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RECHT UND FAIRPLAY

Informationspflichten im Internet

Anbieterkennzeichnung/Impressum auf Websites
Gestaltung und Platzierung der Informationen
Musterbeispiele
Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien
Web-Impressum-Assistent
Leitfaden des BMJ zur Impressumspflicht
Informationspflichten zum Datenschutz
Allgemeine Informationspflichten bei elektronischem Vertragsschluss
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Eine Übersicht über alle aufgeführten Informationspflichten finden Sie unter Downloads.

1. Informationspflichten nach dem Telemedien-Gesetz (TMG)

Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Websites
Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen - wie beispielsweise über seine Identität - anzugeben. Erfasst werden vom Telemediengesetz alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikation oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Keine Telemediendienste sind dagegen der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzlich und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nicht unter die Telemediendienste.

Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 TMG für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. rein private Homepages, Web-Tagebücher, Blogs oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Nach § 5 TMG müssen auf der Website folgende Informationen gegeben werden:

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Auch die Angabe nur des Namens mit abgekürztem Vornamen des Geschäftsführers eines Onlineshops genügt nicht den Anforderungen einer Anbieterkennzeichnung (so LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 496/05), erforderlich ist die Angabe des vollen Namens inklusive Vornamens.
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie der oder die Vertretungsberechtigten. Sofern die Gesellschaft Angaben über das Kapital der Gesellschaft macht (z. B. freiwillig auf dem Geschäftsbrief) sind auch auf der Website das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn die in Geld zu leistenden Einlagen bisher nicht in voller Höhe eingezahlt wurden, aufzuführen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters. Statt einer Telefonnummer kann auch eine elektronische Anfragemaske ausreichend sein, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Die bloße Angabe der E-Mailadresse ohne Möglichkeit einer alternativen Kontaktaufnahme reicht jedoch nicht aus (so Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2008).
  • zuständige Aufsichtsbehörde
    Sofern der Telemediendienst die Ausübung einer Tätigkeit ist, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat. Hierunter fallen beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer. Das OLG Koblenz hat am 25. April 2006, Az. 4 U 1587/04, entschieden, dass das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum zwar ein Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nummer 3 TDG (alt) sei, aber als Bagatellverstoß nicht als Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG verfolgt werden könne. Es ging um die Angabe der Aufsichtsbehörde nach § 34 c GewO.
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer
  • zuständige Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsland, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit
    Hierunter fallen die "klassischen" freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift reichen als Bezeichnung aus.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Diejenigen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung besitzen, müssen auch diese auf ihrer Homepage angeben (Infos hierzu beim BZSt-Portal unter Externe Links) Zur Übersicht

Gestaltung und Platzierung der Informationen
Nach § 5 TMG müssen die Angaben zur Anbieterkennzeichnung für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dazu gehört, dass alle erforderlichen Angaben zusammen an einer Stelle platziert werden müssen. Es muss sich um eine gut wahrnehmbare Stelle handeln, die ohne langes Suchen jederzeit auffindbar ist (zum Beispiel nicht unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „backstage” denn dort erwartet man diese Infos nicht). Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen (zum Beispiel Button "Impressum" "Wir über uns" oder „Kontakt”).

Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006 Az: I ZR 228/03) ist es ausreichend, wenn die Angaben der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Verlag in der linken Navigationsspalte seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Nutzer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte.

Ein kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Link "Impressum" am unteren rechten Ende einer Internetseite genügt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 4.12.2008, 6 U 187/07) ebenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zwar könne ein Link auch am unteren Ende der Homepage realisiert werden, jedoch sollte sich der Link dann allerdings in einem Informationsblock oder in einer Informationsleiste befinden. Zu häufiges Scrollen allerdings spreche wieder gegen die erforderliche unmittelbare Erreichbarkeit.

TIPP: Platzieren Sie den Link "Impressum" ebenso wie Links auf andere wichtige Texte am besten oben oder links im direkten Sichtfeld beim Seitenaufruf.

