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RECHT UND FAIRPLAY

Das Einzelunternehmen

Organisation
Führt ein Gewerbetreibender seine Geschäfte ohne weitere Gesellschafter, so wird er als Einzelunternehmer tätig. Egal ob er als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder als sogenannter Kleingewerbetreibender tätig wird, er führt seine Geschäfte allein und bei voller persönlicher Haftung, auch wenn er Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt. Er steht mit seinem gesamten privaten Vermögen für seine Handlungen im Geschäftsverkehr ein. Das heißt, er trägt auch alle Verluste selbst und braucht anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen. Organisationsrechtlich ist das Einzelunternehmen die einfachste Unternehmensform.

Geschäftsführung
Nach der erfolgten Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt kann der Einzelunternehmer mit seiner Tätigkeit beginnen, sofern diese nicht erlaubnispflichtig ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung, die für die Kleingewerbetreibenden in der Regel ausreicht, muss für das Finanzamt aussagekräftig sein. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 HGB, muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Es kommen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzpflichten der §§ 238 bis 256 HGB hinzu. Ein Kleingewerbetreibender kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.

Kennzeichnungspflichten
Unterschiedliche Kennzeichnungspflichten im Geschäftsverkehr bestehen je nachdem, ob Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen oder Kleingewerbetreibender sind.

DOKUMENT-NR. 4078

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