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RECHT UND FAIRPLAY

Haftung für Links im Internet

Einfache Links sind zulässig
Einfache Hyperlinks sind grundsätzlich gestattet, wenn derjenige, auf dessen Website verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt. Man kann daher auf seiner Homepage ohne entsprechendes Einverständnis auf die Startseite anderer Unternehmer verweisen. Urheberrechtlich problematischer gestalten sich dagegen "Deep-Links" und das "Framing". Bei dem Setzen von Deep-Links erfolgt die direkte Weiterleitung auf eine tieferliegende Website eines anderen Anbieters durch Umgehung der eigentlichen Startseite. Es ist damit für den Nutzer nicht mehr genau erkennbar, von wem die Seite eigentlich stammt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2003 Deep-Links für zulässig erklärt, denn auch ohne einen Link könne ein Nutzer direkt auf einzelne Inhalte zugreifen, wenn er den genauen Fundort in Form der URL kenne. Wenn dagegen die Inhalte der verlinkten fremden Website in den Rahmen der eigenen Homepage geladen und eingebunden werden ("Framing") und für den Dritten dadurch der Eindruck erweckt wird, er befinde sich noch beim Anbieter der ursprünglich aufgerufenen Website, so stellt diese Framing nach den bisherigen Gerichtsentscheidungen einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar. Wer Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website setzen möchte, muss daher vorher die Genehmigung des Urhebers zur Nutzung der betroffenen Websites oder Fotos einholen.

Spezialgesetzliche Bestimmungen für die Haftung für Links fehlen
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Haftung für Hyperlinks regeln. Die Vorschriften der §§ 7 bis 10 Telemediengesetz beziehen sich nicht auf die Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks. Es gelten insoweit die allgemeinen Rechtsgrundsätze (z. B. Straf-, Deliks-, Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht). Danach ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.10.2007 - Az: I ZR 102/05) eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, so der BGH, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG München I MMR 2000, 566, 568). Das OLG München (Entscheidung vom 23.10.2008, Az: 29 U 5697/07)) geht nicht nur von einer Mitstörerhaftung beim Setzen von Links auf rechtswidrige Inhalte aus, sondern von einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe. Als Teilnehmer hafte derjenige, der vorsätzlich den Rechtsverstoß eines anderen fördert. Für die bewusste und gewollte Verlinkung habe der Verlinkende somit wie für eigene Inhalte einzustehen.

Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte
Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer (nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 1. April 2004 (Az.: I ZR 317/01) hierzu aus, dass der Linksetzende nur dann als Mitstörer haftet, wenn er bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung des Links zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Der Umfang der Prüfungspflichten, so der BGH, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Links sowie danach, welche Kenntnis der Linksetzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen.

Für Online-Medien hat der BGH in o. a. Urteil die Anfordung zur Prüfung von Links abgemildert. Online-Zeitungen haften danach nur dann, wenn auf den ersten Blick die Strafbarkeit der Inhalte, auf die verlinkt wird, erkennbar ist oder die Links bewußt gesetzt werden, um das Wettbewerbsrecht zu verletzen. Eine eingehende rechtliche Prüfung ist nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht erforderlich. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfung der Seiteninhalte keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. In seinem Urteil vom 14.10.2010 (Az: I ZR 191/10) bekräftigt der BGH noch einmal seine Auffassung für den Online-Medienbereich und weist darauf hin, dass selbst die Verlinkung auf rechtswidrige Internetangebote von der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gedeckt sei, solange der Leser durch die Verlinkung einen zusätzlichen Informationsgewinn erhalte und die Inhalte der verlinkten Seite nicht zu Eigen gemacht würden. Dem Link, so der BGH in seiner Entscheidung, komme nicht nur eine isoliert zu sehende technische Funktion zu, sondern sei Teil der inhaltlichen Berichterstattung.

Für Betreiber von Internetforen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 8. April 2009 (Az: 2 BvR 945/08) entschieden, dass allein aus der Stellung als Betreiber eines Internetforums sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Forenbetreiber in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung von (Hyper-) Links verantwortlich ist. Soweit Links in Diskussionsbeiträgen enthalten seien, komme ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zunächst jeder potentielle Nutzer des Internetforums als mutmaßlicher Täter in Betracht.

Hohe Kontrollpflichten bei Empfehlung und wirtschaftlichem Nutzen
Auch wenn beim Setzen von Hyperlinks keine Prüfpflicht verletzt wird, kann dennoch eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird (BGH in o. a. Urteil). Je eher der Link sich dabei als eine Art Empfehlung bestimmter Inhalte darstellt oder ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus der Linksetzung gezogen wird, desto mehr Kontrollpflichten sind dem Linksetzenden zumutbar. Machen Sie sich deshalb - und das gilt besonders, wenn Sie sich über die Rechtmäßigkeit der verlinkten Seite nicht im klarem sind - den Inhalt der verlinkten Seite grundsätzlich nicht zu eigen, sondern kennzeichnen Sie einen externen Link als solchen und betten Sie ihn nicht als "Ihr Angebot" in Ihre Website ein. Erscheint zum Beispiel bei einem Klick auf den Link nicht die fremde Website, sondern wird der Text auf Ihrer eigenen Seite "eingebettet", könnte das - ganz abgesehen von der urheberrechtlichen Problematik - für ein "zu eigen machen" sprechen und die Haftung für rechtswidrige Inhalte nach sich ziehen. Vorsichtshalber sollten Sie auf Ihren Websites außerdem ausdrücklich erklären, dass Sie sich den Inhalt der verwiesenen Websites nicht zu eigen machen. Dieser Hinweis muss glaubhaft sein. Ist erkennbar, dass Sie bewusst auf eine "kritische Seite" verweisen und den Inhalt akzeptieren, besteht wiederum eine Haftung. Gleiches gilt, wenn Sie Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt einer Website durch Dritte erlangen und den Link trotzdem setzen bzw. nicht entfernen.

Wird der Inhalt der verlinkten Seite nach der Verlinkung verändert und enthält nunmehr einen rechtswidrigen Inhalt, kann die Sache ebenfalls problematisch werden. Häufig wird davon ausgegangen, dass bis zur Kenntnis dieser Veränderung keine Haftung für die neuen, rechtswidrigen Inhalte besteht. Hiernach müssten Sie beim Entdecken des rechtswidrigen Inhalts nur unverzüglich den Link entfernen, um eine Haftung auszuschließen. Das Oberlandesgericht München hat jedoch in einem Urteil entschieden, dass derjenige, der einen Link setzt, eine Überwachungspflicht hat und somit den Inhalt der Links regelmäßig prüfen muss. Ob dieses stark kritisierte Urteil von anderen Gerichten bestätigt wird, ist noch nicht absehbar. Eine Überprüfung der Links ist deshalb in regelmäßigen Zeitabständen sinnvoll.

Haftung von Suchmaschinen für Hyperlinks in den Suchergebnislisten
Eine Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Suchmaschinenbetreiber kommen diesen Pflichten jedoch ausreichend nach, wenn sie nach einem Hinweis die Prüfung der Rechtslage vornehmen und zum Ergebnis gelangen, dass kein eindeutiger Verstoß vorliegt. Sie können den in seinen Rechten Verletzten dann auf ein Tätigwerden gegen den Betreiber der Website verweisen.

DOKUMENT-NR. 7140

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