Nichtbeachtung der Informationspflichten
Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach § 16 TMG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine nach § 5 TMG notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Daneben kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben (kein Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG wird sicherlich bei fehlenden Informationen bezüglich Namen und Anschrift des Unternehmens, des Vertretungsberechtigten und E-Mail-Adresse anzunehmen sein). Zur Übersicht

Musterbeispiele:

1. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnisfreies Gewerbe)
Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de

Internet: www.xy-online.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

2. Beispiel (juristische Person, erlaubnisfreies Gewerbe)
xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de

Rechtsform: GmbH
(Stammkapital: 25 000 Euro)
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR 0000
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

3. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnispflichtiges Gewerbe, hier: Immobilienmakler)

Immobilienmakler Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 00000
Telefax: +49 709 00000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Erlaubnis erteilt:
Stadt Mannheim, Odeonstraße 1, 68161 Mannheim

4. Beispiel (reglementierte Berufe, hier: Apotheker)
Muster-Apotheke XY e. K.
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-musterapotheke.de
Internet: www.xy-musterapotheke.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Berufsbezeichnung: Apotheker
Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Baden-Württemberg) verliehen
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR A 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Karlsruhe, Straße, 70190 Karlsruhe
Zuständige berufsständische Kammer:
Apothekerkammer Baden-Württemberg, Straße, 70269 Suttgart

Berufsrechtliche Regelungen:
Berufsordnung für Apotheker des Landes Baden Württemberg (Verlinkung mit der auf der Homepage der Apothekerkammer Stuttgart öffentlich zugänglichen Berufsordnung)

Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
Besonderen Informationspflichten unterliegt die so genannte "kommerzielle Kommunikation", was nun in § 6 TMG geregelt ist. Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim E-Commerce insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam" genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen

  • als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
  • den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennen lassen,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail muss darüber hinaus beachtet werden, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf (§ 6 Absatz 2 TMG). Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro. Zur Übersicht

Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Texte, die zur Meinungsbildung beitragen), in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.

Musterbeispiel:
Grundsätzlich ist hier ebenfalls der Anbieterkennzeichnung Rechnung zu tragen. Zusätzlich dazu kommen die folgende Angaben hinzu:

Verantwortlich für den Inhalt:
Hannelore XYZ
XYZ-Str. 1
00000 xystadt

Der novellierte Rundfunkstaatsvertrag enthält darüber hinaus eine weitere - allgemeine - Regelung zur Anbieterkennzeichnung. Nach § 55 Absatz 1 RfStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar zu halten. In welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 5 TMG steht, ist unklar. Website-Betreiber sollten daher immer eine Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort „Impressum” – meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend – gut platziert auf ihren Internetseiten bereithalten (ausgenommen hiervon sind nur rein private Homepages, in denen beispielsweise Hobbies oder Familienfotos dargestellt werden). Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege.

Web-Impressum-Assistent
Der Web-Impressum-Assistent berücksichtigt die häufigsten Berufe und Rechtsformen (siehe Externe Links). Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Dieses Werkzeug stellt auch keine Rechtsberatung dar, sondern entwickelt Musterimpressen anhand eingegebener Daten. Im konkreten Einzelfall schalten Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt ein oder wenden Sie sich an ihre Standes- oder Interessensvertretung. Der Anbieter übernimmt trotz gründlicher Recherche für die Richtigkeit keine Haftung. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

Leitfaden des BMJ zur Impressumspflicht
Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden für Gewerbetreibende zur Impressumspflicht erstellt (siehe Externe Links). Dieser soll Orientierungshilfe für Internetauftritte bieten, damit die gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) für Angebote im Internet korrekt ausgestaltet werden können. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall wird dadurch nicht ersetzt.

Informationspflichten zum Datenschutz
Das TMG enthält spezifische Datenschutzregeln für Telemedien ergänzend zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt Bestandsdaten (Daten des Nutzers, die das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer betreffen) und Nutzungsdaten (Daten des Nutzers zur Inanspruchnahme der Telemedien und deren Abrechnung). Diese Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von Telemedien erforderlich ist. Abrechnungsdaten für Einzelnachweise dürfen höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der jeweiligen Rechnung gespeichert werden. Zu einem weiteren Umgang mit seinen Daten muss der Betroffene seine Einwilligung erklären.

  • Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein (§ 13 TMG).
  • Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen (§13 Abs. 3 TMG). Es ist sicherzustellen, dass die Einwilligung nur durch eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann (z. B. Bestätigung der Einwilligung durch Anklicken eines zweiten Buttons), die Einwilligung protokolliert wird und vom Nutzer jederzeit abgerufen werden kann.
  • Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  • Nutzungsprofile dürfen nur zum Zweck der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien und nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Der Nutzer kann der Erstellung solcher Nutzungsprofile widersprechen; auch darauf hat der Anbieter im Rahmen der allgemeinen Informationen ausdrücklich hinzuweisen. Eine weitere Nutzung der Daten ist auch hier nur mit einer Einwilligung des jeweils Betroffenen zulässig.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise können unter einem Link "Datenschutz" oder "Rechtliche Hinweise zum Datenschutz" formuliert und zusammengefasst werden.

Weiter gehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa die Preisangaben-Verordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 19 HGB). Zur Übersicht

2. Allgemeine Informationspflichten bei elektronischem Vertragsschluss

Vertragsschluss im Internet
Die Anbahnung und der Abschluss von Verträgen im Internet führen dazu, dass neben die Anbieterkennzeichnung (siehe oben) noch weitere Informationspflichten treten. Dies sind zum einen die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 g BGB und zum anderen die Informationspflichten zum Schutze des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen nach § 312 c BGB (siehe 3.). Hinsichtlich der Anwendbarkeit der von § 312 c und § 312 g BGB ist wie folgt zu unterscheiden:

Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach § 312 g BGB gelten nur gegenüber Verbrauchern während sie bei E-Commerce-Verträgen auch gegenüber Unternehmern gelten. E-Commerce-Verträge sind aber nur solche, bei denen Angebot und Annahme zum Vertragsschluss über individuelle elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Sobald Angebot oder Annahme per Telefon, Brief, Fax, Fernsehen, Rundfunk, Hörfunk oder Teletext erfolgt, gelten die Informationspflichten für E-Commerce-Verträge nicht. Das ist bei Fernabsatzverträgen anders: Hier sind alle Fernabsatzmittel erfasst, also auch per Telefon, Brief, Fax, Fernsehen, Rundfunk, Hörfunk oder Teletext.

Aufgrund dieser feinen Differenzierung gibt es Überschneidungen in den Anwendungsbereichen. So ist beispielsweise ein E-Commerce-Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher also der klassische Onlineshop-Vertrag - auch ein Fernabsatzvertrag, so dass beide Vorschriften zu beachten sind.

E-Commerce-Verträge
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Paradebeispiel ist, wenn der Kunde Angebote über einen Onlineshop abruft. Nicht erfasst (siehe oben) werden hiervon Angebote, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtet sind, also über Fernsehen, Hörfunk, Newsletter oder Teletext.

Den Unternehmer treffen gem. § 312 g BGB bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weit reichende Informationspflichten, und zwar nicht nur dann, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, sondern auch, wenn der Kunde ein Unternehmer ist (B2B). Er muss darüber hinaus bestimmte Informationspflichten nach BGB-Info-Verordnung beachten.

Pflichten des Unternehmers nach § 312 g BGB:

  • Berichtigung von Eingabefehlern (§ 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB)
    Der Unternehmer muss dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Die Pflicht kann dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, seine Bestelldaten noch einmal vollständig und abänderbar vor der Absendung einsehen zu können.
  • Bestellbestätigung (§ 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB)
    Der Unternehmer ist verpflichtet, den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie in Erfüllung dieser Informationspflicht lediglich schreiben "Wir bestätigen den Eingang Ihrer Bestellung" und nicht " Wir bestätigen Ihre Bestellung", da letzteres bereits zum Vertragsschluss führt). Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
  • Vertragsbestimmungen und AGB (§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB)
    Der Unternehmer hat dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die Vertragsbestimmungen müssen alsbald nach Vertragsabschluss, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung für den Kunden abrufbar und speicherbar sein. Der Kunde muss also zwei Informationen speichern können: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbestimmungen, also den Inhalt der Bestellung selbst (auch bei B2B-Geschäften nicht abdingbar).

Zu beachten ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde bereits vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarerer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen. Dies kann der Unternehmer dadurch erreichen, dass er dem Kunden die Möglichkeit aufzeigt, wie er die AGB herunterladen und speichern kann.

Pflichten des Unternehmers nach § 312 g i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB

Schließlich muss der Unternehmer dem Kunden nach § 3 EGBGB rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages informieren über:

  • Die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • darüber, wie er mit den nach § 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
  • die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • sämtliche Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken (es handelt sich hier um Verhaltensregeln, wie sie häufig von Unternehmen zum Beispiel mit Verbraucherverbänden vereinbart werden).

