Limited by Shares, kurz "Limited" oder noch kürzer "Ltd." ist eine Rechtsform, die sich international bewährt hat und international operierenden Unternehmen interessante Perspektiven bietet. Seit die europäische Rechtsprechung den Zugang zu einer Limited für deutsche Unternehmer erleichtert hat, ist das Interesse an dieser Rechtsform gerade bei Existenzgründern und Unternehmern, die ihr persönliches Haftungsrisiko absichern wollen, gestiegen. Denn zur Gründung einer Limited muss kein gesetzlich vorgegebenes Mindeststammkapital aufgebracht werden und sie bietet, ähnlich einer deutschen GmbH, den Vorteil einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. In diesem Merkblatt soll daher speziell der Frage nachgegangen werden, ob die Limited für deutsche Unternehmer, die ausschließlich in Deutschland tätig werden wollen, tatsächlich die bessere Alternative zur GmbH ist. Aus diesem Blickwinkel heraus sollen die - vermeintlichen - Vorteile der Limited näher untersucht werden, um Argumente zu liefern, die bei der Abwägung zwischen Limited und GmbH einbezogen werden können.

2. EuGH hat Weg zur Limited frei gemacht

Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen "Centros", "Überseering" und zuletzt "Inspire Art" vom 30. September 2003 ist geklärt, dass die englische Limited auch dann in Deutschland als Gesellschaft rechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmer diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Niederlassungsfreiheit in den europäischen Mitgliedsstaaten aufgewertet und damit den Nachfrageschub bei der Limited durch deutsche Unternehmer ausgelöst.

3. Viele Märchen ranken um die Limited

Die Limited wird in der Werbung regelmäßig als billige Alternative zur deutschen GmbH dargestellt. Plakativ hervorgehoben werden vermeintliche Vorzüge gegenüber der GmbH, wie: "Haftungsbeschränkung ohne Stammkapital", "einfache, billige Gründung", "einfaches Gesellschaftsrecht", "Steuervorteile" und so weiter. Aber - ist die Limited tatsächlich die bessere Wahl für Existenzgründer und halten die Ankündigungen, was sie versprechen?

4. Wo und wie wird die Limited registriert?

Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen. Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei  Wochen und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Zur Gründung in England ist zunächst ein Gesellschaftsvertrag, bestehend aus einem Memorandum of Association für die Regelung des Außenverhältnisses und den Articels of Association für das Innenverhältnis, erforderlich.

Das Memorandum of Association (Gründungsurkunde) muss den Firmennamen, Sitz, Gesellschaftszweck, Haftungsbeschränkung, das Gesellschaftskapital und dessen Stückelung, die Namen der Gründungsgesellschafter und die Zahl der von dieser gezeichneten Anteile sowie deren Unterschrift, enthalten. Meist beschränkt sich die Gründung aber nur auf die Unterzeichnung der gedruckten Gründungsurkunde.

Die Articles of Association (Satzung) können von den Gesellschaftern relativ flexibel gestaltet werden. Sie enthalten die Höhe des Kapitals und deren Anteile sowie der Rechte an letzteren, Bestimmungen zur Verwaltung der Anteile und Gewinnausschüttung, die Ausgestaltung der Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung und Bestimmungen zur allgemeinen Verwaltung. Die Gesellschaftssatzung ist freiwillig. Wird keine eigene erstellt, gilt die Modellsatzung der Tabelle A. Die nötigen Formulare können unter www.companieshouse.gov.uk abgerufen werden. Die Gründung einer Limited in England wird von zahlreichen Beratern als Dienstleistung angeboten. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu dürfen, muss die Limited in Deutschland ein Gewerbe anmelden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen lassen. 

5. Organe der Limited und ihre Aufgaben

Die Limited ist wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat zwingend vorgeschrieben drei Organe: die Directors (im Folgenden: Geschäftsführer), einen dem deutschen Recht unbekannten Company Secretary (Schriftführer) und für größere Unternehmen einen Auditor (Wirtschaftprüfer), wobei letzterer nicht zu den Organen im klassischen Sinne gehört. Seit dem 6. April 2008 wird der Company Secretary nicht mehr benötigt. Außerdem gibt es noch die Members (die Gesamtheit der Gesellschafter).

