-
Die Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH (Dokument-Nr.: 3084)
-
Kündigungsfristen (Dokument-Nr.: 4041)
-
Kündigungsschutzgesetz nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar (Dokument-Nr.: 31489)
RECHT UND FAIRPLAY
Die Bestellung des Geschäftsführers und dessen Anstellungsvertrag
Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers
Eine GmbH und eine UG (haftungsbeschränkt) müssen zwingend einen Geschäftsführer haben. Bei der GmbH können von Anfang an auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Dem Geschäftsführer obliegt uneinschränkbar die Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr. Lediglich in einigen Sonderfällen sind statt der Geschäftsführer andere Personen oder Gremien (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung, Gesellschafter) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Ebenfalls obliegt den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis, das heißt die Entschließung über die Art und Weise der Verfolgung des Gesellschaftszwecks, soweit nicht die Gesellschafter diese Aufgabe an sich ziehen oder sie durch Satzung einem anderen Organ übertragen.
Die Bestellung des Geschäftsführers
Diese organschaftliche Stellung erlangt der Geschäftsführer durch Bestellung. Die Bestellung erfolgt im häufigsten Fall durch Beschluss der Gesellschafter, kann aber auch im Gesellschaftsvertrag oder auf dem durch die Satzung geregelten besonderen Weg erfolgen. Bei einer unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden GmbH erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers zwingend durch den Aufsichtsrat. Nach § 38 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bestellung und Widerruf sind ins Handelsregister einzutragen, haben aber nur deklaratorische Wirkung.
Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
Zu unterscheiden von der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH ist seine Anstellung. Das Anstellungsverhältnis regelt die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere den Vergütungs- und Urlaubsanspruch. Er ist in der Regel als Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung gemäß §§ 611, 675 BGB zu qualifizieren, nicht aber als Arbeitsvertrag. Allerdings werden einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel die Kündigungsfristen des § 622 BGB entsprechend angewendet.
Rechtliche Trennung
Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich unabhängig voneinander stehen und nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer weder durch die Kündigung des Anstellungsvertrags zugleich als Organ abberufen werden kann, noch zieht die Abberufung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich. Wird die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen, so behält der Geschäftsführer zunächst seinen Vergütungsanspruch. Die Gesellschaft kann dem Vergütungsanspruch dann nur durch eine ordentliche Kündigung mit den Fristen des § 622 BGB oder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB aus wichtigem Grund mit der Beachtung der zweiwöchigen Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB entgehen.
Lösung: Koppelungsklausel
Will die Gesellschaft nicht Gefahr laufen, im Falle einer Abberufung für längere Zeit die Geschäftsführervergütung ohne eine Gegenleistung zahlen zu müssen, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer so genannten Koppelungsklausel, durch die der Fortbestand des Anstellungsvertrages an das rechtliche Schicksal der Bestellung zum Geschäftsführer geknüpft wird. Zum einen kann im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass der Widerruf der Bestellung die Gesellschaft zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigt beziehungsweise der Widerruf der Bestellung zugleich als ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu gelten hat. Da nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vereinbart werden kann, akzeptiert der BGH nur Koppelungsklauseln mit der Maßgabe, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer § 622 BGB entsprechenden Frist. Zum anderen kann das Anstellungsverhältnis unter die auflösende Bedingung der Abberufung vom Amt gestellt werden. Allerdings gilt auch hier im Hinblick auf die gesetzliche Mindestkündigungsfrist, dass das Anstellungsverhältnis erst nach Ablauf der Frist des § 622 BGB endet.