Beachte: Sind nur Unternehmer am Vertragsschluss beteiligt, können diese die Geltung des § 312 g ausschließen oder mit Ausnahme der Regelung über die Einbeziehung der Vertragsbestimmungen und AGBs, abweichende Vereinbarungen treffen. Es kann dabei entweder für jeden individuellen Vertrag eine entsprechende Vereinbarung oder auch für eine Vielzahl von Verträge im Voraus getroffen werden. Gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich.

Wichtig: Keine Anwendung finden die Informationspflichten nach § 312 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB auf Verträge, die durch individuelle Kommunikation per E-Mail geschlossen werden. Wenn der Kunde also nicht über den Onlineshop bestellt, sondern in eigener Initiative per E-Mail oder wenn der Unternehmer direkt mit dem Kunden Kontakt aufnimmt, indem er ihm per E-Mail ein Verkaufsangebot übersendet, bedarf es keiner Korrekturmöglichkeit (§ 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1), Bestellbestätigung (§ 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 3) und Informationen nach EGBGB (§ 312 g Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Nur die Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch bei individueller Kommunikation abrufbar und speicherbar sein. Zur Übersicht

3. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Kauft ein Verbraucher im Internet Waren ein oder bestellt er die Erbringung von Dienstleistungen - dies gilt auch beim Kauf über Internetplattformen wie Ebay -, so fällt der von ihm abgeschlossene Vertrag unter die gesetzlichen Regelungen für Fernabsatzverträge. Dies sind solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Hierunter fallen neben Internetverträgen auch Katalogbestellungen sowie Verträge, die per Brief, per Telefon oder per E-Mail abgeschlossen werden.

Der Unternehmer hat bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 EGBGB neben den allgemeinen Informationspflichten beim Vertragsschluss (siehe 2.) zusätzlich umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss zu erfüllen, damit der Verbraucher umfassende Kenntnis über die ihm zustehenden Rechte erlangt und dadurch vor übereilten Entscheidungen geschützt wird.

Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der §§ 312 b ff BGB sind Verträge über Fernunterricht, Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen, Versicherungen sowie deren Vermittlung (hier gelten Sonderregelungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz), Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Kaffeefilter, Hygieneartikel und andere gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
Des Weiteren besteht keine Anwendung der Regelungen bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Verträge unter Verwendung von Warenautomaten beziehungsweise automatisierten Geschäftsräumen oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von Öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. Identität des Unternehmers (Name, Firma, Rechtsform)
  2. öffentliches Unternehmensregister (Handels-, Genossenschaft-, Partnerschaftsregister) samt Registernummer
  3. die Identität eines Vertreters des Unternehmers oder eines sonstigen Ansprechpartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
  4. die ladungsfähige Anschrift (Postfachanschrift reicht nicht aus) des Unternehmers, des sonstigen Ansprechpartners, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch den Namen und Anschrift eines Vertretungsberechtigten (Angabe eines Prokuristen oder Generalbevollmächtigten genügt),
  5. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (z. B. bei Bekleidung: Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit)
  6. Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt (z. B. durch Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Warenauslieferung)
  7. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Beispiel.: Pay-TV),
  8. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  9. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich der Mehrwertsteuer*** und aller sonstigen Preisbestandteile. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage seiner Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  10. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  11. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat (hier gibt es gesetzliche Muster, siehe unter Externe Links),
  13. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden (z. B. bei Download von Software oder Beratungen über Sondernummern),
  14. Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellung der Informationen im Internet reicht aus, den Anforderungen des § 312 c BGB gerecht zu werden, soweit sie klar und verständlich sind. Darüber hinaus sind dem Verbraucher spätestens bis zur Erfüllung des Vertrages die Informationen in Textform (Papier, Diskette, E-Mail) mitzuteilen.

Informationen zum Fernabsatzvertrag finden Sie unter „Mehr zum Thema”. Zur Übersicht

4. Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Nach der DL-InfoV müssen ab dem 17. Mai 2010 alle Dienstleitungserbringer, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen (siehe "Mehr zum Thema").


Eine Übersicht über alle oben aufgeführten Informationspflichten finden Sie unter Downloads. Zur Übersicht

DOKUMENT-NR. 7891

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