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RECHT UND FAIRPLAY

Adressbuchschwindel ist strafbar

Das als Download beigefügte Strafurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.06.2008, Az. 324 – 282/05; 3001 Js 140/05, betreffend den Branchenbuchverlag Hamburg. Der Angeklagte S wurde wegen Betruges in 258 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (auf Bewährung) verurteilt.

Elf Monate Freiheitsstrafe wegen "Adressbuchschwindels" erhielt ein Angeklagter vom Landgericht Lüneburg (Az. 24 KLs13/02). Damit ist ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem so genannten "Adressbuchschwindel" um Betrug im Sinne des § 263 StGB handelt. Bislang hatten Staatsanwaltschaften häufig die Verfahren eingestellt, weil sie der Auffassung waren, dass Geschäftsleute bei sorgfältiger Prüfung den Angebotscharakter dieser rechnungsähnlichen Angebotsschreiben hätten erkennen müssen.

Das Landgericht (LG) Lüneburg ist hingegen der Auffassung, dass das Verhalten der "Adressbuchschwindler" nicht dadurch weniger oder überhaupt nicht strafwürdig erscheint, weil es sich gegen geschäftlich erfahrene Personen richtet. Das LG Lüneburg beruft sich in seiner Entscheidung auch auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 263 StGB (BGH MDR/D 1972/387, BGH St 34, 199, 201) und der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 1361 ff, WRP 1998, 283 ff, BGHZ 123, 330 ff). Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar begrüßt diese Entscheidung und verbindet sie mit der Hoffnung, dass weitere Staatsanwaltschaften und Gerichte dieser Auffassung folgen werden, damit ein effektives Vorgehen gegen diese betrügerischen Machenschaften möglich wird.

Weitere Informationen zum Thema Adressbuchschwindel (Nur für Mitglieder).

DOKUMENT-NR. 9131

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