Seit dem 1. Oktober 2008 muss nur noch mindestens ein Geschäftsführer vorhanden sein, der eine natürliche Person und mindestens 16 Jahre alt sein muss. Für „Alt“ Limiteds gelten Übergangsvorschriften bis 2010.

Den Director treffen umfangreiche Treuepflichten (Fiduciary duties) gegenüber der Gesellschaft. Diese sind mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und teilweise seit 1. Oktober 2007, beziehungsweise 1. Oktober 2008 in Kraft getreten.

In Kraft getreten sind die Pflichten, die Satzung einzuhalten und die Direktorenbefugnisse nicht zu missbrauchen, nach bestem Wissen und im Interesse der Gesellschaft den Erfolg der Gesellschaft zu suchen, Entscheidungen selbst und unbeeinflusst von anderen zu treffen und die Pflichten mit Fachkunde und Sorgfalt zu arbeiten.

Die Direktorenpflichten, die seit dem 1.Oktober 2008 in Kraft sind, ist die Pflicht zur Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkonflikten, sowie das Verbot der Annahme von Leistungen Dritter, die aufgrund der Direktoreneigenschaft oder dem Tätigwerden als Direktor geleistet werden.

Er unterliegt dem Englischen Common Law und bei Pflichtverletzungen oder Missbrauch seiner Stellung ist er persönlich haftbar. Man kann ihm in Einzelfällen gerichtlich die Stellung als Geschäftsführer entziehen. Eine satzungsmäßige Haftungsbeschränkung ist nicht möglich, aber der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Gesellschaft für den Director.

Der BGH bestätigt in seinem Beschluss vom 7. Mai 2007 die Entscheidung des OLG Thüringen. Demnach darf ein gegen die Person des directors einer Limited- Zweigniederlassung gerichtetes Gewerbeverbot vom Registergericht bei der Eintragung berücksichtigt werden. Ein möglicher Verstoß gegen Regeln des Gemeinschaftsrechts ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

Zu den von einer Limited beim Companies House einzureichenden Berichten gehört insbesondere der Annual Return (jährliche Übersicht über die gehaltenen Gesellschafteranteile) und der Annual Account (entspricht dem deutschen Jahresabschluss). Verstöße gegen diese Pflichten werden durch Geldbußen, bei schwerwiegenden  oder mehrfachen Zuwiderhandlungen auch durch Berufsverbot des Geschäftsführers oder sogar Löschung der Limited aus dem Register sanktioniert.

Die Gesellschafter (Sharholders) steuern durch Gesellschafterversammlungen die Geschäfte des Unternehmens. Dies können sie auch durch schriftliche Beschlussfassungen machen, was seit 1. Oktober 2007 durch den Wegfall der Einstimmigkeit bei schriftlichen Beschlussfassungen erleichtert wurde. Außerdem sind seit 1. Oktober 2007 die außerordentlichen Gesellschafterbeschlüsse abgeschafft worden und die jährliche Jahreshauptveranstaltung keine Pflicht mehr.

Es muss ein Verzeichnis über die Gesellschafter geführt werden (Register of Members) in dem Name, Anschrift, Beginn sowie Ende der Gesellschafterstellung und Daten zu den Anteilen enthalten sind. Es muss an jedem Werktag für mindestens zwei Stunden zu gewöhnlichen Öffnungszeiten im Registered Office einsehbar sein.

6. Gründungskosten - Folgekosten?

Die Gründung einer Limited ist mit weniger Kosten und Aufwand verbunden, als bei einer GmbH. Allerdings sollten laufende Verwaltungskosten und mögliche Folgekosten nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige Rechnungsposten gegeben, mit denen kalkuliert werden muss:

Die Limited kennt kein zwingendes gesetzliches Mindeststammkapital. Häufig wird das authorised capital auf 100 englische Pfund festgelegt. Die Schlussfolge, eine Limited komme ohne Mindestkapital aus, ist jedoch problematisch. Denn ohne Kapitalausstattung sind die Überlebenschancen am Markt gering, das Insolvenzrisiko dagegen entsprechend hoch.

