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RECHT UND FAIRPLAY
Die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen
Kreditgeber verlangen in aller Regel die Einräumung einer dinglichen Sicherheit bei der Vergabe eines Kredits. Als Sicherungsgegenstände kommen auch GmbH-Geschäftsanteile in Betracht, deren Verpfändung ein in der Praxis häufig genutztes Instrument zur Besicherung von Krediten darstellt.
I. Einräumung eines vertraglichen Pfandrechtes
Nach § 1274 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann grundsätzlich an jedem Recht ein Pfandrecht bestellt werden, soweit es übertragen werden kann. Dies ist bei Gesellschaftsanteilen der Fall. Es werden die Bestimmungen über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechend angewandt. Jedoch gilt es einige Ergänzungen zu beachten.
Bei der Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils ist die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) zu beachten. Sie bedarf der notariellen Beurkundung. Ferner ist zu beachten, dass die Verpfändung eines Geschäftsanteils nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig ist wie dessen Übertragung. Sofern also der jeweilige Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG Regelungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen enthält, sind diese auch bei der Einräumung eines Pfandrechts zu beachten. Der Gesellschaftsvertrag kann spezielle Vorgaben bezüglich der Verpfändung enthalten (z. B. die Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter).
II. Wirkung der Verpfändung auf die Mitgliedschaft
Der Verpfänder bleibt Gesellschafter der GmbH mit allen Rechten und Pflichten. Die Verpfändung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf künftigen Gewinn. Allerdings kann auch der gegenwärtige und zukünftige Gewinnanspruch gemeinsam mit dem Geschäftsanteil als Forderung Gegenstand eines Pfandes sein (Nutzungspfand, § 1213 BGB); in diesem Fall ist auch eine Anzeige gegenüber der Gesellschaft nach § 16 GmbH und § 1280 BGB erforderlich. Die Verpfändung verschafft dem Pfandgläubiger des Weiteren keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte; insbesondere das Stimmrecht verbleibt beim Verpfänder. Die Ausübung von Mitgliedschafts- und Stimmrechten durch den Verpfänder kann jedoch erhebliche Auswirkung auf den Wert der Geschäftsanteile und somit auch auf den Wert des Pfandrechts und die wirtschaftliche Stellung des Pfandgläubigers haben. Da eine Übertragung einzelner Mitgliedschaftsrechte und damit auch des Stimmrechts auf einen anderen wegen des gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbots nicht möglich ist, wird der Pfandgläubiger daher entweder eine obligatorische Vereinbarung über die Art und Weise der Stimmrechtsausübung über die Art und Weise der Stimmrechtsausübung treffen oder sich das Stimmrecht einräumen lassen.
III. Verwertung des Pfandrechts
Wird die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung nicht spätestens bei Fälligkeit erfüllt, kann sich der Pfandgläubiger aus dem verpfändeten Geschäftsanteil befriedigen. Anders als bei der Verwertung eines Faustpfands gem. §§ 1228, 1233 BGB benötigt er hierfür zunächst einen vollstreckbaren Titel, § 1277 Satz 1 BGB. Aus dem Titel muss sich ergeben, dass der Verpfänder die Vollstreckung in den Geschäftsanteil zu dulden hat. Besonders praxisrelevant ist hier die Unterwerfung des Verpfänders unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde (§ 794 I Nr. 5 ZPO), nicht zuletzt deshalb, weil ja auch die Einräumung des Pfandrechts bereits vor einem Notar erfolgt. Die Verwertung auf Grund des Titels erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltende Vorschriften.

