. .
Illustration

RECHT UND FAIRPLAY

Neuerungen Umwandlungsgesetz 2011

Am 15. Juli 2011 sind Änderungen im Umwandlungsgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG und führt zum Teil zu  Erleichterungen beziehungsweise Optionsmöglichkeiten der Unternehmen.

Aktiengesellschaften:

Die nun beschlossene Regelung sieht bei Aktiengesellschaften insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten.

Konzernrecht:

Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten „Squeeze-out“ (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert.

Einsparpotential wird sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.

Vertiefende Hinweise entnehmen Sie bitte der seitlichen Linkleiste.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

DOKUMENT-NR. 122905

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 1709-243
  • Fax: 0621 1709-244

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK RHEIN-NECKAR IN FACEBOOK

Weiterbildung

Entdecken Sie Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten! mehr

Ausbildung

Karriere mit Lehre. Hier findest Du Unterstützung auf Deinem persönlichen Weg! mehr

Netzwerk Kreativwirtschaft

Das "Netzwerk Kreativwirtschaft" umfasst die Aktivitäten der IHK Rhein-Neckar und ihrer Partner für die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region. mehr

  • RECHT: ANGEBOTE NUR FÜR MITGLIEDER

  • IHK

© DIHK