Die Gründung einer Limited ist günstig. Notarkosten fallen keine an. Bei der Eintragung innerhalb von einem Tag fallen etwa 75 Euro, innerhalb von einer Woche circa 30 Euro an Gebühren an. Hinzu kommen die Honorare für die Leistungen der Unternehmensberater, welche die Limited in England gründen. Je nach Anbieter und Umfang der Dienstleistung bewegen sich diese Kosten zwischen circa 180 und 700 Euro. Der Umfang und die Laufzeit des Dienstleistungsangebotes sollte bei einem "Komplettpaket" genau geprüft werden. Wird etwa nur eine Standardsatzung zur Verfügung gestellt, fehlt der Zuschnitt auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten. Eine zusätzliche professionelle Beratung und der Entwurf einer maßgeschneiderten Satzung verursachen zusätzliche Kosten.

Weitere laufende Verwaltungskosten entstehen durch das Registered Office (siehe oben), welches in England unterhalten werden muss. In diesem Büro sind die wesentlichen Dokumente (zum Beispiel für die Buchhaltung) aufzubewahren und Klagen zuzustellen. Eine bloße Briefkastenadresse ist nicht ausreichend, da im Registered Office bestimmte Unterlagen aufbewahrt und teilweise für die Anteilseigner und die Öffentlichkeit bereitgehalten werden müssen, so zum Beispiel das Anteilseignerverzeichnis, ein Verzeichnis der Anteile der Geschäftsführer, das Protokollbuch der Gesellschafterversammlungen und so weiter. Neben der Miete muss daher gegebenenfalls auch mit Kosten für Personal und einer Postweiterleitung gerechnet werden.

In England muss jede Limited spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich ihren Account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Die Rechnungslegung der Limited richtet sich nach englischem Recht, den UK-GAAP, mit Erleichterungen für kleine Unternehmen.

Daneben müssen auch im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung der ausländischen Kapitalgesellschaft offen gelegt werden.

Weitere Kosten entstehen dadurch, dass die Zweigniederlassung in Deutschland im Handelsregister eingetragen werden muss. Das deutsche Registergericht kann die Anmeldung zum Handelsregister mit Zwangsgeld durchsetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen entstehen und Kosten für die notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung anfallen. Bei den örtlichen Handelsregistern weicht die Eintragungspraxis voneinander ab. Teilweise wird ein Kostenvorschuss von 2.000 Euro verlangt. Hinzu kommen die Inseratskosten bei der Veröffentlichung der Eintragung der Zweigniederlassung. Da manche Handelsregister den gesamten Unternehmensgegenstand der Limited veröffentlichen, und dieser üblicherweise mehrere Seiten in der Satzung einnimmt, kann diese Praxis entsprechend teuer werden.

Zusätzliche Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.

Die Rechtsberatung einer Limited kann teuer werden, insbesondere wenn englisches Recht anzuwenden ist. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsstatut der Limited richten sich regelmäßig nach englischem Gesellschaftsrecht, etwa wann welche Beschlüsse zu fassen sind, unter welchen Bedingungen der Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot verletzt, in welchen Fällen ein Mitgesellschafter hinausgekündigt werden kann, welche Abfindung zu zahlen ist und wann aufgrund einer Pflichtverletzung gehaftet wird. Entgegen mancher Behauptung ist das englische Recht kompliziert und schwer zu übersehen. Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law (Fallrecht). Die Rechtsberatung einer Limited erfordert deshalb einen in englischen Rechtsfragen und in der englischen Sprache versierten Fachmann. Hierbei muss mit einem entsprechend hohen Honorar gerechnet werden.

Eine Kostenfalle droht bei einem Rechtsstreit mit internationalem Bezug. Wenn ein deutsches Gericht englisches Recht anwenden muss, können kostenträchtige Gutachten zur englischen Rechtslage erforderlich werden. Hohe Kosten können auch entstehen, wenn der Gerichtsstand in England liegt und dort prozessiert werden muss. Zudem schließen Rechtsschutzversicherungen Ihre Versicherungsleistungen regelmäßig für den Fall internationaler Rechtsstreitigkeiten aus.

7. Haftungsrisiken

Grundsätzlich ist bei der Limited - wie bei der GmbH - die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften.

Die Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer Limited, die sich ausschließlich in Deutschland betätigen, sind vielfältig. Problematisch und riskant ist dabei zunächst die Tatsache, dass die deutschen Gerichte bei der Beurteilung von Haftungstatbeständen oftmals juristisches Neuland betreten. Häufig ist unklar, ob deutsches und/oder englisches Recht angewendet werden darf. Die derzeit noch bestehende rechtliche Grauzone bedeutet für Geschäftsführer daher ein schlecht kalkulierbares privates Haftungsrisiko.

Der Limited-Director muss, wie der Geschäftsführer einer GmbH, die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht aus § 64 GmbHG beachten. Wird die Insolvenzantragspflicht überschritten, kann eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug entstehen. Obwohl im GmbHG geregelt, ist § 64 eine insolvenzrechtliche Vorschrift, die auch für den Limited- Director gilt, wenn die Limited nur in Deutschland tätig wird. Die Antragspflicht entsteht nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Wegen dem fehlenden Kapital bei der Ein-Pfund-Limited kann die Insolvenzantragspflicht schnell eintreten, daher sollten die Geschäftsführer regelmäßig prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.

Nach britischem Recht besteht eine Haftung nach den Grundsätzen der wrongful trading rule. Demnach haftet ein Direktor nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Die Haftung nach dem Gesichtspunkt des wrongful trading kann früher einsetzen als die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Versäumung der Insolvenzantragspflicht aus § 64 GmbHG. Die Feststellung, wann ein Geschäftsführer die drohende Insolvenz der Gesellschaft vorhersehen musste, ist schwierig zu beantworten. Die Vorhersehbarkeit der Insolvenz kann möglicherweise schon ab der Gründung bestehen, wenn die Gesellschaft eindeutig unterkapitalisiert ist.

Weiter existieren die Haftungsregelungen des fraudulent trading, wonach ein Geschäftsführer haftbar ist, wenn eine Insolvenz naht und nachgewiesen werden kann, dass er entgegen den Gläubigerinteressen handeln wollte.

Ein Fall der Durchgriffshaftung ist unter dem Begriff "piercing the corporate veil" bekannt. Danach setzt die Haftung ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Errichtung einer Private Limited Company als bloße Fassade zur haftungsrechtlichen Abschirmwirkung diente.

Durch Urteil kann einem Geschäftsführer ein Berufsverbot verhängt werden. Die Gründe für eine solche Disqualifizierung sind vielfältig, unter anderem zählen hierzu der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, die Missachtung der Gesellschaftsinteressen, die zu einer Schädigung der Gläubiger führen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz und Straftaten.

Im englischen Rechtssystem kommt der Publizität eine stärkere Bedeutung als im deutschen Recht zu. Die erhöhte Publizität ist aus Gläubigerschutzgründen quasi das Gegengewicht zum fehlenden gesetzlichen Mindeststammkapital. Daher werden Verstöße gegen die Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen in England streng geahndet:

Wird die Einreichungspflicht von Jahresabschlüssen versäumt, kann das Companies House gegen den Geschäftsführer sofort eine Art Bußgeld verhängen, das sich mit jedem Tag der Verzögerung linear erhöht. Daneben wird ein Bescheid versendet, demzufolge innerhalb von 14 Tagen ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen sind. Bei Verstoß kann ein Gericht auf Antrag des Companies House, der Gesellschafter oder der Gläubiger eine erneute Aufforderung zustellen. Wird auch diese ignoriert, kann dies als Missachtung des Gerichts mit Geld- oder sogar Haftstrafe geahndet werden. Bei beharrlichen Verstößen gegen Publizitätsvorschriften, etwa wenn innerhalb von fünf Geschäftsjahren dreimal nach Ablauf der Einreichungspflicht vom Companies House zur Einreichung oder Nachbesserung aufgefordert wurde, droht dem Geschäftsführer die Disqualifizierung (siehe oben)

Auch die Gesellschaft kann Bußgelder für die verspätet eingereichten Jahresabschlüsse erhalten, die je nach Verspätung zwischen 100 und 1.000 Britische Pfund betragen. Als letzte Konsequenz droht der Gesellschaft die Löschung aus dem Register. Diese Amtslöschung bewirkt, dass das in England belegene Vermögen der englischen Krone zufällt und die Limited ihre Rechtsfähigkeit verliert. Zugleich verliert der Geschäftsführer sein Amt mit der Folge, dass er auch nicht mehr für die Zweigniederlassung in Deutschland handeln kann. Mangels Vertretungsmacht haftet der ehemalige Geschäftsführer daher für weitere Handlungen im Namen der gelöschten Gesellschaft unbeschränkt persönlich.

8. Steuervorteile?

Oftmals wird der Eindruck erweckt, die Gründung einer Limited sei auch aus steuerlichen Gründen vorteilhaft, da sämtliche Gewinne der (günstigeren) britischen Besteuerung unterlägen. Dies ist in dieser Form nicht zutreffend. Die Gründung einer Limited mit alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bringt keine steuerlichen Vorteile gegenüber einer GmbH. Gewinne einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited unterliegen der deutschen Besteuerung, das heißt, es fallen für alle in Deutschland erzielten Gewinne Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Folglich ergibt sich auf dieser Ebene kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH. Auch auf Gesellschafterebene gelten in steuerlicher Hinsicht dieselben Regeln wie bei einer GmbH. Werden Gewinne an in Deutschland wohnhafte natürliche Personen ausgeschüttet, führen diese beim Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent des ausgeschütteten Gewinns. Beim Anteilseigner unterliegt die Gewinnausschüttung dem so genannten Halbeinkünfteverfahren, das heißt, die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird hierbei auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Besteuerung entspricht somit auch auf Gesellschafterebene derjenigen der GmbH. Daneben unterliegt das Gehalt, das der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter für seine Tätigkeit von der Limited erhält, in Deutschland der Besteuerung als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Für die Gewinnermittlung muss die nach britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) erstellte Bilanz (siehe oben) für die Besteuerung in Deutschland in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Auch wenn die Limited keine geschäftlichen Transaktionen in oder von Großbritannien aus vornimmt, muss sie wegen ihres englischen Satzungssitzes beim britischen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.

Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach zum Beispiel die in Großbritannien zu zahlende Körperschaftssteuer auf die deutsche angerechnet werden kann.

9. Marketingvorteil durch eine Limited?

Die Abwägung pro/contra Limited sollte auch mit einbeziehen, wie die Limited auf dem deutschen Markt wahrgenommen wird. Ein Beispiel: Viele Banken lehnen es ab, für die Limited ein Konto zu eröffnen. Kredite werden allenfalls dem Limited-Gründer persönlich gegeben, der das Geld dann an die Limited weiterreichen kann. Hintergrund dafür ist die Sorge mancher Banken, dass der Limited-Direktor im Krisenfall "untertaucht". Grundsätzlich sollte deshalb geprüft werden, ob die Limited gegenüber der GmbH unter Marketinggesichtspunkten einen Vor- oder Nachteil bietet. Ist die Limited bei Ihren Kunden/Vertragspartnern so bekannt wie die GmbH - oder erweckt die Limited eher Misstrauen? Ist es in Ihrer Branche ein Imagevorteil, wenn Sie in der Rechtsform einer Limited auftreten? Kann es bei einer Ausschreibung zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber einer GmbH kommen? Welches Vertrauen setzen Vertragspartner in eine Limited ohne Kapital? Oder einmal anders herum - wie würden Sie sich verhalten, wenn Ihr Vertragspartner eine Limited ist?

10. Bundesregierung warnt vor Risiken bei der Limited

Die Bundesregierung hat sich auf die Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP kritisch zu Auswirkungen und Problemen der Private Limited Companies in Deutschland geäußert und warnt vor Haftungsrisiken. Daneben warnt die Regierung insbesondere vor der Werbung für diese Firmengründung: "Nach dem Eindruck der Bundesregierung wird bei der Werbung für die Gründung einer Limited der Umstand, dass nach englischem Recht kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss, häufig in den Vordergrund gestellt und als angeblicher Vorteil gegenüber dem Kapitalerfordernis bei der GmbH hervorgehoben. Dabei wird aber bewusst verschwiegen, dass es sich bei dem Stammkapital nicht um einen Haftungsfonds, sondern um Investitionskapital handelt, das ein junges Unternehmen ohnehin benötigt."

DOKUMENT-NR. 10887

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